Rechnungslegungsvorschriften


Als börsenotiertes Unternehmen ist UNIQA verpflichtet, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungsgrundsätzen aufzustellen. Die Gesellschaft stellt den Konzernabschluss gemäß § 245a UGB ausschließlich in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, auf. Der vorliegende Konzernabschluss und Konzernlagebericht folgt somit nicht den Rechnungslegungsvorschriften nach VAG, sondern den International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. den International Accounting Standards (IAS) in der jeweils verpflichtend anzuwendenden Fassung. Eine vorzeitige Anwendung geänderter Standards erfolgte nicht.

Den im Jahr 2004 veröffentlichten IFRS 4 für Versicherungsverträge wendet die UNIQA Versicherungen AG seit 2005 an. Der Standard verlangt die weitestgehende Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der versicherungstechnischen Positionen.

Im vorliegenden Konzernabschluss wurden daher wie bisher in Übereinstimmung mit IFRS 4 die Bestimmungen der US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) herangezogen. Für die Bilanzierung und Bewertung versicherungsspezifischer Posten der Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung wurde FAS 120 beachtet; bei geschäftstypischen Abschlussposten der Kranken- sowie der Schaden- und Unfallversicherung FAS 60 und im Bereich der Rückversicherung FAS 113. Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei welcher der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko trägt, wird in Anlehnung an FAS 97 bilanziert.

Die Bilanzierung der Finanzinstrumente erfolgt nach IAS 39 unter Ausweis der erforderlichen Angaben gemäß IFRS 7, zuletzt angepasst im November 2009. Neben der Darstellung der Wertpapiere in „Gehalten bis zur Endfälligkeit“, „Jederzeit veräußerbar“, „Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet“ und „Derivative Finanzinstrumente (Handelsbestand)“ werden zusätzliche Angaben für jederzeit veräußerbare Wertpapiere für folgende Anlageklassen dargestellt, welche für die interne Risikoberichterstattung herangezogen werden:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen
  • Aktien
  • Aktienfonds
  • Anleihen, nicht kapitalgarantiert
  • Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  • Beteiligungen und andere Kapitalanlagen
  • Festverzinsliche Wertpapiere

Im Geschäftsjahr 2011 waren folgende neuen oder geänderten IFRS erstmals verpflichtend anzuwenden:

Mit der Änderung des IAS 24 (revised 11/2009), Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, werden die Berichtspflichten von Unternehmen vereinfacht, an denen der Staat beteiligt ist. Die Neuregelung hat auf UNIQA keine Auswirkungen.

Die Überarbeitung von IAS 32 (revised 10/2009), Finanzinstrumente: Ausweis, regelt, dass bestimmte Bezugsrechte sowie Optionen und Optionsscheine in Fremdwährung (also einer anderen Währung als der funktionalen Währung) beim Emittenten, auf dessen Eigenkapitalinstrumente sich diese Rechte beziehen, bilanziell nunmehr als Eigenkapital und nicht mehr als Verbindlichkeiten auszuweisen sind. Diese Änderung wirkt sich auf UNIQA nicht aus.

Noch nicht in Kraft getretene Standards und Änderungen von Standards

Die Änderungen zu IFRS 7 (revised. 10/2010), Finanzinstrumente: Angaben, Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten, enthalten erweiterte Angabepflichten zur Übertragung finanzieller Vermögenswerte. Dadurch soll mehr Transparenz darüber geschaffen werden, welchen Einfluss derartige Transaktionen auf die Risikoexponierung und damit auf die finanzielle Lage von Unternehmen haben. Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen, und wurden im November 2011 in europäisches Recht übernommen.

Die Änderungen zu IAS 12 (revised 12/2010), Ertragsteuern, Deferred Tax: Recovery of Underlying Assets, greifen die Thematik auf, dass die Bewertung latenter Steuern davon abhängt, ob der Buchwert eines Vermögenswerts durch Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird. Dabei ist die Abgrenzung in der Praxis häufig nicht eindeutig. Dies wird nun durch die Einführung einer widerlegbaren Vermutung klargestellt, dass die Realisierung des Buchwerts im Normalfall durch Veräußerung erfolgt. Diese Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen; ihre Übernahme in europäisches Recht steht noch aus.

Aufgrund der Änderung von IAS 1 (revised 06/2011), Darstellung der Abschlüsse, Darstellung von Posten im sonstigen Gesamtergebnis, sind im sonstigen Gesamtergebnis nun die Posten, die zu einem späteren Zeitpunkt in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander auszuweisen. Damit soll die Darstellung dieser Posten verbessert und eine Angleichung von IFRS und US-GAAP erzielt werden. Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnen, und wurden bisher noch nicht in europäisches Recht übernommen.

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