Versicherungstechnische Posten
Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sowie Investmentverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung fallen in den Anwendungsbereich von IFRS 4 (Versicherungsverträge). In Übereinstimmung mit IAS 8 wurden für alle Fälle, in denen IFRS 4 keine spezifischen Regelungen zu Ansatz und Bewertung enthält, die Bestimmungen der US Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) in der zum 1. Jänner 2005 geltenden Fassung herangezogen. Für die Bilanzierung und Bewertung versicherungsspezifischer Posten der Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung wurde FAS 120 beachtet, bei geschäftstypischen Abschlussposten der Kranken- sowie der Schaden‑ und Unfallversicherung FAS 60 und im Bereich der Rückversicherung FAS 113. Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei der die Versicherungsnehmer:innen allein das Kapitalanlagerisiko tragen, wird in Anlehnung an FAS 97 bilanziert.
Aufgrund regulatorischer Vorgaben sind versicherungstechnische Posten mit geeigneten Vermögenswerten zu bedecken (Deckungsstock). Dem Deckungsstock gewidmete Werte unterliegen, wie in der Versicherungsbranche üblich, einer Beschränkung hinsichtlich Verfügbarkeit in der Gruppe.
Versicherungs- und Investmentverträge
Versicherungsverträge sind Verträge, durch die signifikantes Versicherungsrisiko übernommen wird. Investmentverträge sind Verträge, durch die kein signifikantes Versicherungsrisiko übertragen wird und die über keine ermessensabhängige Gewinnbeteiligung verfügen. Sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 39 (Finanzinstrumente).
Rückversicherungsverträge
Die abgegebene Rückversicherung wird aktivseitig in einem gesonderten Posten dargestellt. Die Erfolgsposten (Prämien und Leistungen) werden offen von den entsprechenden Posten in der Gesamtrechnung abgezogen, während die Provisionserträge gesondert in einem eigenen Posten dargestellt werden. Die übernommene Rückversicherung (indirektes Geschäft) wird als Versicherungsvertrag abgebildet.