Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen hat der Konzern die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.
Der Konzern hat die nachstehenden neuen Standards und Änderungen zu Standards, einschließlich aller nachfolgenden Änderungen zu anderen Standards, angewendet, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2013 ist.
1 |
Amendment Severe Hyperinflation and Removal of Fixed Dates for First-time Adopters |
|
12 |
Amendment Deferred Tax: Recovery of Underlying Assets |
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IFRS |
13 |
Fair Value Measurement |
IAS |
19 |
Employee Benefits (2011) |
IAS |
1 |
Presentation of Items of Other Comprehensive Income (Amendment) |
IFRIC |
20 |
Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine |
IFRS |
7 |
Disclosures - Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities - Amendments to IFRS 7 |
IFRS |
1 |
Government Loans - Amendment |
IFRS |
alle |
Annual Improvements 2011 |
Die Anwendung dieser neu verpflichtend anzuwendenden IFRS hat folgende Auswirkungen auf den Abschluss:
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
IFRS 13 schafft einen einheitlichen Rahmen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und zu den Angaben über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, wenn solche Bewertungen von anderen IFRS verlangt oder zugelassen werden. In diesem Standard wird der beizulegende Zeitwert einheitlich als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. Der Standard ersetzt und erweitert die Angabepflichten hinsichtlich der Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in anderen IFRS, einschließlich IFRS 7. Infolgedessen hat der Konzern diesbezüglich zusätzliche Angaben aufgeführt.
In Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften von IFRS 13 hat der Konzern die neuen Vorschriften zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert prospektiv angewendet und keine Vorjahresvergleichsinformationen für neue Angaben zur Verfügung gestellt. Ungeachtet dessen hatte die Änderung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bewertungen der Vermögenswerte und Schulden des Konzerns.
Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses
Infolge der Änderungen zu IAS 1 hat der Konzern die Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses in seiner Gesamtergebnisrechnung verändert, um Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden, gesondert von den Posten auszuweisen, die nie umgegliedert werden. Die Vergleichsinformationen sind dementsprechend angepasst worden.
Leistungsorientierte Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Infolge von IAS 19 hat der Konzern bereits 2011 seine Rechnungslegungsmethode im Hinblick auf die Grundsätze für die Bestimmung der Erträge oder Aufwendungen geändert, die in Verbindung mit seinen leistungsorientierten Plänen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen.
Nach IAS 19 (2011) ermittelt der Konzern die Nettozinsaufwendungen (Nettozinserträge) auf die Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen für die Berichtsperiode mittels Anwendung des Abzinsungssatzes, der für die Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode verwendet wurde, auf die Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen zu diesem Zeitpunkt. Dabei werden etwaige Änderungen berücksichtigt, die infolge der Beitrags- und Leistungszahlungen im Verlauf der Berichtsperiode bei der Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen eingetreten sind. Infolgedessen umfassen die Nettozinsen auf die Nettoschuld (Vermögenswert) aus leistungsorientierten Versorgungsplänen jetzt: Zinsaufwand für die leistungsorientierte Verpflichtung, Zinsertrag aus Planvermögen und Zinsen auf die Auswirkung der Vermögensobergrenze. Früher ermittelte der Konzern den Zinsertrag aus Planvermögen auf Grundlage der erwarteten langfristigen Erträge.
Da der Konzern schon bisher versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in Übereinstimmung mit dem bisherigen IAS 19 im OCI erfasste, ergeben sich keine quantitativen Auswirkungen.
Alle anderen neu verpflichtenden IFRS waren für den Konzern entweder nicht anwendbar oder hatten keine Auswirkungen.