Grundsätze


Grundsätze für die Erfolgsbeteiligung des Vorstands

In Form von Bonus-Vereinbarungen wird den Vorstandsmitgliedern ein variabler Einkommensbestandteil zur Verfügung gestellt und bei Erfüllung definierter Anspruchsvoraussetzungen als Einmalzahlung auf Basis der jeweiligen Ergebnissituation gewährt. Grundlage für die Bemessung des Bonus ist die Eigenkapitalverzinsung auf Basis des IFRS-Konzernjahresabschlusses der UNIQA Versicherungen AG. Der Vorstand berichtet dem Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten im Zusammenhang mit den Bilanzierungsarbeiten über die Entwicklung der Reservesubstanz der Unternehmensgruppe. Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten kann Veränderungen der Reservesubstanz bei der Bemessung der Bonuszahlungen adäquat berücksichtigen und eine bereinigte Konzern-Eigenkapitalverzinsung feststellen. Gegenüber dem Vorjahr kam es bei den Grundsätzen für die Erfolgsbeteiligung zu keinen Änderungen. Für das Geschäftsjahr 2011 gelangte kein Bonus zur Auszahlung.

Grundsätze der im Unternehmen für den Vorstand gewährten betrieblichen Altersversorgung und deren Voraussetzungen

Es sind Ruhebezüge, eine Berufsunfähigkeitsversorgung sowie eine Witwen- und Waisenversorgung vereinbart, wobei die Versorgungsanwartschaften gegenüber der Valida Pension AG bestehen. Der Ruhebezug fällt grundsätzlich bei Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension nach ASVG an. Bei einem früheren Pensionsanfall reduziert sich der Pensionsanspruch. Für die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenversorgung sind Sockelbeträge als Mindestversorgung vorgesehen.

Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche des Vorstands des Unternehmens im Falle der Beendigung der Funktion

Es sind Abfertigungszahlungen in Anlehnung an die Regelungen des Angestelltengesetzes vereinbart. Die Abfindungszahlungen, die bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit geleistet werden, entsprechen den Kriterien der Regel 27a des Österreichischen Corporate Governance Kodex. Die Versorgungsansprüche bleiben im Falle der Beendigung der Vorstandsfunktion grundsätzlich aufrecht, jedoch kommt eine Kürzungsregelung zum Tragen.

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