UNIQA bekennt sich seit 2004 zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) und veröffentlicht die Entsprechenserklärung sowohl im Konzernbericht als auch auf www.uniqagroup.com im Bereich Investor Relations. Der ÖCGK ist auch unter www.corporate-governance.at öffentlich zugänglich.
Die Umsetzung und die Einhaltung der einzelnen Regeln des Kodex werden jährlich durch die PwC Wirtschaftsprüfung GmbH mit Ausnahme von Regel 77 bis Regel 83 ÖCGK evaluiert. In Bezug auf Regel 77 bis Regel 83 ÖGCK erfolgt die Evaluierung durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Die Überprüfung erfolgt im Wesentlichen unter Anwendung des Fragebogens zur Evaluierung der Einhaltung des ÖCGK, herausgegeben vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance (Fassung Jänner 2015). Die Berichte über die externe Evaluierung gemäß Regel 62 des ÖCGK sind ebenfalls unter www.uniqagroup.com abrufbar.
UNIQA erklärt sich auch weiterhin bereit, den ÖCGK in seiner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Bei nachfolgender C-Regel („Comply or Explain“) weicht UNIQA jedoch von den Bestimmungen des Kodex in der geltenden Fassung ab und begründet dies wie folgt:
Regel 49 ÖCGK
Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen, in welchen diese Aufsichtsratsmitglieder Organfunktionen wahrnehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Absatz 5 Ziffer 12 Aktiengesetz (Regel 48 ÖCGK) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen und abgewickelt.