Bericht über die unabhängige Prüfung des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts zum 31. Dezember 2023

Wir haben die Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts gemäß § 267a UGB (im Folgenden „konsolidierter nichtfinanzieller Bericht“) der UNIQA Insurance Group AG, Wien (der „Gesellschaft“), für das Geschäftsjahr 2023 durchgeführt.

Beurteilung

Auf der Grundlage unserer Prüfungshandlungen und der von uns erlangten Nachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der (konsolidierte) nichtfinanzielle Bericht zum 31. Dezember 2023 der Gesellschaft nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß § 267a UGB und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 („EU-Taxonomie-Verordnung“) und den hierzu erlassenen Delegierten Rechtsakten aufgestellt wurde.

Hervorhebung eines Sachverhalts – Auslegungsunsicherheiten in Bezug auf die zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung erlassenen Delegierten Rechtsakte

Wir verweisen auf die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter im Kapitel „Angaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung“ des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts. Dort wird beschrieben, dass die EU-Taxonomie-Verordnung und die hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte Formulierungen und Begriffe enthalten, die noch erheblichen Auslegungsunsicherheiten unterliegen. Die gesetzlichen Vertreter legen dar, wie sie die erforderliche Auslegung der EU-Taxonomie-Verordnung und der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte vorgenommen haben. Aufgrund des immanenten Risikos, dass unbestimmte Rechtsbegriffe unterschiedlich ausgelegt werden können, ist die Rechtskonformität der Auslegung mit Unsicherheiten behaftet. Unser Prüfungsurteil ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht modifiziert.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die ordnungsgemäße Aufstellung des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß § 267a UGB und der EU-Taxonomie-Verordnung und den hierzu erlassenen Delegierten Rechtsakten liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft umfasst die Auswahl und Anwendung angemessener Methoden zur (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichterstattung (insbesondere Auswahl der wesentlichen Themen) sowie das Treffen von Annahmen und die Vornahme von Schätzungen zu einzelnen Nachhaltigkeitsangaben, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind; sie umfasst auch die Auslegung der in der EU-Taxonomie-Verordnung und den hierzu erlassenen Delegierten Rechtsakten enthaltenen Formulierungen und Begriffe. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Der Aufsichtsrat hat den (konsolidierten) nichtfinanziellen Bericht zu prüfen.

Verantwortung des Prüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfungshandlungen und der von uns erlangten Nachweise eine Beurteilung mit begrenzter Sicherheit darüber abzugeben, ob uns Sachverhalte bekannt geworden sind, die uns zu der Annahme verlassen, dass der (konsolidierte) nichtfinanzielle Bericht zum 31. Dezember 2023 in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit § 267a UGB sowie Art 8 der Verordnung (EU) 2020/852 („EU-Taxonomie-Verordnung“) und den hierzu erlassenen Delegierten Rechtsakten aufgestellt wurde.

Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der österreichischen berufsüblichen Grundsätze zu sonstigen Prüfungen (KFS/PG 13) sowie der International Standards on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) – Assurance engagements other than audits or reviews of historical financial information – durchgeführt. Danach haben wir unsere Berufspflichten einschließlich der Vorschriften zur Unabhängigkeit einzuhalten und den Auftrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit so zu planen und durchzuführen, dass wir unsere zusammenfassende Beurteilung mit einer begrenzten Sicherheit abgeben können.

Bei einer Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit sind die durchgeführten Prüfungshandlungen im Vergleich zu einer Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit weniger umfangreich, so dass dementsprechend eine geringere Sicherheit gewonnen wird.

Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und umfasste insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Befragung von für die Wesentlichkeitsanalyse verantwortlichen Mitarbeitern unter Berücksichtigung der Anliegen externer Stakeholder, um das Verständnis über die Vorgehensweise zur Identifizierung wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen zu aktualisieren
  • Einschätzung der Risiken hinsichtlich der wesentlichen nichtfinanziellen Belange / Angaben
  • Aktualisierung des Überblicks über die verfolgten Konzepte einschließlich der angewandten Due Diligence-Prozesse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Aktualisierung des Verständnisses der Berichterstattungsprozesse durch Befragung von relevanten Mitarbeitern und Einsichtnahme in ausgewählte Dokumentation
  • Evaluierung der berichteten Angaben durch analytische Tätigkeiten hinsichtlich der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, Befragung von relevanten Mitarbeitern und Einsichtnahme in ausgewählte Dokumentation
  • Würdigung des Prozesses zur Identifikation der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Investments sowie der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Aktivitäten im Underwriting-Geschäft und der entsprechenden Angaben in der nichtfinanziellen Berichterstattung durch Befragungen der relevanten Mitarbeiter und Einsichtnahme in ausgewählte interne Dokumentation zur Beurteilung, ob die Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung angemessen adressiert wurden
  • Beurteilung der Darstellung und Vollständigkeit der Angaben und nichtfinanziellen Informationen gemäß § 267a UGB und EU-Taxonomie-Verordnung

Nicht Gegenstand unseres Auftrages war:

  • die Prüfung der Vorjahreszahlen, zukunftsbezogener Angaben oder Daten aus externen Studien
  • die Prüfung der korrekten Übernahme der Daten und Verweise aus dem Jahres- bzw. Konzernabschluss in die nichtfinanzielle Berichterstattung und
  • die Prüfung von Informationen und Angaben auf der Homepage oder weiteren Verweisen im Internet

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unsere Beurteilung zu dienen.

Gegenstand unseres Auftrages ist weder eine Abschlussprüfung noch eine prüferische Durchsicht von Abschlüssen. Ebenso ist weder die Aufdeckung und Aufklärung doloser Handlungen, wie z. B. von Unterschlagungen oder sonstigen Untreuehandlungen, noch die Beurteilung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung Gegenstand unseres Auftrages.

Verwendungsbeschränkung

Da unser Bericht ausschließlich im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers erstellt wird, bildet er keine Grundlage für ein allfälliges Vertrauen anderer dritter Personen auf seinen Inhalt. Ansprüche anderer dritter Personen können daher daraus nicht abgeleitet werden. Der Veröffentlichung unseres Prüfberichts gemeinsam mit dem (konsolidierten) nichtfinanziellen Bericht stimmen wir zu. Diese darf jedoch nur in der vollständigen und von uns bescheinigten Fassung erfolgen.

Auftragsbedingungen

Wir erstatten diesen Bericht auf Grundlage des mit Ihnen geschlossenen Auftrages, dem auch mit Wirkung gegenüber Dritten die diesem Bericht beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) zugrunde liegen.

Wien
15. März 2024

PwC Wirtschaftsprüfung GmbH

Mag. (FH) Werner Stockreiter
Wirtschaftsprüfer

gezeichnet