37. Änderungen von wesentlichen Rechnungslegungsmethoden sowie neue und geänderte Standards
Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.
Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards
Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2020 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.
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Inhalt |
Erstmalig durch UNIQA anzuwenden |
Auswirkungen auf UNIQA |
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Diverse |
Überarbeitetes Rahmenkonzept |
1. Jänner 2020 |
Ja |
IFRS 3 |
Definition eines Geschäftsbereichs (Änderungen an IFRS 3) |
1. Jänner 2020 |
Ja |
1. Jänner 2020 |
Ja |
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Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7: Interest Rate Benchmark Reform |
1. Jänner 2020 |
Ja |
Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards
Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine vorzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.
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Inhalt |
Erstmalig durch UNIQA anzuwenden |
Endorsement durch die EU per 31. Dezember 2020 |
Voraussichtlich relevant für UNIQA |
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Neue Standards |
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IFRS 9 |
Finanzinstrumente |
1. Jänner 20231) |
Ja |
Ja |
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IFRS 9 |
Änderungen zu IFRS 9 – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung |
1. Jänner 20231) |
Ja |
Ja |
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IFRS 17 |
Versicherungsverträge |
1. Jänner 20231) |
Nein |
Ja |
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Geänderte Standards |
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IAS 1 |
Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig |
1. Jänner 2022 |
Nein |
Ja |
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IFRS 16 |
Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse – Covid-19-bezogene Rent-Concessions |
1. Juni 2020 |
Ja |
Ja |
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IFRS 4, IFRS 9 |
Änderungen an IFRS 4 Versicherungsverträge – Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 |
1. Jänner 2021 |
Nein |
Ja |
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Folgende künftig anzuwendende Standards werden voraussichtlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Berichterstattung von UNIQA haben:
IFRS 9 – Finanzinstrumente
Da die Geschäftstätigkeit von UNIQA vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängt und UNIQA IFRS 9 bislang in keiner anderen Fassung angewendet hat, ist ein Aufschub der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 auf den 1. Jänner 2023 (siehe Fußnote 1 zu oben stehender Tabelle) zulässig. Die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes von UNIQA erfordert eine Veröffentlichung von zusätzlichen Anhangangaben für den Zeitraum bis zur Erstanwendung von IFRS 9.
Klassifizierung und Bewertung
Die zukünftige Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten leitet sich unter IFRS 9 aus dem Geschäftsmodell- und dem SPPI-Kriterium („Solely Payments of Principal and Interest“) ab. In Abhängigkeit der prinzipienbasierten Klassifizierungsvorschriften sieht IFRS 9 eine Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor.
Die fachliche Modellentwicklung und Implementierung einer IT-System-gestützten Beurteilung des SPPI-Kriteriums wurde für den Gesamtbestand an relevanten Vermögenswerten von UNIQA bereits umgesetzt.
Das Kapitalanlageportfolio besteht zu großen Teilen aus festverzinslichen Wertpapieren. Da diese in den meisten Fällen den Charakter von einfachen Zins- und Tilgungszahlungen aufweisen, erfüllen diese Bestände vorwiegend die Kriterien des SPPI-Tests. Erfüllt ein Instrument die Voraussetzungen des SPPI-Tests, so bestehen zwei Möglichkeiten: einerseits die weiterfolgende Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, andererseits eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis. Der nicht die SPPI-Kriterien erfüllende Teil des UNIQA Portfolios wird zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
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Nicht verzinsliche Wertpapiere |
Festverzinsliche Wertpapiere |
Ausleihungen und übrige Kapitalanlagen |
Derivative Finanzinstrumente |
Kapitalanlagen aus Investmentverträgen |
||
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Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden |
0,0 |
0,1 |
– |
0,0 |
0,0 |
||
0,0 |
90,7 |
– |
– |
– |
|||
Kredite und Forderungen |
– |
0,4 |
99,5 |
– |
– |
||
Gesamt |
0,0 |
91,2 |
99,5 |
0,0 |
0,0 |
||
|
|
Fortgeführte Anschaffungskosten oder |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
||||
Angaben in Tausend Euro |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
Zeitwert- veränderung über die Periode |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
Zeitwert- veränderung über die Periode |
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Staatsanleihen |
11.639.942 |
11.541.953 |
1.559.196 |
6.780 |
6.693 |
–477 |
Unternehmensanleihen |
3.486.221 |
3.471.831 |
92.482 |
130.817 |
131.564 |
–81.708 |
Covered-Bond-Anleihen |
2.141.159 |
2.120.240 |
–550.742 |
0 |
0 |
0 |
Ausleihungen |
128.335 |
127.663 |
0 |
1.934 |
1.850 |
0 |
Übrige |
0 |
0 |
0 |
1.546.285 |
1.545.774 |
645.790 |
Summe |
17.395.657 |
17.261.688 |
1.100.936 |
1.685.817 |
1.685.881 |
563.605 |
Des Weiteren wurde die Logik zu den Geschäftsmodellen nach IFRS 9 erstellt. Auf Basis der derzeitigen Anhaltspunkte wird ein Großteil des Geschäfts von UNIQA unter das Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ klassifiziert. Hierbei können sich aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung des Abschlusses noch nicht vollumfänglich abschätzbaren Wechselwirkungen mit IFRS 17 noch Änderungen ergeben.
Wertminderung
Die neuen Regelungen von IFRS 9 betreffend Wertminderung sind zukünftig für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden. Die dabei anzuwendende Wertminderungsberechnung orientiert sich gemäß IFRS 9 an einem zukunftsgerichteten Modell zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten.
Die Modellogik zur Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten wurde in den IT-Systemen implementiert und wird bis zur Erstanwendung von IFRS 9 getestet. Für Zwecke der Einschätzung des Ausfallrisikos erfolgte ein Rückgriff auf die Definition von IFRS 9 zu Finanzinstrumenten mit niedrigem Ausfallrisiko am Abschlussstichtag. Ein externes Rating mit „Investment Grade“ kann demnach für die Einschätzung, ob für ein Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht, herangezogen werden.
Angaben in Tausend Euro |
Staatsanleihen |
Unternehmensanleihen |
Covered-Bond-Anleihen |
Ausleihungen |
Übrige |
Gesamt |
---|---|---|---|---|---|---|
AAA |
2.246.890 |
72.462 |
1.369.367 |
0 |
0 |
3.688.718 |
AA |
3.499.527 |
260.996 |
577.221 |
0 |
0 |
4.337.744 |
A |
3.460.494 |
1.387.524 |
87.343 |
10.110 |
0 |
4.945.472 |
BBB |
1.813.096 |
1.213.171 |
0 |
0 |
0 |
3.026.267 |
BB |
248.791 |
98.985 |
25.129 |
0 |
0 |
372.904 |
B |
303.048 |
9.067 |
0 |
0 |
0 |
312.115 |
Nicht gerated |
68.097 |
444.016 |
82.099 |
118.224 |
0 |
712.437 |
Summe |
11.639.942 |
3.486.221 |
2.141.159 |
128.335 |
0 |
17.395.657 |
Der beizulegende Zeitwert der Instrumente, die nicht über ein niedriges Ausfallrisiko (Non-Investment Grade) verfügen, beträgt 685 Millionen Euro.
UNIQA erwartet Auswirkungen aus der Umstellung auf IFRS 9 sowohl infolge der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln als auch des neuen Wertminderungsmodells. Hierbei sind mögliche Erstanwendungs- sowie Folgebewertungseffekte insbesondere in der Kategorie „Nicht festverzinsliche Wertpapiere“ zu erwarten, da diese finanziellen Vermögenswerte zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen. In einer ganzheitlichen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang auch Wechselwirkungen mit IFRS 17 zu berücksichtigen. Für den weiteren Projektverlauf liegt der Fokus auf der Parallelphase, um die finanziellen Auswirkungen der Unterschiede von IAS 39 zu IFRS 9 weiter zu analysieren.
IFRS 17 – Versicherungsverträge
Am 17. März 2020 hat das IASB (International Accounting Standards Board) beschlossen, den Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 17 um zwei Jahre von 1. Jänner 2021 auf 1. Jänner 2023 zu verschieben. Darüber hinaus hat das IASB beschlossen, den Erstanwendungszeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen an IFRS 17 auf 1. Jänner 2023 anzugleichen. In einem nächsten Schritt wird die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) an der Empfehlung an die EU-Kommission hinsichtlich der Übernahme von IFRS 17 in EU-Recht arbeiten. IFRS 17 regelt die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge.
Wesentliches Element des Standards ist ein allgemeines Bewertungsmodell (General Measurement Model), nach dem sämtliche Versicherungsverträge auf Basis eines prospektiven Modells zu bewerten sind. Dabei werden aktuelle Stichtagswerte (Best Estimate Cash Flows) zuzüglich einer Risikomarge mit einem Modus zur Verteilung des zukünftigen Gewinns (Contractual Service Margin) aus den Verträgen kombiniert.
Die Contractual Service Margin ist ein Äquivalent für den zukünftig noch zu erwartenden Gewinn aus dem im jeweiligen Portfolio gehaltenen Vertragsbestand und schafft damit hohe Transparenz in Bezug auf die zukünftige Ertragskraft von UNIQA. Diese Marge ist eine Residualgröße, und die Höhe der Marge hängt wesentlich von der besten Schätzung (Best Estimate) der zukünftigen Zahlungsströme, dem Diskontierungszinssatz und der Methode zur Ermittlung der Risikomarge ab.
Für kurzfristige Versicherungsverträge besteht das Wahlrecht zur Anwendung eines vereinfachten Bewertungsmodells. Hauptsächlich wird UNIQA Versicherungsverträge aus dem Bereich Schaden- und Unfallversicherung mittels dieses Premium Allocation Approach bewerten und bilanzieren.
Für gewinnberechtigte Verträge und Verträge der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung gibt es ein verpflichtend anzuwendendes Sondermodell (Variable Fee Approach). Der Variable Fee Approach wird bei UNIQA voraussichtlich in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherungssparte zur Anwendung kommen.
Sowohl für das allgemeine Bewertungsmodell als auch den Variable Fee Approach geht UNIQA zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konzernberichts davon aus, dass das sogenannte OCI-Wahlrecht dort zur Anwendung gelangen wird, wo auch die jeweils zugeordneten Finanzinstrumente auf der Aktivseite über das OCI bewertet werden. Das Ziel der Anwendung dieses Wahlrechts ist die Reduzierung von Volatilität in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.
Da durch IFRS 17 wesentliche Änderungen hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung des Kerngeschäfts von UNIQA zu erwarten sind, wurde ein eigenes Projektteam bestehend aus Aktuaren, Accountants, Controllern und IT-Experten nominiert, die einem zentralen Programm-management berichten. Diese Organisation wurde parallel in allen betroffenen UNIQA Tochtergesellschaften aufgebaut, um die Anforderungen der jeweiligen lokalen Ausprägungen sowie die Produktspezifika der gesamten UNIQA Group mitgestalten zu können.
Um die Komplexität des Standards adäquat abbilden zu können, hat sich UNIQA entschieden, ein versicherungstechnisches Nebenbuch zu implementieren. Im Zuge der Implementierung wurden charakteristische Mustergeschäftsvorfälle, sogenannte Use Cases, für alle existierenden Produktgruppen im gesamten UNIQA Portfolio erarbeitet. Diese Mustergeschäftsvorfälle entsprechen der fachlichen Interpretation von IFRS 17 aus Sicht von UNIQA und stellen den Konfigurations-bauplan für das versicherungstechnische Nebenbuch dar. Sie bilden den Kern der neuen Softwarelösung.
Die in enger Abstimmung zwischen Aktuariat, Accounting und technischem Implementierungsteam erarbeiteten Mustergeschäftsvorfälle wurden in einem zweistufigen Feedbackprozess mit den Tochtergesellschaften der UNIQA Group geteilt. In zahlreichen Workshops und Feedbackrunden wurden die spezifischen Ausprägungen der Produktlandschaften der Tochtergesellschaften im Use Case Pool ergänzt und integriert. Die fachliche und technische Konzeption des Herzstücks der gemäß IFRS 17 notwendigen Berichts- und Prozessumgebung wurde im Geschäftsjahr 2020 fortgesetzt.
Begleitend dazu wurden im Jahr 2020 diverse IFRS-17-Fachkonzepte der Bereiche Aktuariat und Accounting mit den Tochtergesellschaften geteilt und um deren Ausprägungen und Spezifika erweitert. Eine zentrale Herausforderung in der Implementierung von IFRS 17 ist die Integration und Aufbereitung der für die Bewertung und Bilanzierung von Versicherungsverträgen notwendigen Daten. Hier konnte im Geschäftsjahr 2020 ein maßgeblicher Fortschritt erzielt werden.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden die Auswirkung und das Zusammenspiel von IFRS 9 und IFRS 17 auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von ausgewählten UNIQA Gesellschaften analysiert. Diese Analyse wurde basierend auf mehreren Vereinfachungen und Annahmen durchgeführt. Beispielsweise wurden in den Segmenten der Kranken- und Lebensversicherungen die zukünftigen erwarteten Zahlungsströme den Ergebnissen des Market Consistent Embedded Value (MCEV) entnommen. Weiters kam in der Analyse eine näherungsweise Kostenzuordnung nach IFRS 17 zur Anwendung. Zur Herleitung des Risk Adjustment wurde ebenfalls ein vereinfachter Ansatz verwendet.
Trotz Vereinfachungen und Schätzungen konnten wichtige Erkenntnisse erlangt werden:
- Die Vergleichbarkeit von IFRS 4 und IFRS 17 ist wegen der grundlegenden Unterschiede beider Rechnungslegungsstandards nur eingeschränkt gegeben.
- Trotz gewisser Ähnlichkeiten mit den Solvabilitätsvorschriften nach Solvency II ist die Interpretation der Ergebnisse nach IFRS 17 aufgrund der erheblich gestiegenen Komplexität eine große Herausforderung. Darüber hinaus werden sich Kenngrößen zur Messung des Unternehmenserfolgs ändern und neue Kennzahlen, wie zum Beispiel Contractual Service Margin oder Loss Component, dazukommen.
- Um die Bewertung und Bilanzierung von Versicherungsverträgen im Einklang mit den Vorschriften nach IFRS 17 gewährleisten zu können, ist im Vergleich zu IFRS 4 die Verarbeitung und Validierung wesentlich größerer Datenmengen notwendig.
Im Zuge der Auswirkungsanalyse kamen alle drei oben beschriebenen Bewertungsmodelle (General Measurement Model, Variable Fee Approach und Premium Allocation Approach) spezifisch für das Portfolio von ausgewählten UNIQA Gesellschaften zur Anwendung. Aufgrund des weiterhin eingeschränkten Umfangs dieser Auswirkungsanalyse können keinerlei Rückschlüsse auf die Auswirkung von IFRS 17 auf die gesamte Gruppe gezogen werden.