36. Änderungen von wesentlichen Rechnungs­legungs­methoden sowie neue und geänderte Standards

Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.

Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards

Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2018 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

Auswirkungen auf UNIQA

IAS 40

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – Klarstellungen zur Klassifizierung

1. Jänner 2018

Nein

IFRS 4

Versicherungsverträge – Anwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4

1. Jänner 2018

Ja

IFRS 2

Anteilsbasierte Vergütung – Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung

1. Jänner 2018

Ja

IFRS 15

Umsatzrealisierung aus Verträgen mit Kunden

1. Jänner 2018

Ja

IFRIC 22

Währungsumrechnung bei Anzahlungen

1. Jänner 2018

Nein

Diverse

Annual Improvements Project 2014 – 2016 – Änderungen an IFRS 1 und IAS 28

1. Jänner 2018

Nein

IFRS 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden

15 ist seit 1. Jänner 2018 anzuwenden und beinhaltet die Umsatzrealisierung aus Verträgen mit Kunden. Auf Versicherungsverträge ist IFRS 15 nicht anwendbar, da diese in den Anwendungsbereich von 4 fallen.

IFRS 15 betrifft die UNIQA Insurance Group AG aufgrund ihrer nach der bilanzierten Beteiligungen. Aus der Erstanwendung von IFRS 15 unter der modifizierten retrospektiven Methode wird ein positiver Eigenkapitaleffekt für das Gesamtjahr 2018 in Höhe von rund 5 Millionen Euro erwartet. Für weitere in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallende Umsätze ergeben sich aus der Anwendung von IFRS 15 keine Auswirkungen auf die Ertragslage der Gesellschaft oder aus den Ausweis im Konzernabschluss.

Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards

Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine vorzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.

Standard

 

Inhalt

Erstmalig durch UNIQA anzuwenden

En­dorse­ment durch die EU per 31. De­zember 2018

Voraus­sichtlich relevant für UNIQA

1)

Vorläufige Entscheidung des IASB, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 zu verschieben und die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 um ein Jahr zu verlängern.

Neue Standards

 

 

 

IFRS 9

Finanzinstrumente

1. Jänner 20221)

Ja

Ja

IFRS 9

Änderungen zu IFRS 9 – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

1. Jänner 20221)

Ja

Ja

IFRS 16

Leasingverhältnisse

1. Jänner 2019

Ja

Ja

IFRS 17

Versicherungsverträge

1. Jänner 20221)

Nein

Ja

IFRIC 23

Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

1. Jänner 2019

Ja

Ja

Geänderte Standards

 

 

 

Diverse

Annual Improvements Project 2015 – 2017

1. Jänner 2019

Nein

Ja

Diverse

Überarbeitetes Rahmenkonzept

1. Jänner 2020

Nein

Ja

IAS 1, IAS 8

Definition von „wesentlich“

1. Jänner 2020

Nein

Ja

IAS 19

Planänderung, -kürzung oder -abgeltung

1. Jänner 2019

Nein

Ja

IAS 28

Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures – Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

1. Jänner 2019

Nein

Ja

IFRS 3

Definition eines Geschäftsbereichs

1. Jänner 2020

Nein

Ja

 

 

 

 

 

Folgende künftig anzuwendende Standards werden voraussichtlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Berichterstattung von UNIQA haben:

IFRS 9 – Finanzinstrumente

Im Juli 2014 veröffentliche das IASB die endgültige Version von IFRS 9 (Finanzinstrumente). Dieser ersetzt  39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) vollständig und ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten. Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und IFRS 17, welche für Berichtsperioden ab 1. Jänner 20221) anzuwenden sind, würden sich für den Übergangszeitraum erhöhte Volatilitäten in Ergebnissen sowie ein zweifacher Umstellungsaufwand ergeben. Folglich hat das IASB im Jahr 2016 Änderungen zu IFRS 4 (Versicherungsverträge) herausgegeben, die es Versicherungsunternehmen ermöglichen, entweder in einem Übergangsverfahren bestimmte erfolgswirksame Ergebnisse in das sonstige Ergebnis zu klassifizieren (Überlagerungsansatz) oder den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 bis zum Inkrafttreten von IFRS 17 aufzuschieben (Aufschubansatz).

Da die Geschäftstätigkeit von UNIQA vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängt sowie UNIQA bislang in keiner anderen Fassung IFRS 9 angewendet hat, ist ein Aufschub der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 auf den 1. Jänner 20221) zulässig. Dies ist dann möglich, wenn der Anteil des Buchwerts aller Versicherungsverbindlichkeiten an den Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2015 90 Prozent überschreitet. Die für den Aufschubansatz zu erfüllenden Kriterien wurden dabei mit mehr als 90 Prozent erfüllt. Für assoziierte Unternehmen, die seit 1. Jänner 2018 IFRS 9 anwenden, nimmt UNIQA das Wahlrecht in Anspruch, diese ohne Anpassungen in den Konzernabschluss einzubeziehen.

Klassifizierung und Bewertung

Die fachliche Modellentwicklung des SPPI-(„Solely-based Payments of Principal and Interest“-)Entscheidungsbaums und der Systemintegration der erarbeiteten SPPI-Logik für den gesamten Wertpapierbestand von UNIQA wurde abgeschlossen.

Das Kapitalanlageportfolio besteht zu großen Teilen aus festverzinslichen Wertpapieren. Da diese in den meisten Fällen den Charakter von einfachen Zins- und Tilgungszahlungen aufweisen, erfüllen diese Bestände vorwiegend die Kriterien des SPPI-Tests. Erfüllt ein Instrument die Voraussetzungen des SPPI-Tests, so bestehen zwei Möglichkeiten. Einerseits die Möglichkeit für die weiterfolgende Bewertung zu fortgeführten oder eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis. Der nicht die SPPI-Kriterien erfüllende Teil des UNIQA Portfolios wird zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

Voraussetzungen für SPPI auf Basis von Buchwerten erfüllt in Prozent1)

 

Nicht verzinsliche Wertpapiere

Fest­verzinsliche Wertpapiere

Ausleihungen und übrige Kapital­anlagen

Derivative Finanz­instrumente

Kapital­anlagen aus Investment­verträgen

1)

Klassifizierung gemäß IAS 39

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

0,0

0,2

0,0

0,0

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

0,0

92,7

Kredite und Forderungen

1,1

100,0

Gesamt

0,0

93,9

100,0

0,0

0,0

Zusammensetzung der sonstigen Kapitalanlagen

 

Fortgeführte Anschaffungskosten oder
erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

Angaben in Tausend Euro

Buchwert

Beizu­legender Zeitwert

Zeitwert- veränderung über die Periode

Buchwert

Beizu­legender Zeitwert

Zeitwert- veränderung über die Periode

Staatsanleihen

9.548.259

9.430.546

–265.912

0

0

–13.017

Unternehmens­anleihen

2.893.062

2.879.915

23.903

180.371

179.182

284

Covered-Bond-Anleihen

2.756.207

2.729.758

–476.097

0

0

0

Ausleihungen

86.950

86.950

53.815

0

0

0

Übrige

0

0

0

805.606

804.878

202.193

Summe

15.284.477

15.127.168

–664.292

985.977

984.060

189.460

Des Weiteren wurde die Logik zu den Geschäftsmodellen nach IFRS 9 für Teilbereiche erstellt, die ebenfalls auf Plausibilität getestet wurden. Erwartungsgemäß fällt auf Basis der derzeitigen Anhaltspunkte ein Großteil des Geschäfts von UNIQA unter das Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“. Hierbei können sich aufgrund der zum Zeitpunkt der Erstellung des Abschlusses noch nicht vollumfänglich abschätzbaren Wechselwirkungen mit IFRS 17 noch Änderungen ergeben.

Wertminderung

Die neuen Regelungen aus IFRS 9 betreffend Wertminderung sind zukünftig für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden. Die dabei anzuwendende Wertminderungsberechnung orientiert sich unter IFRS 9 an einem zukunftsgerichteten Modell zur Erfassung von erwarteten Verlusten.

Die Modelllogik, nach der die Ermittlung von Wertminderungen in Zukunft erfolgen soll, befindet sich zum Abschlusszeitpunkt in einer Entwicklungs- und Analysephase. Zusätzlich dazu wird der Einsatz von geeigneten Tools zur Abbildung der dafür erforderlichen Rechenlogik getestet. Auf Basis vereinfachter Annahmen wurden erste Simulationen hinsichtlich der Einschätzung des Ausfallrisikos zu finanziellen Vermögenswerten im Anwendungsbereich der neuen IFRS 9 Wertminderungsvorschriften durchgeführt. Für Zwecke der Einschätzung des Ausfallrisikos erfolgte ein Rückgriff auf die Definition des IFRS 9 zu Finanzinstrumenten mit niedrigem Ausfallrisiko am Abschlussstichtag. Ein externes Rating mit „Investment Grade“ kann demnach für die Einschätzung, ob für ein Finanzinstrument ein niedriges Ausfallrisiko besteht, herangezogen werden.

Ratingklassen

Angaben in Tausend Euro

Staats­anleihen

Unter­nehmens­anleihen

Covered-Bond-Anleihen

Aus­leihungen

Übrige

Gesamt

AAA

1.848.518

91.784

1.913.761

0

0

3.854.062

AA

3.014.437

384.210

589.766

0

0

3.988.413

A

2.381.547

1.091.067

159.303

0

0

3.631.917

BBB

1.438.214

990.579

4.495

27.539

0

2.460.827

BB

609.681

61.769

17.074

0

0

688.524

B

223.303

15.278

0

0

0

238.581

≤ CCC

4.999

0

0

0

0

4.999

nicht gerated

27.561

258.374

71.808

59.410

0

417.154

Summe

9.548.259

2.893.062

2.756.207

86.950

0

15.284.477

Der beizulegende Zeitwert der Instrumente, die nicht über ein niedriges Ausfallrisiko (Non-Investment Grade) verfügen, beträgt 913 Millionen Euro.

UNIQA erwartet Auswirkungen aus der Umstellung auf IFRS 9 sowohl infolge der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln als auch des neuen Wertminderungsmodells. In einer ganzheitlichen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang auch Wechselwirkungen mit IFRS 17 zu berücksichtigen. Für den weiteren Projektverlauf wird eine umfassende Auswirkungsanalyse erarbeitet, insbesondere im Hinblick auf das Zusammenspiel und die Wechselwirkungen aus den Neuerungen durch IFRS 17.

IFRS 16 – Leasingverhältnisse

Mit 1. Jänner 2019 hat IFRS 16 die bisherigen Regelungen zur Erfassung von Leasingverträgen abgelöst. In den Vorarbeiten zur Einführung wurde die Ausübung folgender Wahlrechte festgelegt. So ist ein Leasingnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein Nutzungsrecht für Leasingverträge von immateriellen Vermögensgegenständen anzusetzen. UNIQA hat sich entschieden, keinerlei Nutzungsrechte für immaterielle Vermögensgegenstände anzusetzen. Weiters wird UNIQA aufgrund des unwesentlichen Anteils der in den analysierten Leasingverhältnissen enthaltenen Nichtmietkomponenten keine Aufteilung der Leasingzahlungen vornehmen. UNIQA wird für die Erstanwendung die modifizierte retrospektive Methode wählen.

Konzernweit bestehen rund 1.200 Verträge, die in den Anwendungsbereich von IFRS 16 fallen werden, bei denen UNIQA als Leasingnehmer auftritt. Den Großteil des Bestands bilden wenig komplexe Standardverträge. Sie betreffen größtenteils Immobilien sowie teilweise Betriebs- und Geschäftsausstattung. Bei einem signifikanten Teil der Verträge handelt es sich auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge, zu denen Einschätzungen zur Laufzeit und zur Ausübung von Kündigungsoptionen getroffen werden mussten. Der Anstieg der Leasingverbindlichkeiten, die sich aus dem Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen ergibt, gegenüber den bislang ausgewiesenen Verpflichtungen aus zukünftigen Leasingraten resultiert vor allem aus getroffenen Einschätzungen zur erwarteten Vertragslaufzeit von Mietverträgen mit unbestimmter Laufzeit. Das Volumen der erhobenen jährlichen Leasingzahlungen beträgt rund 12 Millionen Euro. Die durchschnittliche Vertragslaufzeit liegt zwischen drei und fünf Jahren. Der Diskontierungszinssatz zur Ermittlung der Verbindlichkeit setzt sich aus dem risikolosen Zinssatz angepasst um das Länderrisiko, die Bonität, die Qualität der Sicherheit sowie einem Tilgungsfaktor zusammen.

Durch die Aktivierung der Nutzungsrechte und der Passivierung der dazugehörigen Verbindlichkeiten kommt es zur Verlängerung der Bilanz in Höhe von voraussichtlich 181 Millionen Euro.

Durch die neuen Regelungen von IFRS 16 werden sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Positionen der Konzerngewinn- und -verlustrechnung bzw. keine abweichenden Darstellungen im Ausweis ergeben. Bei den Abschreibungen und Wertminderungen auf Bestands- und Firmenwerte und sonstige immaterielle Vermögenswerte und auf Sachanlagen kommt es durch die Abschreibung des Nutzungsrechts zu einer Erhöhung im Ausmaß von voraussichtlich 11 Millionen Euro.

Die Tilgung der Leasingverbindlichkeiten in Höhe von voraussichtlich 11 Millionen Euro für das Jahr 2019 wird in der Konzerngeldflussrechnung im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden. Die damit im Zusammenhang stehenden Zinszahlungen werden im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.

Kapitalstrukturveränderungen wie beispielsweise eine Veränderung des Verschuldungsgrads durch künftig bilanzwirksame Leasingverpflichtungen werden zum jetzigen Zeitpunkt als nicht wesentlich eingeschätzt.

IFRS 17 – Versicherungsverträge

Am 17. Mai 2017 veröffentlichte das International Accounting Standards Board mit IFRS 17 den neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Das International Accounting Standards Board hat im November 2018 vorgeschlagen, den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 17 vorläufig auf 1. Jänner 2022 zu verschieben.

Wesentliches Element des Standards ist ein allgemeines Bewertungsmodell (General Measurement Model), nach dem sämtliche Versicherungsverträge auf Basis eines prospektiven Modells zu bewerten sind. Dabei werden aktuelle Stichtagswerte () zuzüglich einer Risikomarge mit einem Modus zur Verteilung des Gewinns aus den Verträgen kombiniert. Das General Measurement Model wird auf einen erheblichen Teil des Versicherungsgeschäfts anwendbar sein.

Die Contractual Service Margin ist ein Äquivalent für den noch zu erwartenden Gewinn aus dem gehaltenen Vertragsbestand und schafft damit hohe Transparenz in Bezug auf die zukünftige Ertragskraft von UNIQA. Da diese Marge jedoch eine Residualgröße ist, hängt ihre Höhe wesentlich von der Einschätzung der besten Schätzung (Best Estimate) der zukünftigen Zahlungsströme, dem Diskontierungszinssatz und der Methode zur Ermittlung der Risikomarge ab.

Für kurzfristige Verträge und wenig volatile Versicherungsverträge besteht das Wahlrecht zur Anwendung eines einfacheren Bewertungsmodells (Premium Allocation Approach). Hier prüft UNIQA gerade eingehend, wieviel des Schaden- und Unfallversicherungsgeschäfts mit dem Premium Allocation Approach bewertet werden kann.

Für gewinnberechtigte Verträge und Verträge der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung gibt es ein verpflichtend anzuwendendes Sondermodell (Variable Fee Approach). Der Variable Fee Approach wird bei UNIQA voraussichtlich in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherungssparte zur Anwendung kommen. Das genaue Ausmaß der Anwendbarkeit wird derzeit in diversen Analysen evaluiert.

Der Ansatz und die Bewertung von Versicherungsverträgen erfolgt auf Ebene von Gruppen. Versicherungsverträge werden in Portfolios zusammengefasst. In diesen Portfolios enthaltene Verträge sind ähnlichen Risiken ausgesetzt und werden gemeinsam verwaltet. Diese Verträge werden in weitere Gruppen aufgeteilt, wobei Versicherungsverträge, die in einem Abstand von mehr als einem Jahr geschrieben worden sind, nicht derselben Gruppe angehören dürfen. Dabei gibt es je Versicherungsportfolio jedenfalls mindestens die folgenden drei Gruppen:

  • Gruppe von Verträgen, die bereits bei Vertragsabschluss verlustbringend sind
  • Gruppe, bei der es unwahrscheinlich ist, dass die Verträge während der Vertragslaufzeit verlustbringend werden
  • Verbleibende Gruppe

Dies stellt einen gravierenden Paradigmenwechsel in der Bilanzierung und Bewertung von Versicherungsverträgen dar. Die Umsetzung von IFRS 17 wird daher in drei Dimensionen unterteilt: die Umsetzung der technischen Anforderungen, die Umsetzung der fachlichen Anforderungen und die Adaptierung der Prozesse und Kommunikationswege.

UNIQA hat zur Umsetzung von IFRS 17 ein gruppenweites Projekt samt umfangreicher Governance eingeführt. Die Projektstruktur ist im Kern in die folgenden sechs Workstreams unterteilt:

  • Project Management Office
  • Actuarial Content and Processes
  • IFRS 17 Accounting Content and Processes
  • IFRS 9 Accounting
  • Systems implementation, Data & Processes
  • Reporting and Planning

Der Fahrplan bis zur voraussichtlichen Erstanwendung ab 1. Jänner 2022 (Vorläufige Entscheidung des IASB, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 zu verschieben und die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 um ein Jahr zu verlängern) und der Projektfortschritt entspricht derzeit in allen Workstreams dem geplanten Soll.

Als wesentliche nächste Schritte sind umfangreiche Auswirkungsanalysen, die Einarbeitung von Feedback für diverse Fachkonzepte für unterschiedliche Bereiche sowie die ersten Sprintphasen in der Systemimplementierung markante Meilensteine.

IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
IFRS
„International Financial Reporting Standards“ (internationale Grundsätze der Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits zuvor verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
Equity-Methode
Nach dieser Methode werden die Anteile an assoziierten Unternehmen bilanziert. Der Wertansatz entspricht grundsätzlich dem konzernanteiligen Eigenkapital dieser Unternehmen. Im Fall von Anteilen an Unternehmen, die selbst einen Konzernabschluss aufstellen, wird jeweils deren Konzerneigenkapital entsprechend angesetzt. Im Rahmen der laufenden Bewertung ist dieser Wertansatz um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen fortzuschreiben; die anteiligen Jahresergebnisse werden dabei dem Konzernergebnis zugerechnet.
IAS
„International Accounting Standards“ (internationale Rechnungslegungsvorschriften).
Anschaffungskosten
Der zum Erwerb eines Vermögenswerts entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Best Estimate
dt. „Bester Schätzwert“. Dieser bezeichnet den wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme unter Berücksichtigung ihres erwarteten Barwerts und unter Anwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.