Die UNIQA Gruppe bekennt sich seit 2004 zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex und veröffentlicht die Entsprechenserklärung sowohl im Konzerngeschäftsbericht als auch auf der Konzern-Website. Der Österreichische Corporate Governance Kodex ist auch unter www.corporate-governance.at öffentlich zugänglich.
Die Umsetzung und die Einhaltung der einzelnen Regelungen des Kodex werden jährlich durch die Univ.Prof.DDr. Waldemar Jud Corporate Governance Forschung CGF GmbH evaluiert. Die Überprüfung erfolgt im Wesentlichen unter Anwendung des Fragebogens zur Evaluierung der Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, herausgegeben vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance. Der Bericht über die externe Evaluierung gemäß Regel 62 des Österreichischen Corporate Governance Kodex ist auf der UNIQA Konzern-Website abrufbar.
UNIQA erklärt sich auch weiterhin bereit, den Österreichischen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Die im Kodex angeführten L-Regeln („Legal Requirement“) werden dem Gesetz entsprechend in ihrer Gesamtheit eingehalten. Bei nachfolgenden C-Regeln („Comply or Explain“) weicht UNIQA jedoch von den Bestimmungen des Kodex in der für das Berichtsjahr geltenden Fassung ab und begründet dies wie folgt:
Regel 31
Die UNIQA Versicherungen AG erachtet die Einzelveröffentlichung der Vorstandsbezüge aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Rücksicht auf das Recht der Privatsphäre der einzelnen Vorstandsmitglieder als nicht sinnvoll und zweckmäßig.
Regel 45 (seit 31. Mai 2010 gegenstandslos)
Mag. Markus Mair war neben seiner Funktion als Aufsichtsrat der UNIQA Versicherungen AG auch Mitglied im Aufsichtsrat der Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft und der GRAWE-Vermögensverwaltung.
Regel 49
Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 Aktiengesetz (Regel 48) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen.
Regel 51
Die UNIQA Versicherungen AG erachtet die Einzelveröffentlichung der Aufsichtsratsvergütungen aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Rücksicht auf das Recht der Privatsphäre der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder als nicht sinnvoll und zweckmäßig.