Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)Im Fall einer nachhaltigen Wertminderung (Impairment) werden alle
Goodwills auf den werthaltigen Teil abgeschrieben. Die Überprüfung der
Werthaltigkeit erfolgt mindestens einmal jährlich unter Anwendung eines
Bewertungsmodells (Impairment-Test). Eine laufende Abschreibung von
Goodwills erfolgt nicht. Immaterielle VermögenswerteFür selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht
nach IFRS grundsätzlich eine Aktivierungspflicht, nach UGB gilt das
Aktivierungsverbot. Grundstücke und BautenDer Ansatz der Grundstücke und Bauten einschließlich der Bauten
auf fremden Grundstücken erfolgt gemäß IAS 16 und bei entsprechender
Wahlrechtsausübung auch gemäß IAS 40 zu fortgeführten
Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Diese orientieren
sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer, nach UGB werden sie
meist auch von steuerrechtlichen Regelungen beeinflusst. Anteile an verbundenen und assoziierten UnternehmenFür verbundene und assoziierte Unternehmen, welche aufgrund ihrer untergeordneten
Bedeutung nicht voll bzw. „at Equity konsolidiert werden,
erfolgt der Wertansatz mit dem Marktwert (Fair Value).
Beteiligungen sind grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital („at
Equity) zu bewerten, sofern für das Unternehmen die Möglichkeit besteht,
einen maßgeblichen Einfluss auszuüben. Dies wird bei einem Anteil
zwischen 20% und 50% grundsätzlich angenommen, auf die tatsächliche
Ausübung des maßgeblichen Einflusses kommt es nicht an. FinanzanlagenFür Finanzanlagen gilt gemäß IAS 39 eine andere Gliederungssystematik.
Danach werden die sonstigen Wertpapiere in folgende Kategorien eingeteilt:
„Gehalten bis zur Endfälligkeit (Held to Maturity), „Jederzeit veräußerbar
(Available for Sale), „Erfolgswirksam zum Zeitwert bewertet
(FVTPL Fair Value Through Profit and Loss) und „Handelsbestand (derivative
Finanzinstrumente). Als wesentlicher Bewertungsunterschied ergibt
sich für die jederzeit veräußerbaren sonstigen Wertpapiere, die den
weitaus überwiegenden Teil der Finanzanlagen ausmachen, und die als
erfolgswirksam erfassten Finanzanlagen der Ansatz zum Marktwert (Fair
Value) am Bilanzstichtag. Im UGB bilden die Anschaffungskosten die
Bewertungsobergrenze.
Der Unterschied zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und
Marktwert wird bei den jederzeit veräußerbaren sonstigen Wertpapieren
erfolgsneutral im Eigenkapital verrechnet, während er bei den als erfolgswirksam
bewerteten Finanzanlagen voll ergebniswirksam wird.
Im Gegensatz dazu werden im unternehmensrechtlichen Abschluss bei
Anwendung des strengen Niederstwertprinzips Abschreibungen auch bei
nur vorübergehender Wertminderung und Zuschreibungen nach dem
Wertaufholungsgebot ergebniswirksam eingestellt. Bei Anwendung des
gemilderten Niederstwertprinzips kann im Fall einer vorübergehenden
Wertminderung von einer Abschreibung abgesehen werden. Voraussichtlich
dauerhafte Wertminderungen werden sowohl nach IFRS wie auch nach
UGB ergebniswirksam als Abschreibungen gebucht. RückversicherungDie Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen
Rückstellungen werden gemäß IFRS 4 auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. AbschlusskostenProvisionen sowie übrige variable Kosten, die unmittelbar mit dem
Abschluss oder der Verlängerung von bestehenden Versicherungsverträgen
im Zusammenhang stehen, werden aktiviert und über die Laufzeit der
Versicherungsverträge bzw. die Dauer der Prämienzahlung verteilt. Die
aktivierten Abschlusskosten ersetzen auch die nach VAG in der Schaden-
und Unfallversicherung beim Prämienübertrag in Abzug gebrachten
Verwaltungskostenabschläge. DeckungsrückstellungFür die Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebens- und
Krankenversicherung gelten vom österreichischen Recht abweichende
Regelungen, die sich neben Bewertungsunterschieden auch auf
die Zuordnung zwischen Deckungsrückstellung und Rückstellung für
Prämienrückerstattung auswirken. Bei der Lebensversicherung betrifft
dies vor allem den Entfall der Zillmerung der Abschlusskosten sowie
die Eingliederung der umbewerteten Prämienüberträge und echter
Schlussgewinnanteile.
In der Krankenversicherung wirken sich im Wesentlichen der abweichende
Rechnungszins sowie die Verwendung von neuesten Rechnungsgrundlagen
inklusive Sicherheitsmargen aus. Rückstellung für Prämienrückerstattung und GewinnbeteiligungIm Bereich der Lebensversicherung ist aufgrund der unterschiedlichen
Wertansätze der Aktiva und Passiva eine Rückstellung für latente
Gewinnbeteiligung zu bilden, die entsprechend der nationalen gesetzlichen
oder vertraglich geregelten Gewinnbeteiligung zugunsten der
Versicherungsnehmer bemessen wird. Die Einstellung und Auflösung des
erfolgswirksam gebildeten Anteils dieser Position kompensiert einen Großteil
der Umbewertungsauswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und
damit im Jahresergebnis. SchadenrückstellungenSchadenrückstellungen in der Sachversicherung werden analog USGAAP
grundsätzlich nicht mehr nach dem Vorsichtsprinzip und auf
Einzelschadenbasis gebildet, sondern mittels mathematischer Verfahren
auf der Grundlage der wahrscheinlichen künftigen Erfüllungsbeträge. Schwankungs- und KatastrophenrückstellungenDie Bildung von Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen ist nach den
IFRS- bzw. US-GAAP-Vorschriften unzulässig, da sie zum Bilanzstichtag keine
gegenwärtige Verpflichtung gegenüber Dritten darstellen. Zuführungen
bzw. Auflösungen beeinflussen demnach das Jahresergebnis nicht. PensionsverpflichtungenNach IFRS gelten für die Ermittlung der Pensionsrückstellung andere
Rechnungsgrundlagen als nach UGB, die im IAS 19 ausführlich dargestellt
sind. Die einzelnen Unterschiede führen insgesamt zu einem höheren
Ausweis als nach UGB. Dies resultiert vor allem aus dem angewendeten
Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Methode)
unter Vorwegnahme künftiger demographischer und ökonomischer
Entwicklungen. SteuerabgrenzungLatente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten sind nach IAS 12 zu
bilden für zeitlich begrenzte Differenzen aus dem Vergleich eines bilanzierten
Vermögensgegenstands oder einer Verpflichtung mit dem jeweiligen
steuerlichen Wertansatz. Hieraus resultieren in der Zukunft voraussichtlich
Ertragsteuerbelastungs- oder -entlastungseffekte (temporäre Unterschiede),
welche unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auflösung anzusetzen sind. Nach
österreichischem Unternehmensrecht sind Steuerabgrenzungen nur zulässig
als Folge von zeitlich befristeten Unterschieden zwischen dem handelsbilanziellen
Ergebnis und dem nach steuerlichen Vorschriften zu ermittelnden
Gewinn.
Darüber hinaus sind nach IAS latente Steuern aus steuerlich noch nicht
genutzten Verlustvorträgen zu aktivieren, sofern sie in der Zukunft mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit genutzt werden können. |