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| Wegweiser: HomeKonzern 2008Corporate-Governance-Bericht |
| | Corporate-Governance-BerichtFreiwillige EntsprechnungserklärungDie UNIQA Gruppe bekennt sich seit 2004 zur Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex und veröffentlicht die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung sowohl im Konzerngeschäftsbericht als auch auf der Konzern-Website unter www.uniqagroup.com → Investor Relations → Corporate Governance
Die Umsetzung und die Einhaltung der einzelnen Regelungen des Kodex werden regelmäßig durch die Univ.-Prof. DDr. Waldemar Jud Unternehmensforschung GmbH evaluiert. Die Überprüfung erfolgt im Wesentlichen unter Anwendung des Fragebogens zur Evaluierung der Einhaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, herausgegeben vom Österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance. Der Bericht über die freiwillige Evaluierung ist im Corporate-Governance-Bereich der UNIQA Konzern-Website abrufbar.
UNIQA erklärt sich auch weiterhin bereit, den Österreichischen Corporate Governance Kodex einzuhalten. Die im Kodex angeführten L-Regeln („Legal Requirement) werden alle dem Gesetz entsprechend eingehalten. Bei nachfolgenden C-Regeln („Comply or Explain) weicht UNIQA jedoch von den Bestimmungen des Kodex in der für das Berichtsjahr geltenden Fassung ab und begründet dies wie folgt:
- Regel 38
Eine gesonderte Altersgrenze für Mitglieder des Vorstands in der Satzung vorzusehen, wird als nicht zweckmäßig erachtet. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder richtet sich ausschließlich nach deren fachlicher und persönlicher Qualifikation.
- Regel 45
Mag. Markus Mair ist neben seiner Funktion als Aufsichtsrat der UNIQA Versicherungen AG auch Mitglied im Aufsichtsrat der Grazer Wechselseitige Versicherung AG und der GRAWE-Vermögensverwaltung.
- Regel 49
Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 AktG (Regel 48) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen.
- Regel 52 (seit 19. Mai 2008 gegenstandslos)
Der Aufsichtsrat der UNIQA Versicherungen AG setzte sich bis 19. Mai 2008 aus zwölf Kapitalvertretern zusammen. Diese höhere Zahl ergab sich aus der gewachsenen Aktionärsstruktur der Gesellschaft. Seit 19. Mai 2008 besteht der Aufsichtsrat kodexkonform aus zehn Kapitalvertretern.
Ein detaillierter Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat (Regeln 29, 30 und 51) befindet sich im Konzernanhang. Eine detaillierte Aufstellung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der UNIQA Versicherungen AG und der eingesetzten Ausschüsse, die Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder sowie deren Funktionsperiode und vergleichbare Funktionen in anderen in- und ausländischen börsenotierten Aktiengesellschaften (Regeln 39, 53 und 58) findet sich im Konzernanhang auf. Die Kriterien für die Unabhängigkeit von Aufsichtsrats- und Ausschussmitgliedern sowie die Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschüsse sind auf der Konzern-Website abrufbar. Ein umfangreicher Risikobericht (Regel 67) befindet sich im Konzernanhang auf. Eine Darstellung der im Berichtsjahr erfolgten Meldungen über Directors Dealings (Regel 70) findet sich ebenfalls im Corporate-Governance-Bereich der Konzern-Website. |
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