Änderungen von wesentlichen Rechnungslegungsmethoden sowie neue und geänderte Standards
Mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen wurden die dargelegten Rechnungslegungsmethoden auf alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Perioden stetig angewendet.
Erstmals anzuwendende Änderungen und Standards
Die nachstehenden Änderungen zu Standards, deren Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der 1. Jänner 2022 ist, wurden angewendet. Sämtliche neuen Vorschriften hieraus haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von UNIQA.
Änderungen zu Standards |
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Diverse |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2018 – 2020 |
IFRS 3, IAS 16, IAS 37 |
Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse; IAS 16 Sachanlagen; IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen |
Künftig anzuwendende neue und geänderte Standards
Außerdem hat das IASB eine Reihe weiterer Standards veröffentlicht, die in der Zukunft anwendbar sein werden. Eine vorzeitige Anwendung dieser Standards wird von UNIQA nicht beabsichtigt.
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Erstmalig durch |
Endorsement durch die EU |
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Neue Standards |
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IFRS 9 |
Finanzinstrumente |
1. Jänner 2023 |
Ja |
IFRS 17 |
Versicherungsverträge |
1. Jänner 2023 |
Ja |
Geänderte Standards |
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IAS 1 |
Änderungen an IAS 1 |
1. Jänner 2023 |
Ja |
IAS 8 |
Änderungen an IAS 8 |
1. Jänner 2023 |
Ja |
IAS 12 |
Änderungen an IAS 12 |
1. Jänner 2023 |
Ja |
IFRS 17, IFRS 9 |
Änderungen an IFRS 17 |
1. Jänner 2023 |
Ja |
IFRS 16 |
Änderungen an IFRS 16 |
1. Jänner 2024 |
Nein |
IAS 1 |
Änderungen an IAS 1 |
1. Jänner 2024 |
Nein |
IFRS 9 – Finanzinstrumente
Da die Geschäftstätigkeit von UNIQA vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängt und UNIQA IFRS 9 bislang in keiner anderen Fassung angewendet hat, ist ein Aufschub der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 auf den 1. Jänner 2023 zulässig. Die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes von UNIQA erfordert eine Veröffentlichung von zusätzlichen Anhangangaben für den Zeitraum bis zur Erstanwendung von IFRS 9.
Die Klassifizierung und Bewertung der finanziellen Vermögenswerte unter IFRS 9 ergibt sich aus dem Geschäftsmodell und dem SPPI-Kriterium („Solely Payments of Principal and Interest“).
Für die Beurteilung der relevanten Geschäftsmodelle stellt UNIQA insbesondere auf die strategische Steuerung der Kapitalanlagen ab. Als Versicherungsunternehmen hält UNIQA dabei primär finanzielle Vermögenswerte zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen.
Innerhalb der sonstigen Kapitalanlagen erfolgt bei UNIQA eine Trennung der Geschäftsmodelle nach „Halten und Verkaufen“ sowie „Halten“. Finanzielle Vermögenswerte innerhalb der sonstigen Kapitalanlagen werden dabei in erster Linie dem Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ zugeordnet. Nur sonstige Kapitalanlagen ohne Verkaufsabsicht, wie beispielsweise Termingelder und Darlehen, werden dem Geschäftsmodell „Halten“ zugeordnet.
Die Kapitalanlagen der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung werden einem „sonstigen“ IFRS-9-Geschäftsmodell zugeordnet.
In der Überprüfung des SPPI-Kriteriums werden die Charakteristika der vertraglichen Zahlungsströme analysiert. Für die Analyse der Zahlungsströme verwendet UNIQA dabei sowohl die konkreten Verträge (wie zum Beispiel Wertpapierprospekte) als auch eine (semi-)automatisierte IT-Unterstützung von externen Informationssystemen. Der Rückgriff auf externe Informationssysteme erfolgt regelmäßig bei an Börsen gehandelten Wertpapieren, wie beispielsweise Staatsanleihen und Unternehmensanleihen, da hier die Charakteristika der vertraglichen Zahlungsströme in standardisierten Datenbanken erfasst werden.
Innerhalb der sonstigen Kapitalanlagen wird UNIQA festverzinsliche Wertpapiere, welche das SPPI-Kriterium erfüllen, künftig erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Nicht fest verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Fondszertifikate, werden zukünftig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, da hier das SPPI-Kriterium regelmäßig nicht erfüllt ist.
UNIQA wird das Wahlrecht der FVOCI-Option („Fair Value through Other Comprehensive Income“) für ausgewählte Eigenkapitalinstrumente nutzen und diese Instrumente erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewerten.
Sämtliche Kapitalanlagen der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung werden unverändert zur derzeitigen Bilanzierung unter IAS 39 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert und bewertet.
auf Basis von Buchwerten in Prozent |
Nicht verzinsliche Wertpapiere |
Festverzinsliche Wertpapiere |
Ausleihungen und übrige Kapitalanlagen |
Derivative Finanzinstrumente |
Kapitalanlagen aus Investmentverträgen |
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Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
0,0 |
83,2 |
- |
- |
- |
||
Kredite und Forderungen |
- |
0,4 |
99,9 |
- |
- |
||
Gesamt |
0,0 |
83,6 |
99,9 |
0,0 |
0,0 |
||
|
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Fortgeführte Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
||||
---|---|---|---|---|---|---|
Angaben in Tausend Euro |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
Zeitwertveränderung über die Periode |
Buchwert |
Beizulegender Zeitwert |
Zeitwertveränderung über die Periode |
Staatsanleihen |
7.904.984 |
7.790.892 |
–2.677.658 |
0 |
0 |
–6.812 |
Unternehmensanleihen |
2.923.460 |
2.892.073 |
–253.736 |
398.225 |
395.048 |
73.431 |
Covered-Bond-Anleihen |
1.136.799 |
1.134.757 |
–684.943 |
0 |
0 |
0 |
Ausleihungen |
172.891 |
172.891 |
28.668 |
3.743 |
3.743 |
–6.814 |
Übrige |
0 |
0 |
–282 |
1.955.050 |
1.954.862 |
–137.590 |
Summe |
12.138.134 |
11.990.612 |
–3.587.952 |
2.357.017 |
2.353.653 |
–77.785 |
Wertminderung
Die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste nach dem 3-Stufen-Modell ist zukünftig ausschließlich für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, durchzuführen. Instrumente mit niedrigem Ausfallrisiko („Investment-Grade“) werden dabei von UNIQA regelmäßig in Stufe 1 des Wertberichtigungsmodells zugewiesen.
Angaben in Tausend Euro |
Staatsanleihen |
Unternehmensanleihen |
Covered-Bond-Anleihen |
Ausleihungen |
Übrige |
Gesamt |
---|---|---|---|---|---|---|
AAA |
1.672.754 |
6.502 |
810.537 |
45.889 |
0 |
2.535.682 |
AA |
2.569.267 |
246.934 |
254.590 |
0 |
0 |
3.070.791 |
A |
1.943.965 |
1.367.402 |
41.866 |
10.111 |
0 |
3.363.344 |
BBB |
1.078.215 |
928.505 |
6.720 |
5.012 |
0 |
2.018.453 |
BB |
205.412 |
89.134 |
0 |
0 |
0 |
294.545 |
B |
126.854 |
8.834 |
0 |
0 |
0 |
135.688 |
≤ CCC |
83.154 |
1.161 |
0 |
0 |
0 |
84.315 |
Nicht geratet |
225.363 |
274.988 |
23.086 |
111.879 |
0 |
635.316 |
Summe |
7.904.984 |
2.923.460 |
1.136.799 |
172.891 |
0 |
12.138.134 |
Der beizulegende Zeitwert der Instrumente, die über ein erhöhtes Ausfallrisiko verfügen („Non-Investment Grade“) beträgt 671 Millionen Euro.
Das von UNIQA verwendete Modell zu Ermittlung der erwarteten Kreditverluste zielt darauf ab, einen unverzerrten und szenariogewichteten Betrag zu berechnen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes sowie von Daten zu aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und deren zukünftigen Prognosen, die zum Bewertungsstichtag ohne unzumutbaren Zeit- und Kostenaufwand verfügbar sind. Die Ausfallwahrscheinlichkeiten berücksichtigen die makroökonomische Entwicklung der Arbeitslosenrate sowie der High-Yield-Speads.
Die erwarteten Kreditverluste werden dabei zu jedem Bewertungsstichtag auf Basis der Differenz der diskontierten vertraglichen und risikogewichteten Cashflows ermittelt. Die szenariobasierte Risikogewichtung der Cashflows erfolgt dabei mittels der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall.
Die Ausfallwahrscheinlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, mit der Schuldner:innen entweder innerhalb der nächsten zwölf Monate oder in der gesamten Restlaufzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Die Verlustquote bei Ausfall entspricht der durchschnittlichen Erwartung der Verlusthöhe eines finanziellen Vermögenswerts.
Die verwendeten Daten für die Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote werden bei UNIQA primär aus externen Datenquellen bezogen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird hierbei auf Emittentenebene ermittelt und die Verlustquote auf Basis langfristiger Durchschnitte einzelner Klassen von Finanzinstrumenten allokiert. In jenen Fällen, in denen einzelne Inputdaten nicht vollständig aus externen Datenquellen zur Verfügung stehen (z. B. nicht extern geratete finanzielle Vermögenswerte), erfolgte eine Zuweisung der Risikoparameter auf Basis von Benchmarks vergleichbarer Instrumente sowie Experteneinschätzungen.
Der für die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste erforderliche Zeitwert des Geldes ist der Effektivzinssatz des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts, ermittelt im Zeitpunkt des Zugangs des finanziellen Vermögenswerts.
Zu jedem Bewertungsstichtag werden sämtliche sich im Anwendungsbereich des Wertminderungsmodells befindlichen finanziellen Vermögenswerte einer von drei Wertminderungsstufen zugeteilt. Instrumente mit niedrigem Ausfallrisiko werden dabei von UNIQA regelmäßig in Stufe 1 des Wertberichtigungsmodells zugewiesen. Liegt am Bewertungsstichtag kein Hinweis für ein niedriges Ausfallrisiko vor, so erfolgt die Stufenzuteilung auf Basis der Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos.
UNIQA beurteilt eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos primär auf Basis eines quantitativen Kriteriums. Für diese quantitative Einstufung wird die Ausfallwahrscheinlichkeitskurve über die Gesamtlaufzeit zum Bewertungszeitpunkt mit der zukunftsorientierten Ausfallwahrscheinlichkeitskurve über die Gesamtlaufzeit zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes verglichen. Ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos wird regelmäßig bei einer relativen Verdoppelung der Ausfallwahrscheinlichkeit seit Kaufzeitpunkt angenommen. Wird ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos am Bewertungsstichtag festgestellt, so erfolgt eine Zuteilung zu „Stufe 2“. In Einzelfällen kann eine qualitative Beurteilung der Stufenzuteilung für Stufe 1 bzw. Stufe 2 auf Basis von externen Marktindikatoren und Fachexpert:innen erfolgen. In der qualitativen Beurteilung werden insbesondere Faktoren wie eine signifikante Änderung von Vertragsbedingungen, die Rückzahlungsfähigkeit anderer Exposures von Kreditnehmer:innen sowie externe Faktoren mit potenziell signifikantem Einfluss auf die Rückzahlungsfähigkeit von Kreditnehmer:innen berücksichtigt.
Eine Zuteilung in „Stufe 3“ (Finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität) des Wertminderungsmodells erfolgt bei Vorliegen eines oder mehrerer Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts. Als Indikatoren berücksichtigt UNIQA dabei unter anderem folgende Ereignisse:
- signifikante finanzielle Schwierigkeiten von Emittent:innen oder Kreditnehmer:innen
- Ausfall oder Überfälligkeit vertraglicher Zahlungsströme
- Finanzielle Zugeständnisse von Kreditgeber:innen
- Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens
- Verschwinden eines aktiven Markts aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des finanziellen Vermögenswerts
- Finanzielle Vermögenswerte mit hohem Disagio, welches die eingetretenen Kreditverluste bereits widerspiegelt
Für die Beurteilung, ob für einen finanziellen Vermögenswert eine beeinträchtigte Bonität vorliegt, werden die Indikatoren sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet.
IFRS 17 – Versicherungsverträge
Am 25. Juni 2020 veröffentlichte das IASB (International Accounting Standards Board) den finalen Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge – IFRS 17. Der Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 17 wurde auf den 1. Jänner 2023 festgelegt. Der Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 ist für Versicherungsunternehmen an jenen von IFRS 17 geknüpft. Durch Annahme der Verordnung (EU) Nr. 2021/2036 vom 19. November 2021 durch die EU-Kommission wurde IFRS 17 in EU-Recht übernommen.
IFRS 17 regelt die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Anhangsangaben von Versicherungsverträgen – dies umfasst die Erstversicherung sowie die aktive und passive Rückversicherung als auch Investmentverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. Das allgemeine Bewertungsmodell kommt für das langfristige Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie für Lebensversicherungsverträge ohne Gewinnbeteiligung zur Anwendung. Für kurzfristige Versicherungsverträge – dies ist überwiegend im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung der Fall – wendet UNIQA den Prämienallokationsansatz an. In der Krankenversicherung und für gewinnberechtigte Verträge und Verträge der fonds- und der indexgebundenen Lebensversicherung kommt der variable Gebührenansatz zur Anwendung.
Das allgemeine Bewertungsmodell setzt sich aus den Erfüllungszahlungsströmen und der vertraglichen Servicemarge zusammen.
Der Erfüllungswert besteht aus:
- Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme
- Anpassung, die den Zeitwert des Geldes und die finanziellen Risiken widerspiegelt, die mit den zukünftigen Zahlungsströmen verbunden sind (Diskontierung)
- Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken
Das Ziel der Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme besteht darin, den Erwartungswert einer Bandbreite von Szenarien zu bestimmen, die die gesamte Bandbreite aller möglichen Ergebnisse widerspiegeln. Die Zahlungsströme aus jedem Szenario werden abgezinst und unter Berücksichtigung der geschätzten Wahrscheinlichkeit, dass dieses Ergebnis zu einem erwarteten Barwert führt, gewichtet. UNIQA wendet eine stochastische Modellierung an, wenn die Zahlungsströme von komplexen zugrunde liegenden Faktoren beeinflusst werden und somit auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht linear reagieren. Dies ist zum Beispiel bei gewinnberechtigten Verträgen der Fall. Andernfalls erfolgt eine deterministische Berechnung.
Die Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme beinhaltet – auf unverzerrte Art und Weise – alle angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand über Betrag, zeitlichen Anfall und Unsicherheit der zukünftigen Zahlungsströme verfügbar sind. Die Informationen basieren auf unternehmensspezifischen Daten, solange die Einschätzungen nicht im Widerspruch zu beobachtbaren Marktdaten stehen und die Annahmen zukünftige Entwicklungen ausreichend berücksichtigen. Bei der Schätzung der Zahlungsströme berücksichtigt UNIQA die derzeitigen Erwartungen in Bezug auf künftige Ereignisse, die diese Zahlungsströme beeinflussen können. Erwartungen in Bezug auf zukünftige Änderungen von Gesetzen, die die derzeitige Verpflichtung ändern oder aufheben oder neue Pflichten im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen schaffen würden, werden erst berücksichtigt, wenn die Gesetzesänderung in Kraft ist. Zahlungsströme innerhalb der Vertragsgrenzen eines Versicherungsvertrags beziehen sich direkt auf die Erfüllung des Vertrags, einschließlich jener Zahlungsströme, über die UNIQA nach eigenem Ermessen in Bezug auf deren Höhe oder Fälligkeit entscheiden kann. Diese Zahlungsströme umfassen Prämien, Versicherungsleistungen, Abschlusskosten und andere Kosten, die für die Vertragserfüllung angefallen sind.
Abschlusskosten resultieren aus dem Verkauf von Versicherungsverträgen und sind den jeweiligen Portfolios direkt zuordenbar. Andere Kosten, die in den Zahlungsströmen erfasst werden, sind:
- Schadenbearbeitungskosten
- Vertragsverwaltungskosten, die auch die laufenden Provisionen umfassen
- Vermögensverwaltungskosten
Die Abschlusskosten sowie die anderen Kosten umfassen auch fixe und variable Gemeinkosten, die direkt der Erfüllung von Versicherungsverträgen zugeordnet werden können. Diese Gemeinkosten werden mittels systematischer und rationaler Methoden den Verträgen zugeordnet und konsistent auf alle Kosten mit ähnlichen Merkmalen angewendet.
Versicherungsverträge einer Gruppe können die Zahlungsströme an Versicherungsnehmer einer anderen Gruppe beeinflussen oder von diesen beeinflusst werden (Mutualisation). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Versicherungsnehmer sich die Renditen aus demselben festgelegten Pool an zugrunde liegenden Referenzwerten mit Versicherungsnehmern anderer Verträge teilen und die Garantievereinbarung einer Gruppe zu einer Reduktion der Erträge einer anderen Gruppe führen.
Die Mutualisation hat Auswirkungen auf die Bewertung der Erfüllungswerte der betroffenen Gruppen. Die Erfüllungswerte einer Gruppe beinhalten alle aus den Vertragsbedingungen resultierenden Zahlungen an Versicherungsnehmer aus anderen Gruppen, während alle Zahlungen an Versicherungsnehmer der Gruppe, die schon in den Erfüllungswerten einer anderen Gruppe berücksichtigt wurden, nicht berücksichtigt werden dürfen.
Durch die Vertragsgrenzen wird festgelegt, welche zukünftigen Zahlungsströme in die Bewertung einer Gruppe von Versicherungsverträgen einzubeziehen sind. Die Zahlungsströme liegen innerhalb der Grenze eines Versicherungsvertrages, wenn sie aus wesentlichen Rechten und Pflichten resultieren, die in einer Periode bestehen, in der die Gruppe den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zwingen kann oder in der das Unternehmen die wesentliche Verpflichtung hat, für den Versicherungsnehmer Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag zu erbringen.
Eine zentrale Komponente in der Ermittlung der vertraglichen Servicemarge ist die Diskontierung der zukünftigen Zahlungsströme. Dabei handelt es sich um eine Anpassung, die den Zeitwert des Geldes und die finanziellen Risiken widerspiegelt, die mit den zukünftigen Zahlungsströmen verbunden sind. Die Ermittlung der zugrunde liegenden Zinssätze ist an die unter Solvency II verwendete Methodologie (EIOPA Technical Documentation) angelehnt: UNIQA wendet den sogenannten Bottom-up-Ansatz an. Die Basiskurven nach IFRS 17 entsprechen dabei den Basiskurven nach Solvency II, wobei diese im Zuge des jährlichen ORSA-Prozesses angepasst werden können. Zur Ermittlung der Illiquiditätsanpassungen nach IFRS 17 wendet UNIQA eine weitgehend dem Volatility Adjustment nach Solvency II entsprechende Methode an, die zusätzlich unternehmenspezifische Portfolio- und Marktdaten miteinbezieht.
Eine weitere Komponente in der Ermittlung der vertraglichen Servicemarge ist die Anpassung der zukünftigen Zahlungsströme um eine Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken. Die Ermittlung der Risikoanpassung erfolgt in der Lebens- und der Krankenversicherung nach der Cost-of-Capital-Methode in Anlehnung an die Standardformel nach Solvency II. In der Schaden- und Unfallversicherung kommt die Konfidenzniveau-Methode aus dem partiellen internen Modell von UNIQA nach Solvency II zur Anwendung.
Die vertragliche Servicemarge für eine Gruppe von Versicherungsverträgen wird erfolgswirksam aufgelöst, um die Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag widerzuspiegeln, die in dieser Periode im Rahmen der Gruppe von Versicherungsverträgen erbracht wird.
Die Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag umfassen:
- Versicherungsdeckungsleistung (Deckung für ein versichertes Ereignis)
- Kapitalanlagebezogene Leistungen (bei Verträgen mit direkter Überschussbeteiligung): betrifft das Management der zugrundeliegenden Referenzwerte im Namen des Versicherungsnehmers
- Leistungen zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen (bei Verträgen ohne direkte Überschussbeteiligung)
Der erfolgswirksam erfasste Betrag basiert auf der Anzahl der Deckungseinheiten in einer Gruppe. Die Bestimmung dieser Anzahl erfolgt indem für jeden Vertrag die Menge der zu erbringenden Leistungen und dessen erwarteter Deckungszeitraum berücksichtigt wird. Die Deckungseinheiten werden überprüft und wenn notwendig zu jeder Berichtsperiode angepasst. Die Bestimmung der Deckungseinheiten erfolgt auf Produktebene und basiert in der Lebensversicherung im Wesentlichen auf den Versicherungssummen, in der Schaden- und Unfallversicherung auf den verrechneten Prämien und in der Krankenversicherung auf der Anzahl von Versicherungsverträgen. Hierbei erfolgt für die Lebensversicherung eine Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes. In der Schaden- und Unfallversicherung sowie in der Krankenversicherung wird die Inflation berücksichtigt.
UNIQA hält sowohl aktive als auch passive Rückversicherungsverträge. Der Buchwert der Portfolios aus der aktiven Rückversicherung (übernommene Rückversicherung) wird gemeinsam mit dem Buchwert der Portfolios der Erstversicherungsverträge ausgewiesen.
Eine Abwandlung des allgemeinen Bewertungsmodells stellt der variable Gebührenansatz dar, der die Behandlung von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung regelt. Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung sind jene bei denen
- die Versicherungsbestimmungen festlegen, dass der Versicherungsnehmer mit einem Anteil an einem eindeutig bestimmten Pool zugrunde liegender Referenzwerte beteiligt ist,
- erwartet wird, dem Versicherungsnehmer einen Betrag zu zahlen, der einem wesentlichen Teil der Erträge aus dem beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Referenzwerte entspricht und
- erwartet wird, dass ein wesentlicher Teil etwaiger Änderungen der an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge entsprechend den Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken wird.
Für Versicherungsverträge, welche die zuvor genannten Kriterien erfüllen, ist verpflichtend der variable Gebührenansatz anzuwenden. Ob die zuvor genannten Kriterien erfüllt sind, wird zum Vertragsbeginn beurteilt. Eine Neueinschätzung zu einem späteren Zeitpunkt ist lediglich bei einer Änderung des Versicherungsvertrags zulässig. Der variable Gebührenansatz kommt bei langfristigen Krankenversicherungsverträgen, gewinnberechtigen Verträgen sowie bei Verträgen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung zur Anwendung.
Alle anderen Versicherungsverträge und gehaltene Rückversicherungsverträge werden als Versicherungsverträge ohne direkte Überschussbeteiligung klassifiziert und dementsprechend mit dem allgemeinen Bewertungsmodell oder, soweit die Voraussetzungen vorliegen, mit dem Prämienallokationsansatz bewertet. Dieser kommt zur Anwendung, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- Der Deckungszeitraum jedes Vertrags in der Gruppe beträgt – unter Berücksichtigung der Vertragsgrenzen – nicht mehr als ein Jahr.
- Es ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass sich die Bewertung der Deckungsrückstellung nicht wesentlich von jener unterscheidet, die sich unter Anwendung des allgemeinen Bewertungsmodels ergeben hätte.
Das zweite Kriterium ist nicht erfüllt, wenn beim erstmaligen Ansatz einer Gruppe eine signifikante Variabilität der Erfüllungswerte erwartet wird, was die Bewertung der Deckungsrückstellung während der Periode vor Eintreten eines Schadens beeinflussen würde. Um die Anwendbarkeit des Prämienallokationsansatzes zu belegen, wurde ein Konzept erstellt, das die Vertragslaufzeit sowie die Variabilität der Erfüllungswerte, in der Schaden- und Unfallversicherung, adressiert. Des Weiteren werden Wesentlichkeitsgrundsätze berücksichtigt, die sich auf die Anwendbarkeit des Prämienallokationsansatzes auswirken. Werden die im Konzept definierten Kriterien nicht erfüllt, erfolgt eine Bewertung nach dem allgemeinen Bewertungsmodell.
Die Deckungsrückstellung nach den Regelungen des Prämienallokationsansatzes setzt sich aus den Prämienüberträgen abzüglich aktivierter Abschlusskosten zusammen. Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle beinhaltet eine Abzinsung sowie eine Anpassung für nichtfinanzielle Risiken.
Die Gruppierung zur Bewertung und Bilanzierung der Versicherungsverträge erfolgt nach IFRS 17 folgendermaßen:
- Portfolios: Versicherungsverträge, die einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind und gemeinsam verwaltet werden, werden zu einem Portfolio zusammengefasst. Im Bereich der Lebensversicherung wird die entsprechende Vertragswährung bei der Bildung von Portfolios berücksichtigt.
- Vertragsgruppen: Portfolios werden in Vertragsgruppen hinsichtlich deren Profitabilität aufgeteilt.
- Annual Cohorts: Vertragsgruppen werden nach Zeichnungsjahren unterteilt („annual cohorts“). Bei gewinnberechtigten Verträgen der Kranken- und Lebensversicherung wird UNIQA die Option zur Ausnahme der verpflichtenden Unterteilung nach Zeichnungsjahren anwenden.
Verwendung von Ermessensentscheidungen und Schätzungen
Informationen zu Ermessensentscheidungen, die in der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden eine wesentliche Auswirkung auf die bilanzierten Werte im Konzernabschluss haben, sind an nachfolgender Stelle angeführt:
- Identifizierung der Versicherungsverträge, Rückversicherungsverträge sowie Kapitalanlageverträge mit Überschussbeteiligung: Beurteilung, ob ein signifikantes Versicherungsrisiko übertragen wird und somit in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fällt und ob Verträge mit direkter Überschussbeteiligung vorliegen
- Ermittlung der Bewertungseinheit: Identifizierung von Portfolios an Versicherungsverträgen sowie Bestimmung von Gruppen, die beim erstmaligen Ansatz belastend sind, bzw. bei denen beim erstmaligen Ansatz keine signifikante Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass diese belastend werden
- Bewertung: Festlegung der Berechnungsmethode für die Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken und die erbrachten Deckungseinheiten
- Übergangsbestimmungen: Festlegung, ob die erforderlichen vernünftigen Informationen vorliegen, um eine volle oder modifizierte retrospektive Anwendung durchzuführen
Informationen zu Annahmen und Schätzunsicherheiten, die ein wesentliches Risiko einer materiellen Anpassung der Buchwerte im nächstfolgenden Geschäftsjahr beinhalten:
Veränderungen in den nachfolgend genannten Schlüsselannahmen könnten den Erfüllungswert wesentlich beeinflussen. Diese Änderungen würden die vertragliche Servicemarge und nicht den Buchwert der Versicherungsverträge anpassen, es sei denn, die Änderungen resultieren aus belastenden Verträgen oder beziehen sich nicht auf zukünftige Leistungen.
- Verträge der Schaden- und Unfallversicherung: Annahmen in Bezug auf die Schadenentwicklung und Schadenfrequenz
- Verträge der Lebens- und Krankenversicherung: Annahmen für die Schätzungen der zukünftigen Zahlungsströme bezogen auf Sterblichkeit, Langlebigkeit, Invalidität oder Morbidität, Kundenverhalten (Storno) und Gewinnbeteiligungssatz
Ausübung von Wahlrechten
Sowohl für das allgemeine Bewertungsmodell als auch für den variablen Gebührenansatz wird das sogenannte OCI-Wahlrecht nach IFRS 17.88(b) dort zur Anwendung gelangen, wo auch die jeweils zugeordneten Finanzinstrumente auf der Aktivseite über das sonstige Ergebnis bewertet werden.
Bei der Anwendung des Prämienallokationsansatzes wird das nach IFRS 17.59 (a) geltende Wahlrecht der erfolgswirksamen Erfassung der Abschlusskosten für Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr von UNIQA nicht in Anspruch genommen. Auch von dem in IFRS 17.59 (b) definierten Wahlrecht bei der Berechnung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auf die Diskontierung der Schätzwerte der zukünftigen Zahlungsströme zu verzichten, sofern diese innerhalb höchstens eines Jahres ab Eintreten des Schadens zu zahlen sind oder vereinnahmt werden, wird UNIQA keinen Gebrauch machen.
Die gesamte Veränderung der Risikoanpassung wird im versicherungstechnischen Ergebnis dargestellt werden (IFRS 17.81).
Hinsichtlich der Pflicht zur Jahreskohortenbildung, die verhindert, dass Verträge, die mit mehr als einem Jahr Abstand voneinander ausgestellt wurden, gemeinsam in eine Gruppe von Versicherungsverträgen aufgenommen werden, wurde im Rahmen der Übernahme von IFRS 17 in EU-Recht ein Wahlrecht festgelegt. Demnach wird es Anwendern in der EU seitens der EU-Kommission ermöglicht, die Vorschrift nach IFRS 17.22 für bestimmte Verträge nicht anzuwenden. UNIQA wird von diesem Wahlrecht Gebrauch machen und dieses im Zusammenhang mit gewinnberechtigten Verträgen anwenden.
UNIQA verwendet Derivate, um das finanzielle Risiko aus Zinsgarantien in Verträgen der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu mildern. UNIQA erfasst Änderungen in der Höhe des Unternehmensanteils an den zugrunde liegenden Referenzwerten sowie Änderungen in Erfüllungswerten, die aufgrund von Änderungen der Auswirkung des Zeitwerts des Geldes und des Finanzrisikos entstehen, in der Gewinn- und Verlustrechnung, ohne die vertragliche Servicemarge anzupassen.
UNIQA wird darüber hinaus grundsätzlich jene Immobilien zum Zeitwert bewerten, die zugrunde liegende Referenzwerte in der Lebens- und Krankenversicherung mit Überschussbeteiligung sind.
UNIQA nimmt das Ausweis-Wahlrecht nach IFRS 17.86 für versicherungstechnische Erträge und -aufwendungen für die gehaltenen Rückversicherungsverträge in Anspruch und dementsprechend wird ein Einzelbetrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
IFRS 9 und IFRS 17 – Übergangsbestimmungen
Ein Großteil des Versicherungsbestands von UNIQA besteht zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS 17 aus Verträgen, bei denen der Abschluss des Vertrags teilweise Jahrzehnte zurückliegt. IFRS 17 sieht grundsätzlich vor, dass die Einführung voll retrospektiv zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass die bilanziellen Größen so zu bestimmen sind, als ob schon immer die neu eingeführten Bewertungsregeln gegolten hätten. Die volle retrospektive Anwendung erfordert eine zumindest jährliche Aufrollung der vertraglichen Servicemarge über die gesamte Laufzeit des Vertrags seit Beginn.
Die volle retrospektive Anwendung von IFRS 17 ist für UNIQA aus den folgenden Gründen nicht praktikabel:
- Erforderliche Vertragsstammdaten und Daten über Transaktionen betreffend der Verträge sind retrospektiv nicht in der notwendigen Granularität verfügbar.
- Die Ermittlung der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme und deren Anpassung bei nicht ökonomischen Annahmeänderungen (z. B. Sterblichkeitsannahmen) sind rückblickend nicht möglich, da auch dann kein besseres Wissen vorliegen würde („without hindsight“).
- Dasselbe gilt für die Ermittlung der erforderlichen Aufteilung von Kosten, die dem Versicherungsbestand zuzurechnen sind.
- Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung sind ökonomische Annahmen und historische IFRS 17 Spezifika wie beispielsweise die Finanzierungskomponente zur stochastischen Modellierung vor der Erstanwendung nicht verfügbar.
- Im langfristigen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sind die historischen Parameter zur Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar und eine Unterteilung in Kohorten ist aufgrund fehlender historischer Informationen bei automatischen Prolongationen nicht möglich.
Ist die volle retrospektive Anwendung von IFRS 17 nicht praktikabel, was bei UNIQA der Fall ist, stehen zwei Alternativen zur Verfügung:
- Modifiziert retrospektiver Ansatz
- Fair-Value-Ansatz
Ziel des modifiziert retrospektiven Ansatzes ist es, eine bestmögliche Annäherung zur vollen retrospektiven Anwendung zu erreichen. Nach dem Fair-Value-Ansatz wird die vertragliche Servicemarge einer Gruppe von Versicherungsverträgen zum Übergangszeitpunkt als Differenz zwischen dem nach IFRS 13 ermittelten beizulegenden Zeitwert und den entsprechenden, nach IFRS 17 ermittelten Erfüllungszahlungsströmen bestimmt. Bei UNIQA kommen beide Ansätze zur Anwendung.
Die Wahl des geeigneten Ansatzes zur Ermittlung der Eröffnungsbilanz nach IFRS 17 erfolgt auf der Ebene von Portfolios von Versicherungsverträgen. Für sämtliche Gruppen eines Portfolios wird hierbei bestimmt, ob es sich beim erstmaligen Ansatz um belastende Verträge handelt oder ob keine signifikante Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass diese belastend werden können.
Im Zusammenhang mit dem modifiziert retrospektiven Ansatz gewährt IFRS 17 mehrere Modifikationen der vollen retrospektiven Anwendung, von denen die nachfolgenden bei UNIQA zur Anwendung kommen. Diese Modifikationen können angewendet werden, sofern die erforderlichen detaillierten Informationen aus vergangenen Perioden nicht zugänglich sind. Mangels Verfügbarkeit von Vertragsinformationen in der erforderlichen Granularität wendet UNIQA die Modifikation IFRS 17.C10 an, wonach eine Unterteilung von Vertragsgruppen nach Zeichnungsjahren entfallen kann.
Anwendung des modifiziert retrospektiven Ansatzes für Verträge ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung:
- UNIQA wendet die Modifikationen IFRS 17.C12 bis IFRS 17.C14 für Verträge ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung an. Diese behandeln die Ermittlung der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme, deren Verzinsung, die Risikoanpassung und die Abschlusskosten zur Ersterfassung von Gruppen von Versicherungsverträgen. Basierend auf diesen Modifikationen wird eine vertragliche Servicemarge oder eine Verlustkomponente zum Zeitpunkt der Ersterfassung von Gruppen von Versicherungsverträgen ermittelt.
- Die Modifikationen IFRS 17.C15 und IFRS 17.C16 kommen zur Fortschreibung der vertraglichen Servicemarge respektive der Verlustkomponente vom Zeitpunkt der Ersterfassung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS 17 zur Anwendung.
- Bei Portfolios, die Verträge mit unterschiedlichen Zeichnungsjahren enthalten, wendet UNIQA die Modifikation IFRS 17.C18(b) an. Diese führt dazu, dass die kumulierte Neubewertungsrücklage zum Zeitpunkt des Übergangs auf null gesetzt werden kann, sofern das OCI-Wahlrecht nach IFRS 17.88(b) zur Anwendung kommt.
Für Verträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung können die Bestimmungen von IFRS 17.C17 zur Anwendung kommen, wonach sich die vertragliche Servicemarge aus den folgenden Informationen des Portfolios ermittelt:
- den Differenzen zwischen dem beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Referenzwerte und der Erfüllungswerte zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS 17,
- einer Anpassung dieser Werte um die historischen, im Unternehmen verbliebenen Gebühren an die Versicherungsnehmer:innen,
- Anpassungen um die historischen Veränderungen der Risikoanpassung,
- der Fortschreibung der vertraglichen Servicemarge vom Zeitpunkt der Ersterfassung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS 17.
Sollte sich hieraus eine Verlustkomponente ergeben, so ist diese gemäß IFRS 17.C17(e) auf null zu setzen.
Für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung wurde gem. IFRS 17.C24(c) und C18(b)ii zum Umstellungszeitpunkt der erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasste kumulative Betrag aus den zugrunde liegenden Referenzwerten im sonstigen Ergebnis erfasst.
Zentrale Parameter im Zusammenhang mit dem Fair-Value-Ansatz stellen zum einen das Solvenzkapitalerfordernis und zum anderen die Auswahl eines geeigneten Kapitalisierungszinssatzes dar. Die Solvenzkapitalerfordernisse entsprechen hierbei jenen nach Solvency II (für Gesellschaften in EU-Ländern) sowie den entsprechenden lokalen Vorschriften. Die Kapitalisierungszinssätze entsprechen jenen des Wertminderungstests für Firmenwerte zum 31. Dezember 2021. Abschlusskosten, die vor dem Transition Date angefallen sind, werden beim Fair-Value-Ansatz nicht berücksichtigt und dementsprechend auch nicht in den Folgeperioden unter den versicherungstechnischen Erträgen bzw. versicherungstechnischen Aufwendungen ausgewiesen.
Für die Darstellung von angepassten Vergleichsinformationen für die Periode vor der Erstanwendung von IFRS 9 wird UNIQA die Anwendung von IFRS 9 nach Maßgabe des Ansatzes zur Überlagerung der Klassifizierung anwenden. Demnach wird IFRS 9 auch auf jene finanziellen Vermögenswerte angewendet werden, die im Laufe des Jahres 2022 abgehen. Wertminderungen für finanzielle Vermögenswerte werden dabei auf Basis des Wertberichtigungsmodells nach IFRS 9 für erwartete Kreditverluste ermittelt werden.
IFRS 9 und IFRS 17 – Auswirkungen
Auf Grundlage der bisherigen Analysen beläuft sich die geschätzte Erhöhung des Eigenkapitals der Eröffnungsbilanz durch IFRS 9 zum 1. Jänner 2022 auf 11 Millionen Euro. Dies ist auf die Anwendung der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln durch die Umwertung von künftig zu Marktwerten bilanzierten Renten zurückzuführen. Steuerliche Auswirkungen wurden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Erstanwendungseffekte aus den neuen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln sowie den neuen Wertminderungsregeln führen überwiegend zu einer Umgliederung der Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklagen im Ausmaß von 7 Millionen Euro.
Im Zuge der nach den Vorgaben von IFRS 17 ermittelten Eröffnungsbilanz ergeben sich wesentliche Auswirkungen auf die Konzernbilanz. Unabhängig vom Bewertungsverfahren werden Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft sowie aktivierte Abschlusskosten in der Bilanz nicht mehr separat dargestellt, sondern als Teil der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft ausgewiesen. Diese Änderung des Ausweises wird unter IFRS 17 zu einer Bilanzverkürzung führen. Auch der Ausweis in der Konzerngewinn- und -verlustrechnung wird durch die Einführung des Standards grundlegend verändert. IFRS 17 unterscheidet demnach zwischen dem versicherungstechnischen Ergebnis, bestehend aus versicherungstechnischen Erträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen, und den versicherungstechnischen Finanzerträgen und -aufwendungen.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen (vor Rückversicherung) – in denen eine vertragliche Servicemarge in Höhe von 4.363 Millionen Euro enthalten ist – erhöhen sich um 110 Millionen Euro. Weitere Auswirkungen resultieren aus der Ausbuchung der aktivierten Abschlusskosten in Höhe von 1.173 Millionen Euro sowie der Forderungen aus dem Versicherungsbetrieb in Höhe von 340 Millionen Euro, die nach IFRS 17 in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind. Darüber hinaus führt die Umstellung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten eigen- und fremdgenutzten Immobilien auf eine Zeitwertbewertung zu einer Aufwertung in Höhe von 1.078 Millionen Euro in der Eröffnungsbilanz nach IFRS 17. Dies betrifft lediglich jene Immobilien, die zugrunde liegende Referenzwerte in der Lebens- und Krankenversicherung mit Überschussbeteiligung darstellen.
Aufgrund der gegenwärtig noch andauernden Parallelphase und damit verbundener Abschluss- und Analyseaktivitäten, ist eine finale Quantifizierung der Auswirkungen auf die Konzernbilanz sowie Konzerngewinn- und -verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2022 sowie auf wesentliche Kennzahlen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Aus den mit den beiden Rechnungslegungsstandards IFRS 9 und IFRS 17 einhergehenden Änderungen ergibt sich zum Übergangszeitpunkt 1. Jänner 2022 und nach Berücksichtigung latenter Steuern eine Reduktion des Konzerneigenkapitals von 3.323 Millionen Euro um 747 Millionen Euro auf 2.576 Millionen Euro.