Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)Im Falle einer nachhaltigen Wertminderung (Impairment) werden alle
Goodwills auf den werthaltigen Teil abgeschrieben. Die Überprüfung der
Werthaltigkeit erfolgt mindestens einmal jährlich unter Anwendung eines
Bewertungsmodells (Impairment-Test). Eine laufende Abschreibung von
Goodwills erfolgt nicht. Immaterielle VermögenswerteFür selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht nach IFRS
grundsätzlich eine Aktivierungspflicht, nach UGB gilt das Aktivierungsverbot. Grundstücke und BautenDer Ansatz der Grundstücke und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken erfolgt gemäß IAS 16 und bei entsprechender
Wahlrechtsausübung auch gemäß IAS 40 zu fortgeführten Anschaffungskosten
abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Diese orientieren sich an
der tatsächlichen Nutzungsdauer, nach UGB werden sie meist auch von
steuerrechtlichen Regelungen beeinflusst. Anteile an verbundenen und assoziierten UnternehmenFür verbundene und assoziierte Unternehmen, welche aufgrund ihrer untergeordneten
Bedeutung nicht voll bzw. „at Equity konsolidiert werden,
erfolgt der Wertansatz mit dem Marktwert (Fair Value).
Beteiligungen sind grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital („at
Equity) zu bewerten, sofern für das Unternehmen die Möglichkeit besteht,
einen maßgeblichen Einfluss auszuüben. Dies wird bei einem Anteil
zwischen 20% und 50% grundsätzlich angenommen, auf die tatsächliche
Ausübung des maßgeblichen Einflusses kommt es nicht an.
FinanzanlagenFür Finanzanlagen gilt gemäß IAS 39 eine andere Gliederungssystematik.
Danach werden die sonstigen Wertpapiere in folgende Kategorien eingeteilt:
gehalten bis zur Endfälligkeit (Held to Maturity), jederzeit veräußerbar
(Available for Sale), erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet (FVTPL)
und Handelsbestand (derivative Finanzinstrumente). Als wesentlicher
Bewertungsunterschied ergibt sich für die jederzeit veräußerbaren sonstigen
Wertpapiere, die den weitaus überwiegenden Teil der Finanzanlagen
ausmachen, und die als erfolgswirksam erfassten Finanzanlagen der
Ansatz zum Marktwert (Fair Value) am Bilanzstichtag. Im UGB bilden die
Anschaffungskosten die Bewertungsobergrenze.
Der Unterschied zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und Marktwert
wird bei den jederzeit veräußerbaren sonstigen Wertpapieren erfolgsneutral
im Eigenkapital verrechnet, während er bei den als erfolgswirksam
bewerteten Finanzanlagen voll ergebniswirksam wird. Im Gegensatz dazu
werden im unternehmensrechtlichen Abschluss bei Anwendung des strengen
Niederstwertprinzips Abschreibungen auch bei nur vorübergehender
Wertminderung und Zuschreibungen nach dem Wertaufholungsgebot
ergebniswirksam eingestellt. Bei Anwendung des gemilderten Niederstwertprinzips
kann im Falle einer vorübergehenden Wertminderung von
einer Abschreibung abgesehen werden. Voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen
werden sowohl nach IFRS wie auch nach UGB ergebniswirksam
als Abschreibungen gebucht.
RückversicherungDie Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen
werden gemäß IFRS 4 auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. AbschlusskostenProvisionen sowie übrige variable Kosten, die unmittelbar mit dem Abschluss
oder der Verlängerung von bestehenden Versicherungsverträgen
im Zusammenhang stehen, werden aktiviert und über die Laufzeit der
Versicherungsverträge
bzw. die Dauer der Prämienzahlung verteilt. Die
aktivierten
Abschlusskosten ersetzen auch die nach VAG in der Schadenund
Unfallversicherung beim Prämienübertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskostenabschläge. DeckungsrückstellungFür die Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebens- und Krankenversicherung
gelten vom österreichischen Recht abweichende Regelungen,
die sich neben Bewertungsunterschieden auch auf die Zuordnung zwischen
Deckungsrückstellung und Rückstellung für Prämienrückerstattung auswirken.
Bei der Lebensversicherung betrifft dies vor allem den Entfall der
Zillmerung der Abschlusskosten sowie die Eingliederung der umbewerteten
Prämienüberträge und echter Schlussgewinnanteile.
In der Krankenversicherung wirken sich im Wesentlichen der abweichende
Rechnungszins sowie die Verwendung von neuesten Rechnungsgrundlagen
inklusive Sicherheitsmargen aus. Rückstellung für Prämienrückerstattung und GewinnbeteiligungIm Bereich der Lebensversicherung ist aufgrund der unterschiedlichen
Wertansätze der Aktiva und Passiva eine Rückstellung für latente Gewinnbeteiligung
zu bilden, die entsprechend der nationalen gesetzlichen oder
vertraglich geregelten Gewinnbeteiligung zugunsten der Versicherungsnehmer
bemessen wird. Die Einstellung und Auflösung des erfolgswirksam
gebildeten Anteils dieser Position kompensiert einen Großteil der
Umbewertungsauswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und
damit im Jahresergebnis. SchadenrückstellungenSchadenrückstellungen in der Sachversicherung werden analog US-GAAP
grundsätzlich nicht mehr nach dem Vorsichtsprinzip und auf Einzelschadenbasis
gebildet, sondern mittels mathematischer Verfahren auf der
Grundlage der wahrscheinlichen künftigen Erfüllungsbeträge.
Schwankungs- und KatastrophenrückstellungenDie Bildung von Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen ist nach den
IFRS- bzw. US-GAAP-Vorschriften unzulässig, da sie zum Bilanzstichtag keine
gegenwärtige Verpflichtung gegenüber Dritten darstellen. Zuführungen
bzw. Auflösungen beeinflussen demnach das Jahresergebnis nicht. PensionsverpflichtungenNach IFRS gelten für die Ermittlung der Pensionsrückstellung andere Rechnungsgrundlagen
als nach UGB, die im IAS 19 ausführlich dargestellt sind.
Die einzelnen Unterschiede führen insgesamt zu einem höheren Ausweis
als
nach UGB. Dies resultiert vor allem aus dem angewendeten Anwartschaftsbarwertverfahren
(„Projected-Unit-Credit-Methode) unter Vorwegnahme
künftiger demographischer und ökonomischer Entwicklungen. SteuerabgrenzungLatente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten sind nach IAS 12 zu
bilden für zeitlich begrenzte Differenzen aus dem Vergleich eines bilanzierten
Vermögensgegenstandes oder einer Verpflichtung mit dem jeweiligen
steuerlichen Wertansatz. Hieraus resultieren in der Zukunft voraussichtlich
Ertragsteuerbelastungs- oder -entlastungseffekte (temporäre Unterschiede),
welche unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auflösung anzusetzen sind.
Nach österreichischem Unternehmenssrecht sind Steuerabgrenzungen
nur zulässig
als Folge von zeitlich befristeten Unterschieden zwischen dem
handelsbilanziellen
Ergebnis und dem nach steuerlichen Vorschriften zu
ermittelnden
Gewinn.
Darüber hinaus sind nach IAS latente Steuern aus steuerlich noch nicht
genutzten
Verlustvorträgen zu aktivieren, sofern sie in der Zukunft mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit genutzt werden können. |