Neue Standards und Interpretationen, die noch nicht angewendet wurden


Eine Reihe von neuen Standards, Änderungen zu Standards und Interpretationen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines nach dem 1. Jänner 2014 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden und wurden bei der Erstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet. Diejenigen, die für den Konzern relevant sein können, werden nachstehend dargelegt. Der Konzern beabsichtigt keine frühzeitige Anwendung dieser Standards.

IFRS

9

Financial Instruments

noch nicht von der EU übernommen

IFRS

14

Regulatory Deferral Accounts

noch nicht von der EU übernommen

IFRS

15

Revenue Recognition

noch nicht von der EU übernommen

IFRS 9 „Finanzinstrumente“ befasst sich mit der Klassifizierung, dem Ansatz und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. IFRS 9 in seiner vollumfänglichen Fassung wurde im Juli 2014 veröffentlicht. Dieser Standard ersetzt die Regelungen jener Abschnitte des bestehenden IAS 39, die sich mit der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten befassen. IFRS 9 hält an einem gemischten Bewertungsmodell fest, vereinfacht dieses jedoch und legt drei prinzipielle Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte fest: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im Gewinn und Verlust (Fair Value through profit and loss) und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im sonstigen Ergebnis (Fair Value through OCI). Die Klassifizierung hängt unmittelbar vom Geschäftsmodell des Unternehmens ab sowie von den Merkmalen der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts. Anteile an Eigenkapital-Instrumenten sind verpflichtend mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei Zeitwertschwankungen im Gewinn und Verlust zu erfassen sind, oder das Unternehmen optiert unwiderruflich, bei erstmaligem Ansatz der Eigenkapitalinstrumente, Zeitwertschwankungen im sonstigen Ergebnis (ohne spätere Umgliederung in das Periodenergebnis) zu erfassen. Weiters gibt es ein neues Bewertungsmodell zur Messung von Wertminderungen basierend auf erwarteten Verlusten (expected credit losses model), welches das bisherige in IAS 39 verwendete Bewertungsmodell von eingetretenen Verlusten (incurred loss model) ersetzt. Für finanzielle Verbindlichkeiten ergeben sich keine Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung, mit Ausnahme einer verpflichtenden Erfassung des eigenen Bonitätsrisikos im sonstigen Ergebnis für jene finanziellen Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert mit Erfassung im Gewinn und Verlust designiert werden. IFRS 9 lockert die Erfordernisse bei der Hedging-Effektivität, indem er die bisherigen engen Grenzen der Hedging-Effektivität aufhebt. Es wird nunmehr einerseits eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument vorausgesetzt und andererseits verlangt, dass der gesicherte Anteil (hedged ratio) den Annahmen und Verhältnissen entspricht, mit denen das Unternehmen im Rahmen seines Risikomanagements die Positionen steuert. Weiterhin ist es notwendig, wie gegenwärtig vorgeschrieben eine Hedgingdokumentation zu erstellen, wobei sie sich von jener nach IAS 39 unterscheiden wird. Der Standard gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet. Der Konzern ermittelt gegenwärtig die Auswirkungen von IFRS 9.

IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“ regelt die Umsatzrealisierung und legt die Grundprinzipien zur Berichterstattung von aussagekräftigen Informationen zu Art, Betrag, Erfassungszeitpunkt und Unsicherheiten von Umsatzerlösen und Zahlungsströmen fest, die aus Kundenverträgen resultieren. Umsatzerlöse werden erfasst, wenn ein Kunde die Kontrolle über ein geliefertes Gut oder eine erbrachte Dienstleistung erhält und über die Fähigkeit verfügt, diese Güter und Dienstleistungen zu nutzen und Vorteile daraus zu ziehen. Der Standard ersetzt IAS 18 „Umsatzerlöse“ und IAS 11 „Auftragsfertigung“ und damit zusammenhängende Interpretationen. Der Standard ist anwendbar für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.  Jänner 2017 beginnen. Der Konzern ermittelt gegenwärtig die Auswirkungen von IFRS 15.

Es gibt keine anderen Standards oder IFRIC-Interpretationen, die aus heutiger Sicht eine wesentliche Auswirkung auf den Konzernabschluss der UNIQA haben werden.

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