Grundsätze für die Erfolgsbeteiligung des Vorstands
Über ein Short-Term Incentive (STI) wird eine Einmalzahlung bei Erfüllung definierter Anspruchsvoraussetzungen auf Basis der jeweiligen Ergebnissituation und vereinbarter individueller Ziele pro Geschäftsjahr gewährt. Parallel wird ein Long-Term Incentive (LTI) als anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung mit Barausgleich zur Verfügung gestellt, das abhängig von der Performance der UNIQA Aktie, vom ROE und vom Total Shareholder Return auf Basis von jährlichen virtuellen Investitionsbeträgen in UNIQA Aktien nach einer Laufzeit von jeweils vier Jahren Einmalzahlungen vorsieht. Höchstgrenzen sind vereinbart. Das LTI ist mit einer jährlichen Investitionsverpflichtung der Vorstandsmitglieder in UNIQA Aktien mit einer Behaltefrist von jeweils vier Jahren verbunden. Die Systematik entspricht Regel 27 des ÖCGK.
Grundsätze der im Unternehmen für den Vorstand gewährten betrieblichen Altersversorgung und deren Voraussetzungen
Es sind Ruhebezüge, eine Berufsunfähigkeitsversorgung sowie eine Witwen- und Waisenversorgung vereinbart, wobei die Versorgungsanwartschaften gegenüber der Valida Pension AG bestehen. Der Ruhebezug fällt grundsätzlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres an. Bei einem früheren Pensionsanfall reduziert sich der Pensionsanspruch, wobei die Auszahlung der Pension frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Für die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenversorgung sind Sockelbeträge als Mindestversorgung vorgesehen.
Das Versorgungswerk bei der Valida Pension AG wird von UNIQA über laufende Beitragszahlungen für die einzelnen Vorstandsmitglieder finanziert. Ausgleichszahlungen an die Valida Pension AG fallen an, wenn Vorstandsmitglieder vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden (kalkulatorische Beitragszahlungsdauer zur Vermeidung von Überfinanzierungen).
Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche des Vorstands des Unternehmens im Fall der Beendigung der Funktion
Es sind Abfertigungszahlungen in Anlehnung an die Regelungen des Angestelltengesetzes vereinbart. Die Abfindungszahlungen, die bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit geleistet werden, entsprechen den Kriterien der Regel 27a des ÖCGK. Die Versorgungsansprüche bleiben im Fall der Beendigung der Vorstandsfunktion grundsätzlich aufrecht, jedoch kommt eine Kürzungsregelung zum Tragen.