Firmenwert (Goodwill)
Im Fall einer nachhaltigen Wertminderung (Impairment) werden alle Goodwills auf den werthaltigen Teil abgeschrieben. Die Überprüfung der Werthaltigkeit erfolgt mindestens einmal jährlich unter Anwendung eines Bewertungsmodells (Impairment-Test). Eine laufende Abschreibung von Goodwill erfolgt nicht.
Immaterielle Vermögenswerte
Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht nach IFRS grundsätzlich eine Aktivierungspflicht, nach UGB gilt das Aktivierungsverbot.
Grundstücke und Bauten
Der Ansatz der Grundstücke und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken erfolgt gemäß IAS 16 und bei entsprechender Wahlrechtsausübung auch gemäß IAS 40 zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Diese orientieren sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer, nach UGB werden sie meist auch von steuerrechtlichen Regelungen beeinflusst.
Anteile an verbundenen und assoziierten Unternehmen
Für verbundene und assoziierte Unternehmen, welche aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung nicht voll bzw. „at Equity“ konsolidiert werden, erfolgt der Wertansatz mit dem Marktwert (Fair Value).
Beteiligungen sind grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital („at Equity“) zu bewerten, sofern für das Unternehmen die Möglichkeit besteht, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben. Dies wird bei einem Anteil zwischen 20 und 50 Prozent grundsätzlich angenommen, auf die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses kommt es nicht an.
Finanzanlagen
Für Finanzanlagen gilt gemäß IAS 39 eine andere Gliederungssystematik. Danach werden die sonstigen Wertpapiere in folgende Kategorien eingeteilt: „Gehalten bis zur Endfälligkeit“ (Held to Maturity), „Jederzeit veräußerbar“ (Available for Sale), „Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet“ (FVTPL – Fair Value Through Profit and Loss) und „Handelsbestand“ (derivative Finanzinstrumente). Als wesentlicher Bewertungsunterschied ergibt sich für die jederzeit veräußerbaren sonstigen Wertpapiere, die den weitaus überwiegenden Teil der Finanzanlagen ausmachen, und die als erfolgswirksam erfassten Finanzanlagen der Ansatz zum Marktwert (Fair Value) am Bilanzstichtag. Im österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB) bilden die Anschaffungskosten die Bewertungsobergrenze.
Der Unterschied zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und Marktwert wird bei den jederzeit veräußerbaren sonstigen Wertpapieren erfolgsneutral im Eigenkapital verrechnet, während er bei den als erfolgswirksam bewerteten Finanzanlagen voll ergebniswirksam wird. Im Gegensatz dazu werden im unternehmensrechtlichen Abschluss bei Anwendung des strengen Niederstwertprinzips Abschreibungen auch bei nur vorübergehender Wertminderung und Zuschreibungen nach dem Wertaufholungsgebot ergebniswirksam eingestellt. Bei Anwendung des gemilderten Niederstwertprinzips kann im Fall einer vorübergehenden Wertminderung von einer Abschreibung abgesehen werden. Voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen werden sowohl nach IFRS wie auch nach UGB ergebniswirksam als Abschreibungen gebucht.
Rückversicherung
Die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen werden gemäß IFRS 4 auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen.
Abschlusskosten
Provisionen sowie übrige variable Kosten, die unmittelbar mit dem Abschluss oder der Verlängerung von bestehenden Versicherungsverträgen im Zusammenhang stehen, werden aktiviert und über die Laufzeit der Versicherungsverträge bzw. die Dauer der Prämienzahlung verteilt. Die aktivierten Abschlusskosten ersetzen auch die nach VAG in der Schaden- und Unfallversicherung beim Prämienübertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskostenabschläge.
Deckungsrückstellung
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebens- und Krankenversicherung gelten vom österreichischen Recht abweichende Regelungen, die sich neben Bewertungsunterschieden auch auf die Zuordnung zwischen Deckungsrückstellung und Rückstellung für Prämienrückerstattung auswirken. Bei der Lebensversicherung betrifft dies vor allem den Entfall der Zillmerung der Abschlusskosten sowie die Eingliederung der umbewerteten Prämienüberträge und echter Schlussgewinnanteile.
In der Krankenversicherung wirken sich im Wesentlichen der abweichende Rechnungszins sowie die Verwendung von neuesten Rechnungsgrundlagen inklusive Sicherheitsmargen aus.
Rückstellung für Prämienrückerstattung und Gewinnbeteiligung
Im Bereich der Lebensversicherung ist aufgrund der unterschiedlichen Wertansätze der Aktiva und Passiva eine Rückstellung für latente Gewinnbeteiligung zu bilden, die entsprechend der nationalen gesetzlichen oder vertraglich geregelten Gewinnbeteiligung zugunsten der Versicherungsnehmer bemessen wird. Die Einstellung und Auflösung des erfolgswirksam gebildeten Anteils dieser Position kompensiert einen Großteil der Umbewertungsauswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und damit im Jahresergebnis.
Schadenrückstellungen
Schadenrückstellungen in der Sachversicherung werden analog US-GAAP grundsätzlich nicht mehr nach dem Vorsichtsprinzip und auf Einzelschadenbasis gebildet, sondern mittels mathematischer Verfahren auf der Grundlage der wahrscheinlichen künftigen Erfüllungsbeträge.
Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen
Die Bildung von Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen ist nach den IFRS- bzw. US-GAAP-Vorschriften unzulässig, da sie zum Bilanzstichtag keine gegenwärtige Verpflichtung gegenüber Dritten darstellen. Zuführungen bzw. Auflösungen beeinflussen demnach das Jahresergebnis nicht.
Pensionsverpflichtungen
Nach IFRS gelten für die Ermittlung der Pensionsrückstellung andere Rechnungsgrundlagen als nach UGB, die im IAS 19 ausführlich dargestellt sind. Die einzelnen Unterschiede führen insgesamt zu einem höheren Ausweis als nach UGB. Dies resultiert vor allem aus der stärkeren Berücksichtigung von zukünftigen Gehaltssteigerungen und dem angewendeten Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Methode) unter Vorwegnahme künftiger demographischer und ökonomischer Entwicklungen.
Steuerabgrenzung
Latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten sind nach IAS 12 zu bilden für zeitlich begrenzte Differenzen aus dem Vergleich eines bilanzierten Vermögensgegenstands oder einer Verpflichtung mit dem jeweiligen steuerlichen Wertansatz. Hieraus resultieren in der Zukunft voraussichtlich Ertragsteuerbelastungs- oder -entlastungseffekte (temporäre Unterschiede), welche unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auflösung anzusetzen sind. Nach österreichischem Unternehmensrecht sind Steuerabgrenzungen nur zulässig als Folge von zeitlich befristeten Unterschieden zwischen dem handelsbilanziellen Ergebnis und dem nach steuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinn.
Darüber hinaus sind nach IAS latente Steuern aus steuerlich noch nicht genutzten Verlustvorträgen zu aktivieren, sofern sie in der Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genutzt werden können.