38. Änderungen von wesentlichen Rechnungslegungsmethoden sowie neue und geänderte Standards
Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.
Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards
Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2021 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.
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Inhalt |
Erstmalig durch UNIQA anzuwenden |
Auswirkungen auf UNIQA |
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IFRS 4, IFRS 9 |
Änderungen an IFRS 4 Versicherungsverträge – Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 |
1. Jänner 2021 |
Ja |
IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4, IFRS 16 |
Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und weiteren IFRS hinsichtlich der Auswirkungen der IBOR-Reform (Phase 2) |
1. Jänner 2021 |
Nein |
Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards
Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine vorzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.
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Inhalt |
Erstmalig durch UNIQA anzuwenden |
Endorsement durch die EU per 31. Dezember 2021 |
Voraussichtlich relevant für UNIQA |
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Neue Standards |
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IFRS 9 |
Finanzinstrumente |
1. Jänner 2023 |
Ja |
Ja |
IFRS 9 |
Änderungen zu IFRS 9 – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung |
1. Jänner 2023 |
Ja |
Ja |
IFRS 17 |
Versicherungsverträge |
1. Jänner 2023 |
Ja |
Ja |
Geänderte Standards |
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IAS 1 |
Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig |
1. Jänner 2022 |
Nein |
Ja |
IFRS 3, IAS 16, IAS 37 |
Änderungen an IFRS 3 zwecks Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept Änderungen an IAS 16 in Bezug auf Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung Änderungen an IAS 37 in Bezug auf belastende Verträge |
1. Jänner 2022 |
Ja |
Ja |
Folgende künftig anzuwendende Standards werden voraussichtlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Berichterstattung von UNIQA haben:
IFRS 9 – Finanzinstrumente
Da die Geschäftstätigkeit von UNIQA vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängt und UNIQA IFRS 9 bislang in keiner anderen Fassung angewendet hat, ist ein Aufschub der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 auf den 1. Jänner 2023 zulässig. Die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes von UNIQA erfordert eine Veröffentlichung von zusätzlichen Anhangangaben für den Zeitraum bis zur Erstanwendung von IFRS 9.
Klassifizierung und Bewertung
Die Klassifizierung und Bewertung der finanziellen Vermögenswerte unter IFRS 9 ergibt sich aus dem Geschäftsmodell und dem SPPI-Kriterium („Solely Payments of Principal and Interest“).
Auf Basis der derzeitigen Anhaltspunkte wird ein Großteil der sonstigen Kapitalanlagen von UNIQA unter das Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ klassifiziert. Kapitalanlagen ohne Verkaufsabsicht, wie beispielsweise Termingelder und Darlehen, werden unter das Geschäftsmodell „Halten“ klassifiziert.
Somit wird UNIQA festverzinsliche Wertpapiere, welche das SPPI-Kriterium erfüllen, künftig erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Nicht fest verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Fondszertifikate, werden zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
UNIQA plant jedoch das Wahlrecht der FVOCI-Option für ausgewählte Eigenkapitalinstrumente zu nutzen und für diese Instrumente folglich eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis durchzuführen.
Sämtliche Kapitalanlagen der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung werden unverändert zur derzeitigen Bilanzierung unter IAS 39 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert und bewertet.
auf Basis von Buchwerten in Prozent |
Nicht verzinsliche Wertpapiere |
Festverzinsliche Wertpapiere |
Ausleihungen und übrige Kapitalanlagen |
Derivative Finanz- instrumente |
Kapitalanlagen aus Investment- verträgen |
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Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
0 |
86,3 |
- |
- |
- |
||
Kredite und Forderungen |
- |
0,3 |
99,8 |
- |
- |
||
Gesamt |
0,0 |
86,6 |
99,8 |
0,0 |
0,0 |
||
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Fortgeführte Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
||||
Angaben in Tausend Euro |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
Zeitwert- veränderung über die Periode |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
Zeitwert- veränderung über die Periode |
---|---|---|---|---|---|---|
Staatsanleihen |
10.585.782 |
10.468.551 |
–157.724 |
6.843 |
6.812 |
119 |
Unternehmensanleihen |
3.171.914 |
3.145.809 |
–5.074 |
323.864 |
321.617 |
190.526 |
Covered-Bond-Anleihen |
1.837.218 |
1.819.700 |
–300.541 |
0 |
0 |
0 |
Ausleihungen |
139.181 |
144.223 |
60.879 |
7.555 |
10.557 |
9.857 |
Übrige |
283 |
282 |
282 |
2.092.646 |
2.092.452 |
546.678 |
Summe |
15.734.378 |
15.578.564 |
–402.177 |
2.430.908 |
2.431.438 |
747.179 |
Wertminderung
Die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste nach dem 3-Stufen Modell ist zukünftig ausschließlich für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, durchzuführen. Instrumente mit niedrigem Ausfallrisiko („Investment-Grade“) werden dabei von UNIQA regelmäßig in Stufe 1 des Wertberichtigungsmodells zugewiesen.
Angaben in Tausend Euro |
Staatsanleihen |
Unternehmensanleihen |
Covered-Bond-Anleihen |
Ausleihungen |
Übrige |
Gesamt |
---|---|---|---|---|---|---|
AAA |
1.898.454 |
9.700 |
1.163.190 |
46.079 |
0 |
3.117.422 |
AA |
3.348.120 |
231.925 |
532.870 |
0 |
0 |
4.112.915 |
A |
3.008.584 |
1.588.179 |
103.476 |
10.111 |
0 |
4.710.350 |
BBB |
1.731.347 |
941.402 |
8.274 |
9.757 |
0 |
2.690.779 |
BB |
256.193 |
100.097 |
0 |
0 |
0 |
356.290 |
B |
294.271 |
9.053 |
0 |
0 |
0 |
303.324 |
≤ CCC |
11.773 |
0 |
0 |
0 |
0 |
11.773 |
Nicht geratet |
37.041 |
291.558 |
29.408 |
73.234 |
283 |
431.525 |
Summe |
10.585.782 |
3.171.914 |
1.837.218 |
139.181 |
283 |
15.734.378 |
Der beizulegende Zeitwert der Instrumente, die nicht über ein niedriges Ausfallrisiko (Non-Investment Grade) verfügen beträgt 671 Millionen Euro.
UNIQA erwartet Auswirkungen aus der Umstellung auf IFRS 9 sowohl infolge der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln als auch des neuen Wertminderungsmodells. Hierbei sind mögliche Erstanwendungs- sowie Folgebewertungseffekte insbesondere in der Kategorie „Nicht festverzinsliche Wertpapiere“ zu erwarten, da diese finanziellen Vermögenswerte zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen. In einer ganzheitlichen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang auch Wechselwirkungen mit IFRS 17 zu berücksichtigen. Im Geschäftsjahr 2022 erfolgt im Zusammenhang mit IFRS 17 auch eine Parallelphase für IFRS 9, um die bei einer Anpassung der Vorjahreszahlen erforderlichen Vergleichszahlen sicherstellen zu können.
IFRS 17 – Versicherungsverträge
Am 25. Juni 2020 veröffentlichte das IASB (International Accounting Standards Board) den finalen Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge – IFRS 17. Der Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 17 wurde auf den 1. Jänner 2023 festgelegt. Der Erstanwendungszeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 ist für Versicherungsunternehmen an jenen von IFRS 17 geknüpft. Durch Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2021/2036 vom 19. November 2021 durch die EU-Kommission wurde IFRS 17 in EU-Recht übernommen. IFRS 17 regelt die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge.
Das allgemeine Bewertungsmodell (General Measurement Model) wird für das langfristige Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie für Lebensversicherungsverträge ohne Gewinnbeteiligung zur Anwendung kommen. Für kurzfristige Versicherungsverträge – dies ist überwiegend im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung der Fall – wird UNIQA den Premium Allocation Approach anwenden. In der Krankenversicherung und für gewinnberechtigte Verträge und Verträge der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung wird der Variable Fee Approach zur Anwendung kommen. Diese Einstufung entspricht den bislang getroffenen Annahmen zur Erstanwendung von IFRS 17.
Sowohl für das allgemeine Bewertungsmodell als auch den Variable Fee Approach geht UNIQA zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konzernberichts davon aus, dass das sogenannte OCI-Wahlrecht dort zur Anwendung gelangen wird, wo auch die jeweils zugeordneten Finanzinstrumente auf der Aktivseite über das OCI bewertet werden.
Die Gruppierung zur Bewertung und Bilanzierung der Versicherungsverträge erfolgt nach IFRS 17 folgendermaßen:
- Portfolios: Versicherungsverträge, die einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind und gemeinsam verwaltet werden, werden zu einem Portfolio zusammengefasst.
- Vertragsgruppen: Portfolios werden in Vertragsgruppen aufgeteilt.
- Annual Cohorts: Vertragsgruppen werden nach Zeichnungsjahren unterteilt („annual cohorts“). Bei gewinnberechtigten Verträgen der Kranken- und Lebensversicherung wird UNIQA die Option zur Ausnahme der verpflichtenden Unterteilung nach Zeichnungsjahren anwenden.
Im Jahr 2021 wurden diverse IFRS-17-Fachkonzepte mit den Tochtergesellschaften zur lokalen Implementierung geteilt und um deren Ausprägungen und Spezifika erweitert.
Eine zentrale Herausforderung in der Implementierung von IFRS 17 ist die Integration und Aufbereitung der für die Bewertung und Bilanzierung von Versicherungsverträgen notwendigen Daten. Diese Arbeiten konnten im Geschäftsjahr 2021 weitgehend abgeschlossen werden. Sowohl hinsichtlich des versicherungstechnischen Nebenbuches als auch der neuen und adaptierten Schnittstellen zur Versorgung der Systeme mit den Daten wurden umfassende Tests vorgenommen. Im Geschäftsjahr 2022 arbeitet UNIQA weiter an der Qualität der Systeme und Daten, um eine Compliance mit den Vorgaben von IFRS 17 sicherstellen zu können.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden die Auswirkung und das Zusammenspiel von IFRS 9 und IFRS 17 auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von ausgewählten UNIQA Gesellschaften analysiert. Diese Analyse wurde basierend auf mehreren Vereinfachungen und Annahmen durchgeführt. Beispielsweise wurden in den Segmenten der Kranken- und Lebensversicherungen die zukünftigen erwarteten Zahlungsströme den Ergebnissen des Market Consistent Embedded Value (MCEV) entnommen. Weiters kam in der Analyse eine näherungsweise Kostenzuordnung nach IFRS 17 zur Anwendung. Zur Herleitung des Risk Adjustment wurde ebenfalls ein vereinfachter Ansatz verwendet.
Trotz Vereinfachungen und Schätzungen konnten wichtige Erkenntnisse erlangt werden:
- Die Vergleichbarkeit von IFRS 4 und IFRS 17 ist wegen der grundlegenden Unterschiede beider Rechnungslegungsstandards nur eingeschränkt gegeben.
- Trotz gewisser Ähnlichkeiten mit den Solvabilitätsvorschriften nach Solvency II ist die Interpretation der Ergebnisse nach IFRS 17 aufgrund der erheblich gestiegenen Komplexität eine Herausforderung. Darüber hinaus werden sich Kenngrößen zur Messung des Unternehmenserfolgs ändern und sich neue Kennzahlen, wie zum Beispiel Contractual Service Margin oder Loss Component, etablieren.
- Zur Bewertung und Bilanzierung von Versicherungsverträgen nach IFRS 17 ist im Vergleich zu IFRS 4 die Verarbeitung und Validierung wesentlich größerer Datenmengen notwendig.
Im Zuge der Auswirkungsanalyse kamen alle drei Bewertungsmodelle (General Measurement Model, Variable Fee Approach und Premium Allocation Approach) spezifisch für das Portfolio von ausgewählten UNIQA Gesellschaften zur Anwendung. Aufgrund des weiterhin eingeschränkten Umfangs dieser Auswirkungsanalyse können gegenwärtig noch keine präzisen Rückschlüsse auf die Auswirkung von IFRS 17 auf die gesamte Gruppe gezogen werden.