36. Konsolidierungskreis
Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind von UNIQA beherrschte Unternehmen. Ein Unternehmen zählt als beherrscht, wenn:
- die Verfügungsgewalt über das Unternehmen bei UNIQA liegt,
- UNIQA schwankenden Renditen aus der Beteiligung ausgesetzt ist und
- aufgrund der Verfügungsgewalt die Höhe der Renditen beeinflusst werden kann.
Die Abschlüsse von Tochterunternehmen sind im Konzernabschluss ab dem Zeitpunkt enthalten, zu dem die Beherrschung beginnt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beherrschung endet.
Verlust der Beherrschung
Verliert UNIQA die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, werden die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens und alle zugehörigen nicht beherrschenden Anteile und anderen Bestandteile am Eigenkapital ausgebucht. Jeder entstehende Gewinn oder Verlust wird im Periodenergebnis erfasst. Jeder zurückbehaltene Anteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen wird zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung bewertet.
Anteile an assoziierten Unternehmen
Assoziierte Unternehmen sind alle Unternehmen, bei denen UNIQA einen maßgeblichen Einfluss, jedoch keine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung in Bezug auf die Finanz- und Geschäftspolitik ausübt. Dies liegt in der Regel vor, sobald ein Stimmrechtsanteil zwischen 20 und 50 Prozent besteht oder über vertragliche Regelungen rechtlich oder faktisch ein vergleichbarer maßgeblicher Einfluss gewährleistet ist. Die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis erfolgt mit dem anteiligen Eigenkapital (Equity-Methode).
Pensions- und Investmentfonds
Beherrschte Pensions- und Investmentfonds werden in die Konsolidierung miteinbezogen, soweit deren Fondsvolumen einzeln und in Summe betrachtet nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Fonds zählt als beherrscht, wenn:
- UNIQA die relevanten Tätigkeiten des Fonds wie die Festlegung der Investmentstrategie sowie kurz- und mittelfristige Anlageentscheidungen bestimmt,
- UNIQA das Risiko von und die Rechte an variablen Erfolgen des Fonds in Form von Ausschüttungen hat und an der Wertentwicklung des Fondsvermögens teilhat und
- die Bestimmungsmacht über die maßgeblichen Tätigkeiten im Interesse von UNIQA durch die Bestimmung der Anlageziele und der einzelnen Anlageentscheidungen ausgeübt wird.
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31.12.2022 |
31.12.2021 |
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Voll konsolidierte Gesellschaften |
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Inland |
31 |
31 |
Ausland |
59 |
58 |
Assoziierte Gesellschaften |
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Inland |
4 |
4 |
Ausland |
0 |
1 |
Voll konsolidierte Pensions- und Investmentfonds |
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Inland |
4 |
5 |
Ausland |
9 |
8 |
Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen sowie nicht nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmen werden als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert und unter der Position „Sonstige Kapitalanlagen“ ausgewiesen.
Unternehmenszusammenschlüsse
Unternehmenszusammenschlüsse werden nach der Erwerbsmethode bilanziert, wenn der Konzern Beherrschung erlangt hat. Die beim Erwerb übertragene Gegenleistung sowie das erworbene identifizierbare Nettovermögen werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Jeglicher Gewinn aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens wird unmittelbar im Periodenergebnis erfasst. Transaktionskosten werden sofort als Aufwand erfasst.
Die übertragene Gegenleistung enthält keine mit der Erfüllung von zuvor bestehenden Beziehungen verbundenen Beträge. Solche Beträge werden grundsätzlich im Periodenergebnis erfasst.
Jede bedingte Gegenleistungsverpflichtung wird zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Wird die bedingte Gegenleistung als Eigenkapital eingestuft, wird sie nicht neu bewertet, und eine Abgeltung wird im Eigenkapital bilanziert. Ansonsten werden spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der bedingten Gegenleistungen im Periodenergebnis erfasst.