Eine Reihe von neuen Standards, Änderungen zu Standards und Interpretationen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines nach dem 1. Jänner 2015 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden und wurden bei der Erstellung dieses Konzernabschlusses nicht angewendet. Diejenigen, die für den Konzern relevant sein können, werden nachstehend dargelegt. Der Konzern beabsichtigt keine frühzeitige Anwendung dieser Standards.
Neue Standards und Interpretationen |
Inkrafttreten |
Endorsement |
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IFRS 9 |
Finanzinstrumente |
1. Jänner 2018 |
Nein |
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IFRS 14 |
Regulatorische Abgrenzungsposten |
1. Jänner 2016 |
Nein1 |
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IFRS 15 |
Umsatzrealisierung aus Verträgen mit Kunden |
1. Jänner 2018 |
Nein |
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IFRS 16 |
Leasingverhältnisse |
1. Jänner 2019 |
Nein |
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Geänderte Standards und Interpretationen |
Inkrafttreten |
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IAS 1 |
Darstellung des Abschlusses („Disclosure Initiative“) |
1. Jänner 2016 |
Ja |
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IAS 19 |
Leistungen an Arbeitnehmer – Leistungsorientierte Pläne: |
1. Februar 2015 |
Ja |
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Diverse |
Annual Improvements Project 2011 – 2013 |
1. Februar 2015 |
Ja |
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IAS 16, IAS 38 |
Sachanlagen und Immaterielle Vermögenswerte – Klarstellung zu zulässigen |
1. Jänner 2016 |
Ja |
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IAS 27 |
Einzelabschlüsse – Equity-Methode in Einzelabschlüssen |
1. Jänner 2016 |
Ja |
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IFRS 10, |
Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und |
Das Endorsement wurde auf |
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IFRS 10, |
Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen – Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme |
1. Jänner 2016 |
Nein |
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IFRS 11 |
Gemeinsame Vereinbarungen – Erwerb von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten |
1. Jänner 2016 |
Ja |
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Diverse |
Annual Improvements Project 2012 – 2014 |
1. Jänner 2016 |
Ja |
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IAS 16, IAS 41 |
Sachanlagen und Landwirtschaft – Fruchttragende Gewächse |
1. Jänner 2016 |
Ja |
IFRS 9 „Finanzinstrumente“ befasst sich mit der Klassifizierung, dem Ansatz und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. IFRS 9 in seiner vollumfänglichen Fassung wurde im Juli 2014 veröffentlicht. Dieser Standard ersetzt die Regelungen jener Abschnitte des bestehenden IAS 39, die sich mit der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten befassen. IFRS 9 hält an einem gemischten Bewertungsmodell fest, vereinfacht dieses jedoch und legt drei prinzipielle Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte fest: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im Periodenergebnis (fair value through profit and loss) und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung von Wertschwankungen im sonstigen Ergebnis (fair value through OCI). Die Klassifizierung hängt unmittelbar vom Geschäftsmodell des Unternehmens ab sowie von den Merkmalen der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts. Anteile an Eigenkapitalinstrumenten sind verpflichtend mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei Wertschwankungen im Periodenergebnis zu erfassen sind, oder das Unternehmen optiert unwiderruflich, bei erstmaligem Ansatz der Eigenkapitalinstrumente, Zeitwertschwankungen im sonstigen Ergebnis (ohne spätere Umgliederung in das Periodenergebnis) zu erfassen. Weiters gibt es ein neues Bewertungsmodell zur Messung von Wertminderungen basierend auf erwarteten Verlusten (expected credit losses model), welches das bisherige in IAS 39 verwendete Bewertungsmodell von eingetretenen Verlusten (incurred loss model) ersetzt. Für finanzielle Verbindlichkeiten ergeben sich keine Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung, mit Ausnahme einer verpflichtenden Erfassung des eigenen Bonitätsrisikos im sonstigen Ergebnis für jene finanziellen Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert mit Erfassung im Periodenergebnis designiert werden. IFRS 9 lockert die Erfordernisse bei der Hedging-Effektivität, indem er die bisherigen engen Grenzen der Hedging-Effektivität aufhebt. Es wird nunmehr einerseits eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument vorausgesetzt und andererseits verlangt, dass der gesicherte Anteil (hedged ratio) den Annahmen und Verhältnissen entspricht, mit denen das Unternehmen im Rahmen seines Risikomanagements die Positionen steuert. Weiterhin ist es notwendig, wie gegenwärtig vorgeschrieben eine Hedging-Dokumentation zu erstellen, wobei sie sich von jener nach IAS 39 unterscheiden wird. Der Standard gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet. Auswirkungen auf den Konzernabschluss von UNIQA werden hinsichtlich der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte erwartet, wobei derzeit noch keine Aussage betreffend die Effekte auf die Vermögens-,Finanz- und Ertragslage gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang hat der IASB am 9. Dezember 2015 einen Entwurf mit vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 4 „Versicherungsverträge“ veröffentlicht, mit denen Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ und dem erwarteten neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen adressiert werden sollen.
Die Änderungen sollen Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen einräumen:
- Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierten Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz. Ein Unternehmen würde den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte anwenden, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet.
- Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz. Nach den Änderungen, die den Aufschubansatz ausmachen, wäre es einem Unternehmen gestattet, IAS 39 anstelle von IFRS 9 für Berichtsperioden anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.
Bei Umsetzung dieses Entwurfs könnte es somit zu einer Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 9 auf Jänner 2021 kommen.
IFRS 15 „Umsatzerlöse aus Kundenverträgen“ regelt die Umsatzrealisierung und legt die Grundprinzipien zur Berichterstattung von aussagekräftigen Informationen zu Art, Betrag, Erfassungszeitpunkt und Unsicherheiten von Umsatzerlösen und Zahlungsströmen fest, die aus Kundenverträgen resultieren. Umsatzerlöse werden erfasst, wenn ein Kunde die Kontrolle über ein geliefertes Gut oder eine erbrachte Dienstleistung erhält und über die Fähigkeit verfügt, diese Güter und Dienstleistungen zu nutzen und Vorteile daraus zu ziehen. Der Standard ersetzt IAS 18 „Umsatzerlöse“ und IAS 11 „Auftragsfertigung“ und damit zusammenhängende Interpretationen. Der Standard ist anwendbar für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2017 beginnen. Der Konzern ermittelt gegenwärtig die Auswirkungen von IFRS 15.
IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ behandelt die Erfassung von Leasingverhältnissen. UNIQA tritt sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber auf, wobei sich durch die Einführung von IFRS 16 keine Änderungen für die Bilanzierung auf Leasinggeberseite ergeben. Die Leasingverhältnisse aus Leasingnehmersicht betreffen im Wesentlichen Immobilien. Der Standard ist anwendbar für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2019 beginnen. Der Konzern ermittelt gegenwärtig die Auswirkungen von IFRS 16.
Soweit im Einzelnen anwendbar, wurden die angeführten Bestimmungen im vorliegenden Konzernabschluss umgesetzt. Dies hat jedoch zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geführt.