34. Konsolidierungskreis

Tochterunternehmen

Tochterunternehmen sind von UNIQA beherrschte Unternehmen. Ein Unternehmen zählt als beherrscht, wenn

  • die Verfügungsgewalt über das Unternehmen bei UNIQA liegt,
  • UNIQA schwankenden Renditen aus der Beteiligung ausgesetzt ist und
  • aufgrund der Verfügungsgewalt die Höhe der Renditen beeinflusst werden kann.

Die Abschlüsse von Tochterunternehmen sind im Konzernabschluss ab dem Zeitpunkt enthalten, zu dem die Beherrschung beginnt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beherrschung endet.

Verlust der Beherrschung

Verliert UNIQA die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, werden die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens und alle zugehörigen nicht beherrschenden Anteile und anderen Bestandteile am Eigenkapital ausgebucht. Jeder entstehende Gewinn oder Verlust wird im Periodenergebnis erfasst. Jeder zurückbehaltene Anteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen wird zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung bewertet.

Anteile an assoziierten Unternehmen

sind alle Unternehmen, bei denen UNIQA einen maßgeblichen Einfluss, jedoch keine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung in Bezug auf die Finanz- und Geschäftspolitik ausübt. Dies liegt in der Regel vor, sobald ein Stimmrechtsanteil zwischen 20 und 50 Prozent besteht oder über vertragliche Regelungen rechtlich oder faktisch ein vergleichbarer maßgeblicher Einfluss gewährleistet ist. Die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis erfolgt mit dem anteiligen Eigenkapital ().

Investmentfonds

Beherrschte Investmentfonds werden in die Konsolidierung miteinbezogen, soweit deren Fondsvolumen einzeln und in Summe betrachtet nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Fonds zählt als beherrscht, wenn

  • UNIQA die relevanten Tätigkeiten des Fonds wie die Festlegung der Investmentstrategie sowie kurz- und mittelfristige Anlageentscheidungen bestimmt,
  • UNIQA das Risiko von und die Rechte an variablen Erfolgen des Fonds in Form von Ausschüttungen hat und an der Wertentwicklung des Fondsvermögens teilhat und
  • die Bestimmungsmacht über die maßgeblichen Tätigkeiten im Interesse von UNIQA durch die Bestimmung der Anlageziele und der einzelnen Anlageentscheidungen ausgeübt wird.
Konsolidierungskreis

 

31.12.2018

31.12.2017

Voll konsolidierte Gesellschaften

 

 

Inland

34

35

Ausland

59

59

Assoziierte Gesellschaften

 

 

Inland

5

6

Ausland

1

1

Voll konsolidierte Investmentfonds

 

 

Inland

6

6

Ausland

1

2

Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen sowie nicht nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen werden als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert und unter der Position „Sonstige Kapitalanlagen“ ausgewiesen.

Assoziierte Unternehmen
Assoziierte Unternehmen sind alle Unternehmen, bei denen UNIQA einen maßgeblichen Einfluss, jedoch keine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung in Bezug auf die Finanz- und Geschäftspolitik ausübt. Dies liegt in der Regel vor, sobald ein Stimmrechtsanteil zwischen 20und 50Prozent besteht oder über vertragliche Regelungen rechtlich oder faktisch ein vergleichbarer maßgeblicher Einfluss gewährleistet ist.
Equity-Methode
Nach dieser Methode werden die Anteile an assoziierten Unternehmen bilanziert. Der Wertansatz entspricht grundsätzlich dem konzernanteiligen Eigenkapital dieser Unternehmen. Im Fall von Anteilen an Unternehmen, die selbst einen Konzernabschluss aufstellen, wird jeweils deren Konzerneigenkapital entsprechend angesetzt. Im Rahmen der laufenden Bewertung ist dieser Wertansatz um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen fortzuschreiben; die anteiligen Jahresergebnisse werden dabei dem Konzernergebnis zugerechnet.