Versicherungstechnische Posten

Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sowie Investmentverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung fallen in den Anwendungsbereich von 4 (Versicherungsverträge). In Übereinstimmung mit 8 wurden für alle Fälle, in denen IFRS 4 keine spezifischen Regelungen zu Ansatz und Bewertung enthält, die Bestimmungen der US Generally Accepted Accounting Principles () in der zum 1. Jänner 2005 geltenden Fassung herangezogen. Für die Bilanzierung und Bewertung versicherungsspezifischer Posten der Lebensversicherung mit wurde 120 beachtet, bei geschäftstypischen Abschlussposten der Kranken- sowie der Schaden‑ und Unfallversicherung FAS 60 und im Bereich der 113. Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer allein das Kapitalanlagerisiko trägt, wird in Anlehnung an FAS 97 bilanziert.

Aufgrund regulatorischer Vorgaben sind versicherungstechnische Posten mit geeigneten Vermögenswerten zu bedecken (Deckungsstock). Dem Deckungsstock gewidmete Werte unterliegen, wie in der Versicherungsbranche üblich, einer Beschränkung hinsichtlich Verfügbarkeit in der Gruppe.

Versicherungs- und Investmentverträge

Versicherungsverträge sind Verträge, durch die signifikantes Versicherungsrisiko übernommen wird. Investmentverträge sind Verträge, durch die kein signifikantes Versicherungsrisiko übertragen wird und die über keine ermessensabhängige Gewinnbeteiligung verfügen. Sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 39 (Finanzinstrumente).

Rückversicherungsverträge

Die abgegebene Rückversicherung wird aktivseitig in einem gesonderten Posten dargestellt. Die Erfolgsposten ( und Leistungen) werden offen von den entsprechenden Posten in der abgezogen, während die Provisionserträge gesondert in einem eigenen Posten dargestellt werden. Die übernommene (indirektes Geschäft) wird als Versicherungsvertrag abgebildet.

IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
IAS
„International Accounting Standards“ (internationale Rechnungslegungsvorschriften).
US-GAAP
US-amerikanische „Generally Accepted Accounting Principles“ (Rechnungslegungsgrundsätze).
Gewinnbeteiligung
In der Lebens- und Krankenversicherung sind die Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben an den erwirtschafteten Überschüssen des Unternehmens angemessen zu beteiligen. Die Höhe dieser Gewinnbeteiligung wird jährlich neu festgelegt.
FAS
US-amerikanische Financial Accounting Standards (Rechnungslegungsvorschriften), die Einzelheiten zu den US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) festlegen.
Rückversicherung
Ein Versicherungsunternehmen versichert einen Teil seines Risikos bei einem anderen Versicherungsunternehmen.
FAS
US-amerikanische Financial Accounting Standards (Rechnungslegungsvorschriften), die Einzelheiten zu den US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) festlegen.
Prämien
Verrechnete Gesamtprämien. Alle im Geschäftsjahr vorgeschriebenen Prämien aus Versicherungsverträgen des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts.
Gesamtrechnung
Die Gesamtrechnung beinhaltet Angaben zu Posten der Bilanz- und der Gewinn- und Verlustrechnung exklusive des Anteils aus der Rückversicherung.
Rückversicherung
Ein Versicherungsunternehmen versichert einen Teil seines Risikos bei einem anderen Versicherungsunternehmen.