37. Änderungen von wesentlichen Rechnungs­legungs­methoden sowie neue und geänderte Standards

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.

Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards

Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2017 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

Auswirkungen auf UNIQA

IAS 12

Ertragsteuern – Ansatz von Vermögenswerten aus latenten Steuern für nicht realisierte Verluste

1. Jänner 2017

Ja

IAS 7

Kapitalflussrechnungen – Angabeninitiative

1. Jänner 2017

Ja

Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards

Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine frühzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

En­dorse­ment durch die EU per 31. De­zember 2017

Voraus­sichtlich relevant für UNIQA

Neue Standards

 

 

 

IFRS 9

Finanzinstrumente

1. Jänner 2021

Ja

Ja

IFRS 15

Umsatzrealisierung aus Verträgen mit Kunden

1. Jänner 2018

Ja

Ja

IFRS 16

Leasingverhältnisse

1. Jänner 2019

Ja

Ja

IFRS 17

Versicherungsverträge

1. Jänner 2021

Nein

Ja

IFRIC 23

Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

1. Jänner 2019

Nein

Ja

Geänderte Standards

 

 

 

Diverse

Annual Improvements Project 2014 – 2016

1. Jänner 2017

Nein

Ja

IFRS 4

Versicherungsverträge – Anwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4

1. Jänner 2018

Ja

Ja

IFRS 2

Anteilsbasierte Vergütung – Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung

1. Jänner 2018

Nein

Ja

IAS 40

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – Klarstellungen zur Klassifizierung

1. Jänner 2018

Nein

Nein

IFRIC 22

Währungsumrechnung bei Anzahlungen

1. Jänner 2018

Nein

Nein

IAS 28

Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures – Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

1. Jänner 2019

Nein

Ja

IFRS 9

Finanzinstrumente – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

1. Jänner 2021

Nein

Ja

Folgende künftig anzuwendende Standards werden voraussichtlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Berichterstattung von UNIQA haben:

IFRS 9 – Finanzinstrumente

Im Juli 2014 veröffentliche das IASB die endgültige Version von 9 (Finanzinstrumente). Dieser ersetzt 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) vollständig und tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und 17, welche für Berichtsperioden ab 1. Jänner 2021 anzuwenden sind, würden sich für den Übergangszeitraum erhöhte Volatilitäten in Ergebnissen sowie ein zweifacher Umstellungsaufwand ergeben. Folglich hat das IASB 2016 Änderungen zu IFRS 4 (Versicherungsverträge) herausgegeben, die es Versicherungsunternehmen ermöglichen, entweder in einem Übergangsverfahren bestimmte erfolgswirksame Ergebnisse in das sonstige Ergebnis zu klassifizieren (Überlagerungsansatz) oder den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 bis zum Inkrafttreten von IFRS 17 aufzuschieben (Aufschubansatz). UNIQA wird den Aufschubansatz anwenden. Dieser ist für Berichtsperioden ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Gemäß dem Aufschubansatz gilt es anzuführen, wie sich das bilanzierende Versicherungsunternehmen für die temporäre Ausnahme qualifiziert, und auch Informationen bereitzustellen, die eine Vergleichbarkeit mit Unternehmen erlauben, die bereits nach IFRS 9 bilanzieren.

IFRS 9 führt neue Vorschriften zur Klassifizierung, Bewertung und Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten sowie Vorgaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ein. Die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten bleibt unverändert zu IAS 39.

Die Klassifizierung nach Bewertungskategorien erfolgt einerseits nach dem Geschäftsmodell, nach dem die Finanzinstrumente gesteuert werden, und andererseits nach den Merkmalen der vertraglich zugrunde liegenden Cashflows. Die Bewertung zu fortgeführten ist nur dann zulässig, wenn die vertraglichen Zahlungsströme den Charakter von Zins- und Tilgungszahlungen aufweisen (SPPI Kriterium - Solely Payments of Principal and Interest) und der Vermögenswert einem Geschäftsmodell zugewiesen wird, welches auf das Halten von Finanzinstrumenten zur Vereinnahmung von vertraglich vorgesehenen Zahlungen abzielt. Die erfolgsneutrale Bewertung zum Fair Value ist nur für jene Finanzinstrumente zulässig, die das SPPI-Kriterium erfüllen und einem Geschäftsmodell (Halten und Verkaufen) zugewiesen werden. Alle anderen Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum Fair Value bewertet. Für Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehandelt werden, besteht da-rüber hinaus das Wahlrecht, diese erfolgsneutral zur Fair-Value-Bewertung anzusetzen.

Die Vorschriften zur Wertminderung unter IFRS 9 werden auf Finanzinstrumente angewendet, die erfolgsneutral zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten gehalten werden. So ist beim erstmaligen Ansatz für jedes Finanzinstrument eine Risikovorsorge in Höhe der Kreditausfälle zu erfassen, deren Eintritt innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate zu erwarten ist. Im Zuge der Folgebewertungen ist die Risikovorsorge auf einen „life-time expected credit loss“ zu erhöhen, so sich die Ausfallwahrscheinlichkeiten im Vergleich zum Zeitpunkt der Ersterfassung signifikant erhöht haben.

Es ist davon auszugehen, dass die neuen Klassifizierungsregeln unter IFRS 9 dazu führen, dass die Anzahl der Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum Fair Value bilanziert werden, zunimmt und sich damit die Volatilität des Ergebnisses erhöhen wird. Durch das neue Wertminderungsmodell für Fremdkapitalinstrumente sind zudem Auswirkungen auf das Eigenkapital zu erwarten.

UNIQA befindet sich derzeit in der Projektphase der fachlichen Modellentwicklung des SPPI-Entscheidungs-baumes und der Systemintegration der erarbeiteten SPPI-Logik für den gesamten Wertpapierbestand der Gruppe. Nach ersten Grobanalysen wird der überwiegende Anteil des Wertpapierbestands von UNIQA den SPPI-Test bestehen, da dieser den Charakter von einfachen Zins- und Tilgungszahlungen aufweist. In der zweiten Projektphase im Zusammenhang mit dem SPPI-Kriterium geht es um die systemische Qualitätssicherung und die Detailanalyse von komplexeren Finanzinstrumenten.

Um zu einer umfassenden Einschätzung der Auswirkungen von IFRS 9 zu kommen, ist in weiterer Folge das Geschäftsmodell, welchem die Finanzinstrumente zugewiesen werden, entscheidend. Es ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“, welches dazu dient, finanzielle Vermögenswerte einerseits zur Vereinnahmung vertraglich festgelegter Zahlungen und andererseits zur Generierung von Zahlungen aus dem Verkauf zu generieren, das passende Geschäftsmodell für Versicherungen ist. Es wird sich allerdings erst in der abschließenden Wechselwirkung mit IFRS 17 herausstellen, welche Wahlrechte in Bezug auf die angewendeten Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden, um die bereits erwähnte Volatilität auf die Ergebnisse zu steuern.

IFRS 16 – Leasingverhältnisse

Der neue Leasingstandard ersetzt 17 und regelt die Erfassung von Leasingverhältnissen. UNIQA tritt sowohl als Leasingnehmer als auch als Leasinggeber auf, wobei sich durch die Einführung von IFRS 16 keine wesentlichen Änderungen für die Bilanzierung auf Leasinggeberseite ergeben. Für Verträge, bei denen UNIQA als Leasingnehmer auftritt, würde es für bisher als Operating Leasing klassifizierte Verträge zu einer Aktivierung in Form eines Nutzungsrechts und einer korrespondierenden Leasingverbindlichkeit führen.

Der Standard wird für Berichtsperioden angewendet werden, die am oder nach dem 1. Jänner 2019 beginnen. UNIQA wählt für die Erstanwendung den modifiziert retrospektiven Ansatz. Konzernweit bestehen rund 2.000 Verträge, die in den Anwendungsbereich von IFRS 16 fallen werden, bei denen UNIQA als Leasingnehmer auftritt. Den Großteil des Bestands bilden wenig komplexe Standardverträge und betreffen größtenteils Immobilien sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Das Volumen der erhobenen jährlichen Leasingzahlungen beträgt rund 30 Millionen Euro. Der Großteil der Verträge hat eine Laufzeit zwischen drei und fünf Jahren. Durch die Aktivierung des Nutzungsrechts und der Passivierung der korrespondierenden Verbindlichkeit kommt es zur Verlängerung der Bilanz, die nach ersten Einschätzungen 0,3 Prozent der Konzernbilanzsumme nicht übersteigen wird. Durch die neuen Regelungen von IFRS 16 werden sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. keine abweichenden Darstellungen im Ausweis ergeben.

UNIQA wird das Wahlrecht zur Nichtaktivierung der Nutzungsrechte für kurzfristige Leasingverträge und Verträge über geringwertige Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen.

IFRS 17 – Versicherungsverträge

IFRS 17 wurde im Mai 2017 veröffentlicht und befasst sich mit der Klassifizierung, dem Ansatz und der Bewertung von Versicherungsverträgen. Der bisherige Standard IFRS 4 wird durch IFRS 17 außer Kraft gesetzt.

IFRS 17 beschreibt Regelungen zur bilanziellen Darstellung von aus Versicherungsverträgen resultierenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Drei zentrale Ansätze für die Abbildung sind in IFRS 17 enthalten:

  • Das General Measurement Model stellt das Basismodell zur Abbildung von Versicherungsverträgen dar. In diesem wird der Gewinn aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen als separates Passivum (Contractual Service Margin – CSM) angesetzt, um einen sofortigen Gewinnausweis zu vermeiden. Aus der planmäßigen Auflösung der CSM über die Vertragslaufzeit ergibt sich der Gewinn eines Versicherungsunternehmens. Gleichzeitig dient die CSM als Puffer im Falle von Änderungen der versicherungsmathematischen Posten. Das General Measurement Model ist für alle Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 17 einschlägig, sofern nicht eine der folgenden Ausnahmevorschriften angewendet wird.
  • Der Premium Allocation Approach ist eine Vereinfachung des General Measurement Model, die auf Verträge anwendbar ist, bei denen die Bewertung unter dem Premium Allocation Approach zu keinen materiellen Abweichungen im Vergleich zum General Measurement Model kommt oder die eine Laufzeit von unter einem Jahr aufweisen. Der Premium Allocation Approach entspricht in seinem Grundgedanken der bisherigen Schaden- und Unfallversicherung, in dem eine Art von übertrag gebildet wird. Jedoch müssen auch in diesem vereinfachten Ansatz Schadenreserven auf Basis eines Erwartungsbarwerts zuzüglich einer Risikomarge bilanziert werden.
  • Der Variable Fee Approach ist eine weitere Abwandlung des General Measurement Model für Versicherungsverträge, deren Zahlungen vertraglich an die Erträge aus bestimmten Referenzwerten geknüpft sind (Direct Participation Features). Die CSM ist in diesem Ansatz aufgrund der variabel.
  • Der Ansatz und die Bewertung von Versicherungsverträgen erfolgt auf Ebene von Gruppen. Versicherungverträge werden in Portfolios zusammengefasst. In diesen Portfolios enthaltene Verträge sind ähnlichen Risiken ausgesetzt und werden gemeinsam verwaltet. Allerdings müssen diese Verträge mindestens in drei weitere Untergruppen aufgeteilt werden:
    • Gruppe von Verträgen, die bereits bei Vertragsabschluss verlustbringend sind
    • Gruppe, bei der es unwahrscheinlich ist, dass die Verträge während der Vertragslaufzeit verlustbringend werden
    • Verbleibende Gruppe

Versicherungsverträge, die in einem Abstand von mehr als einem Jahr ausgestellt worden sind, dürfen nicht derselben Gruppe angehören.

UNIQA wird den Standard erstmals für die am 1. Jänner 2021 beginnende Berichtsperiode retrospektiv anwenden.

Im Jahr 2017 wurden auf Basis der bereits vorgenommenen Vorstudien vor allem die aktuariellen Bewertungsansätze näher beleuchtet. Dafür wurden Modellrechnungen für Bestände der UNIQA Österreich Versicherungen AG, die einen wesentlichen Teil der Versicherungsbestände von UNIQA hält, durchgeführt. Die dafür erstellten Modelle werden in den nächsten Jahren konsequent weiterverfolgt und entwickelt, und Schritt für Schritt auch in anderen Konzerngesellschaften ausgerollt werden. Aus den Pilotprojekten zeigt sich, dass bis zur finalen Implementierung von IFRS 17 noch mit intensivem Ressourceneinsatz zu rechnen ist. Das betrifft sowohl die Adaptierung der aktuariellen Modelle als auch die entsprechenden IT-Systeme im Finanzbereich.

IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
IAS
„International Accounting Standards“ (internationale Rechnungslegungsvorschriften).
IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
Anschaffungskosten
Der zum Erwerb eines Vermögenswerts entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs.
IAS
„International Accounting Standards“ (internationale Rechnungslegungsvorschriften).
Prämien
Verrechnete Gesamtprämien. Alle im Geschäftsjahr vorgeschriebenen Prämien aus Versicherungsverträgen des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts.
Gewinnbeteiligung
In der Lebens- und Krankenversicherung sind die Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben an den erwirtschafteten Überschüssen des Unternehmens angemessen zu beteiligen. Die Höhe dieser Gewinnbeteiligung wird jährlich neu festgelegt.