Verwendung von Ermessensentscheidungen und Schätzungen


Die Erstellung des Konzernabschlusses verlangt vom Vorstand Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen, welche die Anwendung von Rechnungslegungsmethoden und die ausgewiesenen Beträge der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen betreffen. Tatsächliche Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Schätzungen und zugrunde liegende Annahmen werden laufend überprüft. Überarbeitungen von Schätzungen werden prospektiv erfasst.

Die folgenden Positionen beinhalten ein nicht unerhebliches Risiko, dass es im Folgejahr zu wesentlichen Anpassungen von Vermögenswerten oder Schulden kommen kann:

  • Aktivierte Abschlusskosten
  • Bestands- und Firmenwert
  • Anteile an assoziierten Unternehmen/Kapitalanlagen – soweit die Bewertung nicht auf Basis von Börsenpreisen oder sonstigen Marktpreisen erfolgt
  • Versicherungstechnische Rückstellungen
  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Zu den wichtigsten Schätzunsicherheiten werden im Risikobericht Sensitivitätsanalysen gezeigt.

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