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Wegweiser: HomeKonzern 2006Corporate-Governance-Bericht
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Corporate-Governance-Bericht


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Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung

UNIQA Versicherungen AG bekennt sich seit 2004 zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex und veröffentlicht die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung sowohl im Konzerngeschäftsbericht als auch auf der Konzern-Website unter www.uniqagroup.com Investor Relations Corporate Governance. Die Umsetzung und Einhaltung der einzelnen Regelungen des Kodex werden regelmäßig durch eine unabhängige externe Institution evaluiert. Die Überprüfung erfolgt unter Anwendung des Fragebogens zur Evaluierung der Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, herausgegeben vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance. Die Berichte über diese freiwillige Evaluierung sind ebenfalls auf der UNIQA Konzern-Website einsehbar.

UNIQA erklärt sich auch weiterhin bereit, den Österreichischen Corporate Governance Kodex einzuhalten. Die im Kodex angeführten L-Regeln („Legal Requirement“) werden alle dem Gesetz entsprechend eingehalten. Bei nachfolgenden C- Regeln („Comply or Explain“) weicht UNIQA von den Bestimmungen des Kodex in der Fassung 2006 ab und begründet dies wie folgt:

Regel 38
Eine gesonderte Altersgrenze für Mitglieder des Vorstands in der Satzung vorzusehen, wird als nicht zweckmäßig erachtet. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder richtet sich ausschließlich nach deren fachlicher und persönlicher Qualifikation.

Regeln 41 und 43
Die Aufgaben des Nominierungsausschusses und des Vergütungsausschusses werden vom Personalausschuss wahrgenommen.

Regel 45
Mag. Markus Mair ist neben seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied der UNIQA Versicherungen AG auch im Aufsichtsrat der Grazer Wechselseitige Versicherung AG und der GRAWEVermögensverwaltung.

Regel 49
Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 AktG (Regel 48) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen.

Regel 52
Der Aufsichtsrat von UNIQA Versicherungen AG besteht aktuell aus zwölf Kapitalvertretern. Diese höhere Zahl ergibt sich aus der gewachsenen Aktionärsstruktur der Gesellschaft.

Ein detaillierter Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat (Regeln 29, 30 und 51) befindet sich im Konzernanhang.

Eine detaillierte Aufstellung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der UNIQA Versicherungen AG und der eingesetzten Ausschüsse, die Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder sowie deren Funktionsperiode und vergleichbare Funktionen in anderen in- und ausländischen börsenotierten Aktiengesellschaften (Regeln 39, 53 und 58) findet sich im Konzernanhang auf S. 84 f. Die Kriterien für die Unabhängigkeit von Aufsichtsrats- und Ausschussmitgliedern sowie die Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschüsse sind auf der Konzern-Website abrufbar.

Ein umfangreicher Risikobericht (Regel 67) befindet sich im Konzernanhang. Eine Darstellung über die erfolgten Meldungen über Director’s Dealings (Regel 70) ist auf der Konzern-Website abrufbar.