Grundsätze


Grundsätze für die Erfolgsbeteiligung des Vorstands

In Form von Bonusvereinbarungen wird den Vorstandsmitgliedern ein variabler Einkommensbestandteil zur Verfügung gestellt und bei Erfüllung definierter Anspruchsvoraussetzungen als Einmalzahlung auf Basis der jeweiligen Ergebnissituation gewährt. Grundlage für die Bemessung des Bonus ist die Eigenkapitalverzinsung auf Basis des IFRS-Konzernjahresabschlusses der UNIQA Versicherungen AG. Der Vorstand berichtet dem Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten im Zusammenhang mit den Bilanzierungsarbeiten über die Entwicklung der Reservesubstanz der Unternehmensgruppe. Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten kann Veränderungen der Reservesubstanz bei der Bemessung der Bonuszahlungen adäquat berücksichtigen und eine bereinigte Konzern-Eigenkapitalverzinsung feststellen. Gegenüber dem Vorjahr kam es bei den Grundsätzen für die Erfolgsbeteiligung zu keinen Änderungen.

Die Systematik der variablen Vergütungsteile des Vorstands wurde im Zusammenhang mit der Verlängerung der Vorstandsmandate ab dem Geschäftsjahr 2013 geändert. Über ein Short Term Incentive (STI) wird eine Einmalzahlung bei Erfüllung definierter Anspruchsvoraussetzungen auf Basis der jeweiligen Ergebnissituation und vereinbarter individueller Ziele pro Geschäftsjahr gewährt. Parallel wird ein Long Term Incentive (LTI) zur Verfügung gestellt, das abhängig von der Performance der UNIQA Aktie, des ROE und des Total Shareholder Return auf Basis von jährlichen virtuellen Investitionsbeträgen in UNIQA Aktien nach einer Laufzeit von jeweils vier Jahren Einmalzahlungen vorsieht. Höchstgrenzen sind vereinbart. In Aussicht genommen ist, das LTI mit einer jährlichen Investitionsverpflichtung der Vorstandsmitglieder in UNIQA Aktien mit einer Behaltefrist von jeweils vier Jahren zu verbinden. Die Systematik entspricht der Regel 27 des Österreichischen Corporate Governance Kodex.

Grundsätze der im Unternehmen für den Vorstand gewährten betrieblichen Altersversorgung und deren Voraussetzungen

Es sind Ruhebezüge, eine Berufsunfähigkeitsversorgung sowie eine Witwen- und Waisenversorgung vereinbart, wobei die Versorgungsanwartschaften gegenüber der Valida Pension AG bestehen. Der Ruhebezug fällt grundsätzlich bei Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension nach dem ASVG an. Bei einem früheren Pensionsanfall reduziert sich der Pensionsanspruch. Für die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenversorgung sind Sockelbeträge als Mindestversorgung vorgesehen.

Das Versorgungswerk bei der Valida Pension AG wird von UNIQA über laufende Beitragszahlungen für die einzelnen Vorstandsmitglieder finanziert. Ausgleichszahlungen an die Valida Pension AG fallen an, wenn Vorstandsmitglieder vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden (kalkulatorische Beitragszahlungsdauer zur Vermeidung von Überfinanzierungen).

Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche des Vorstands des Unternehmens im Falle der Beendigung der Funktion

Es sind Abfertigungszahlungen in Anlehnung an die Regelungen des Angestelltengesetzes vereinbart. Die Abfindungszahlungen, die bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit geleistet werden, entsprechen den Kriterien der Regel 27a des Österreichischen Corporate Governance Kodex. Die Versorgungsansprüche bleiben im Falle der Beendigung der Vorstandsfunktion grundsätzlich aufrecht, jedoch kommt eine Kürzungsregelung zum Tragen.

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