Wesentliche Unterschiede zwischen den IFRS/IAS und dem HGB
Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Im Falle einer nachhaltigen Wertminderung (Impairment)
werden
alle Goodwills auf den werthaltigen Teil abgeschrieben.
Die Überprüfung der Werthaltigkeit erfolgt mindestens einmal
jährlich unter Anwendung eines Bewertungsmodells
(Impairment-Test). Eine laufende Abschreibung von Goodwills
erfolgt nicht.
Immaterielle Vermögenswerte
Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht
nach IFRS grundsätzlich eine Aktivierungspflicht, nach UGB gilt
das Aktivierungsverbot.
Grundstücke und Bauten
Der Ansatz der Grundstücke und Bauten einschließlich der
Bauten
auf fremden Grundstücken erfolgt gemäß IAS 16 und
bei entsprechender Wahlrechtsausübung auch gemäß IAS 40
zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger
Abschreibungen. Diese orientieren sich an der tatsächlichen
Nutzungsdauer, nach UGB werden sie meist auch von steuerrechtlichen
Regelungen beeinflusst.
Anteile an verbundenen und assoziierten Unternehmen
Für verbundene und assoziierte Unternehmen, welche aufgrund
ihrer untergeordneten Bedeutung nicht voll bzw. „at Equity
konsolidiert werden, erfolgt der Wertansatz mit dem Marktwert
(Fair Value).
Beteiligungen sind grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital
(„at Equity) zu bewerten, sofern für das Unternehmen die
Möglichkeit besteht, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben.
Dies wird bei einem Anteil zwischen 20 % und 50 % grundsätzlich
angenommen, auf die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen
Einflusses kommt es nicht an.
Finanzanlagen
Für Finanzanlagen gilt gemäß IAS 39 eine andere Gliederungssystematik.
Danach werden die sonstigen Wertpapiere
in folgende
Kategorien eingeteilt: gehalten bis zur Endfälligkeit
(Held to Maturity), jederzeit veräußerbar (Available for Sale),
erfolgswirksam bewertet (FVTPL). Als wesentlicher Bewertungsunterschied
ergibt sich für die jederzeit veräußerbaren
sonstigen
Wertpapiere, die den weitaus überwiegenden Teil
der Finanzanlagen
ausmachen, und die als erfolgswirksam erfassten Finanzanlagen der Ansatz zum Marktwert (Fair Value)
am Bilanzstichtag. Im UGB bilden die Anschaffungskosten die
Bewertungsobergrenze.
Der Unterschied zwischen fortgeführten Anschaffungskosten
und Marktwert wird bei den jederzeit veräußerbaren sonstigen
Wertpapieren erfolgsneutral im Eigenkapital verrechnet, während
er bei den als erfolgswirksam bewerteten Finanzanlagen
voll ergebniswirksam wird. Im Gegensatz dazu werden im handelsrechtlichen
Abschluss bei Anwendung des strengen Niederstwertprinzips
Abschreibungen auch bei nur vorübergehender
Wertminderung
und Zuschreibungen nach dem Wertaufholungsgebot
ergebniswirksam eingestellt. Bei Anwendung des
gemilderten Niederstwertprinzips kann im Falle einer vorübergehenden
Wertminderung von einer Abschreibung abgesehen
werden. Voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen werden
sowohl nach IFRS wie auch nach UGB ergebniswirksam als
Abschreibungen gebucht.
Rückversicherung
Die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen
Rückstellungen werden gemäß IFRS 4 ab 2005 auf der Aktivseite
der Bilanz ausgewiesen.
Abschlusskosten
Provisionen sowie übrige variable Kosten, die unmittelbar mit
dem Abschluss oder der Verlängerung von bestehenden Versicherungsverträgen
im Zusammenhang stehen, werden aktiviert und
über die Laufzeit der Versicherungsverträge bzw. die Dauer der
Prämienzahlung verteilt. Die aktivierten Abschlusskosten ersetzen
auch die nach VAG in der Schaden- und Unfallversicherung
beim Prämienübertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskostenabschläge.
Deckungsrückstellung
Für die Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebens- und
Krankenversicherung gelten vom österreichischen Recht abweichende
Regelungen, die sich neben Bewertungsunterschieden
auch auf die Zuordnung zwischen Deckungsrückstellung und
Rückstellung für Prämienrückerstattung auswirken. Bei der
Lebensversicherung betrifft dies vor allem den Entfall der Zillmerung
der Abschlusskosten sowie die Eingliederung
der umbewerteten
Prämienüberträge und echter Schlussgewinnanteile.
In der Krankenversicherung wirken sich im Wesentlichen der abweichende
Rechnungszins sowie die Verwendung von neuesten
Rechnungsgrundlagen inklusive Sicherheitsmargen aus.
Rückstellung für Prämienrückerstattung und Gewinnbeteiligung
Im Bereich der Lebensversicherung ist aufgrund der unterschiedlichen
Wertansätze der Aktiva und Passiva eine Rückstellung
für latente Gewinnbeteiligung zu bilden, die entsprechend
der nationalen gesetzlichen oder vertraglich geregelten
Gewinnbeteiligung zugunsten der Versicherungsnehmer bemessen
wird. Die Einstellung und Auflösung des erfolgswirksam
gebildeten Anteils dieser Position kompensiert einen
Großteil der Umbewertungsauswirkungen in der Gewinn- und
Verlustrechnung und damit im Jahresergebnis.
Schadenrückstellungen
Schadenrückstellungen in der Sachversicherung werden analog
US-GAAP grundsätzlich nicht mehr nach dem Vorsichtsprinzip
und auf Einzelschadenbasis gebildet, sondern mittels mathematischer
Verfahren auf der Grundlage der wahrscheinlichen
künftigen Erfüllungsbeträge.
Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen
Die Bildung von Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen
ist nach den IFRS- bzw. US-GAAP-Vorschriften unzulässig, da sie
zum Bilanzstichtag keine gegenwärtige Verpflichtung gegenüber
Dritten darstellen. Zuführungen bzw. Auflösungen beeinflussen
demnach das Jahresergebnis nicht.
Pensionsverpflichtungen
Nach IFRS gelten für die Ermittlung der Pensionsrückstellung andere
Rechnungsgrundlagen als nach UGB, die im IAS 19 ausführlich
dargestellt sind. Die einzelnen Unterschiede führen insgesamt
zu einem höheren Ausweis als nach UGB. Dies resultiert vor
allem aus dem angewendeten Anwartschaftsbarwertverfahren
(„Projected-Unit-Credit-Methode) unter Vorwegnahme künftiger
demographischer und ökonomischer Entwicklungen.
Steuerabgrenzung
Latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten sind nach
IAS 12 zu bilden für zeitlich begrenzte Differenzen aus dem Vergleich
eines bilanzierten Vermögensgegenstandes oder einer Verpflichtung
mit dem jeweiligen steuerlichen Wertansatz.
Hieraus
resultieren in der Zukunft voraussichtlich Ertragsteuerbelastungsoder
-entlastungseffekte (temporäre Unterschiede), welche unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer Auflösung anzusetzen sind. Nach
österreichischem Handelsrecht sind Steuerabgrenzungen nur
zulässig als Folge von zeitlich befristeten Unterschieden zwischen
dem handelsbilanziellen Ergebnis und dem nach steuerlichen
Vorschriften zu ermittelnden Gewinn.
Darüber hinaus sind nach IAS latente Steuern aus steuerlich
noch nicht genutzten Verlustvorträgen zu aktivieren, sofern sie
in der Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genutzt
werden können.