Die UNIQA Group bekennt sich seit 2004 zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex und veröffentlicht die Entsprechenserklärung sowohl im Konzernbericht als auch auf der Konzern-Website im Bereich Investor Relations. Der Österreichische Corporate Governance Kodex ist auch unter www.corporate-governance.at öffentlich zugänglich.
Die Umsetzung und die Einhaltung der einzelnen Regelungen des Kodex werden jährlich durch die Univ.Prof.DDr. Waldemar Jud Corporate Governance Forschung CGF GmbH evaluiert. Die Überprüfung erfolgt im Wesentlichen unter Anwendung des Fragebogens zur Evaluierung der Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, herausgegeben vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance. Der Bericht über die externe Evaluierung gemäß Regel 62 des Österreichischen Corporate Governance Kodex ist ebenfalls unter www.uniqagroup.com abrufbar.
UNIQA erklärt sich auch weiterhin bereit, den Österreichischen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Die im Kodex angeführten L-Regeln („Legal Requirement“) werden dem Gesetz entsprechend in ihrer Gesamtheit eingehalten. Bei nachfolgenden C-Regeln („Comply or Explain“) weicht UNIQA jedoch von den Bestimmungen des Kodex in der für das Berichtsjahr geltenden Fassung ab und begründet dies wie folgt:
Regel 27
In Zusammenhang mit der laufenden Neuausrichtung der UNIQA Group werden die Kriterien der Regel 27 hinsichtlich der variablen Vergütungsteile des Vorstands bei einzelnen Vorstandsmitgliedern nicht angewendet.
Regel 49
Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Absatz 5 Ziffer 12 Aktiengesetz (Regel 48) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen.