Bestätigungsvermerk
Bericht zum Konzernabschluss
Prüfungsurteil
Wir haben den Konzernabschluss der UNIQA Insurance Group AG, Wien, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2024, der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerngeldflussrechnung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr sowie dem Konzernanhang, geprüft.
Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2024sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und den ergänzenden Bestimmungen des § 138 Abs. 8 VAG.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns bis zum Datum des Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
- Sachverhalt
- Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
- Verweis auf weitergehende Informationen
1. Bewertung der Firmenwerte
- Sachverhalt
Die Firmenwerte in Höhe von EUR 344 Mio. werden mindestens einmal jährlich sowie zusätzlich im Anlassfall auf Werthaltigkeit überprüft. Die dafür durchgeführten Werthaltigkeitstests (Impairment Tests) erfordern seitens des Vorstands Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen, dazu zählen insbesondere die geplanten Zahlungsströme in den einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, zukünftige Marktgegebenheiten, Wachstumsraten und Kapitalkosten. Änderungen dieser Annahmen sowie der verwendeten Methoden können eine wesentliche Auswirkung auf die Bewertung haben.
Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts wurde die Prüfung der Werthaltigkeit der Geschäfts- und Firmenwerte als besonders wichtiger Sachverhalt identifiziert und in unserer Prüfung entsprechend berücksichtigt.
- Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
Wir haben:
- die implementierten Prozesse und Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Bewertung evaluiert sowie ausgewählte Schlüsselkontrollen getestet,
- die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit den Bilanzierungsregeln des IAS 36 abgeglichen,
- die Angemessenheit der Berechnungsmethode des Werthaltigkeitstests geprüft und die wesentlichen Ermessensentscheidungen und Annahmen beurteilt,
- die Herleitung der Kapitalkosten nachvollzogen sowie einer selbst durchgeführten Berechnung gegenübergestellt und
- die durch Vorstand und Aufsichtsrat genehmigte Unternehmensplanung mit den im Werthaltigkeitstest enthaltenen Zahlungsströmen abgeglichen.
Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind IFRS-konform. Die zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungsparameter sind für uns nachvollziehbar und vertretbar.
- Verweis auf weitergehende Informationen
Vgl. das Kapitel in den allgemeinen Angaben im Konzernanhang „Verwendung von Ermessensentscheidungen und Schätzungen“ sowie „4.2. Immaterielle Vermögenswerte“ in den Erläuterungen zum Konzernabschluss.
2. Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Lebens- und Krankenversicherung
- Sachverhalt
Im Konzernabschluss der Gesellschaft werden unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen“ Schulden in Höhe von EUR 22.196 Mio. (78 % der Konzernbilanzsumme) ausgewiesen. Davon sind dem Geschäftsbereich der Lebens- und Krankenversicherung Schulden in Höhe von EUR 17.617 Mio. (62 % der Konzernbilanzsumme) zugeordnet. Innerhalb des Geschäftsbereichs Lebens- und Krankenversicherung entfallen davon EUR 17.025 Mio. auf die Deckungsrückstellung, die nach dem variablen Gebührenansatz (Variable Fee Approach, VFA) oder dem allgemeinen Bewertungsmodell (GMM) bewertet wird. Die ebenfalls im Bilanzposten enthaltene vertragliche Servicemarge in Höhe von EUR 5.032 Mio. stellt den noch nicht realisierten Gewinn aus einer Gruppe von Versicherungsverträgen dar, deren dem Geschäftsjahr zuordenbare Anteil anhand von festgelegten Deckungseinheiten erfolgswirksam aufgelöst wird.
Soweit die oben genannten Schulden nach den beiden genannten Bewertungsmodellen bewertet werden, erfolgt die Bewertung auf Basis komplexer aktuarieller Methoden basierend auf umfassenden Annahmen über künftige Entwicklungen der zu bewertenden Versicherungsportfolios, wobei insbesondere die Barwerte der geschätzten zukünftigen Zahlungsströme von möglichen Unsicherheiten betroffen sind. Diese Unsicherheiten stammen aus den verwendeten Methoden und den ermittelten aktuariellen Annahmen im Zusammenhang mit Zinsen, Kapitalanlageerträgen, Sterblichkeit, Invalidität, Langlebigkeit, Kosten sowie Versicherungsnehmerverhalten.
Aufgrund der betragsmäßig wesentlichen Bedeutung sowie der komplexen Ermittlung der zugrundeliegenden Annahmen und Schätzungen des Vorstands haben wir die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Lebens- und Krankenversicherung als besonders wichtigen Sachverhalt identifiziert und in unserer Prüfung entsprechend berücksichtigt.
- Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
Wir haben:
- die implementierten Prozesse und Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Lebens- und Krankenversicherung evaluiert und die Angemessenheit ausgewählter Schlüsselkontrollen zur Ermittlung von Annahmen und zur Durchführung von Schätzungen beurteilt,
- die Abbildung und Verarbeitung der verwendeten Zahlungsströme und sonstigen Eingabedaten in den verwendeten IT-Systemen beurteilt,
- die zugrundeliegenden Annahmen zur Ermittlung der Schätzung der zukünftigen Zahlungsströme überprüft,
- die Vorgehensweise zur Ermittlung der Zinssätze zur Diskontierung der Zahlungsströme sowie zur Ermittlung der Risikoanpassung nachvollzogen,
- die Festlegung der Deckungseinheiten mit den Vorgaben des IFRS 17 abgeglichen und die sach- und periodengerechte Auflösung der vertraglichen Servicemarge überprüft, sowie
- die Richtigkeit und Bewertung zusätzlicher wesentlicher Abschlussbuchungen außerhalb des Nebenbuches überprüft.
Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind IFRS-konform. Die zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungsparameter sind für uns nachvollziehbar und vertretbar.
- Verweis auf weitergehende Informationen
Vgl. das Kapitel im Konzernanhang „3. Versicherungsverträge“
3. Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Schaden- und Unfallversicherung
- Sachverhalt
Im Konzernabschluss der Gesellschaft werden unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen“ Schulden in Höhe von EUR 22.196 Mio. (78 % der Konzernbilanzsumme) ausgewiesen, davon entfallen auf den Bereich Schaden- und Unfallversicherung Schulden in Höhe von EUR 4.579 Mio. (16 % der Konzernbilanzsumme). Innerhalb der Verbindlichkeit für Versicherungsverträge entfallen im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung EUR 3.723 Mio. auf die „Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle“, die die Erwartungen über eingetretene, aber noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle erfasst. Diese stellen die Erwartung der Gesellschaft über zukünftige Zahlungen für bekannte und unbekannte Schadenfälle sowie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dar. Zur Schätzung dieser Verpflichtung werden von der Gesellschaft unterschiedliche Methoden angewendet. Zudem erfordert die Bewertung dieser Rückstellung ein signifikantes Maß an Ermessensausübung durch den Vorstand der Gesellschaft bezüglich zu treffender Annahmen, wie z. B. Kostenquoten oder Schadenabwicklungsmuster.
Ebenfalls hat der Vorstand bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes für die Ermittlung der Rückstellung einen bedeutsamen Ermessensspielraum. Insbesondere die Produktsparten mit geringer Schadenhäufigkeit, hohen Einzelschäden oder langen Schadenabwicklungszeiträumen unterliegen üblicherweise erhöhten Schätzunsicherheiten.
Aufgrund der betragsmäßig wesentlichen Bedeutung sowie der Ermessensspielräume des Vorstands und den damit verbundenen Schätzunsicherheiten haben wir die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Schaden- und Unfallversicherung als besonders wichtigen Sachverhalt identifiziert und in unserer Prüfung entsprechend berücksichtigt.
- Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
Wir haben:
- die implementierten Prozesse und Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Schaden- und Unfallversicherung evaluiert und die Angemessenheit ausgewählter Schlüsselkontrollen zur Ermittlung von Annahmen und zur Durchführung von Schätzungen beurteilt,
- die Abbildung und Verarbeitung der verwendeten Zahlungsströme und sonstigen Eingabedaten in den verwendeten IT-Systemen beurteilt,
- die jeweils angewendeten aktuariellen Methoden und wesentlichen Annahmen mit allgemein anerkannten aktuariellen Methoden verglichen und untersucht, inwiefern diese zur Bewertung der versicherungstechnischen Schulden geeignet sind,
- die Angemessenheit und Integrität der in die Bewertung eingehenden Daten und Annahmen gewürdigt und Schadenabwicklungsverläufen nachvollzogen, sowie
- die Höhe der Rückstellungen für ausgewählte Produktlinien, insbesondere Produktlinien mit volumenmäßig großen Rückstellungsbeträgen bzw. mit erhöhten Schätzunsicherheiten, nachberechnet.
Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind IFRS-konform. Die zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungsparameter sind für uns nachvollziehbar und vertretbar.
- Verweis auf weitergehende Informationen
Vgl. das Kapitel im Konzernanhang „3. Versicherungsverträge“
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informationen im Konzernbericht 2024, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk.
Den Corporate-Governance-Bericht sowie die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung haben wir vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erhalten, die übrigen Teile des Konzernberichts 2024 werden uns voraussichtlich nach diesem Datum zur Verfügung gestellt.
Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir werden dazu keine Art der Zusicherung geben.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.
Falls wir auf der Grundlage der von uns zu den vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers erlangten sonstigen Informationen durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB und den ergänzenden Bestimmungen des § 138 Abs. 8 VAG ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
- Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der des Konzerns abzugeben.
- Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
- Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
- Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
- Wir planen die Konzernabschlussprüfung und führen sie durch, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftsbereiche innerhalb des Konzerns zu erlangen als Grundlage für die Bildung eines Prüfungsurteils zum Konzernabschluss. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – auf vorgenommene Handlungen zur Beseitigung von Gefährdungen oder angewandte Schutzmaßnahmen auswirken.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Bericht zum Konzernlagebericht
Der Konzernlagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde. Zu der im Konzernlagebericht enthaltenen konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung ist es unsere Verantwortlichkeit zu prüfen, ob sie aufgestellt wurde, sie zu lesen und dabei zu würdigen, ob diese sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften.
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.
Urteil
Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält zutreffende Angaben nach § 243a UGB und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.
Erklärung
Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Konzernlagebericht nicht festgestellt.
Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO
Wir wurden von der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2023 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 22. Dezember 2023 vom Aufsichtsrat beauftragt. Außerdem wurden wir von der Hauptversammlung am 3. Juni 2024 bereits für das darauffolgende Geschäftsjahr als Abschlussprüfer gewählt und am 19. September 2024 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit 31. Dezember 2013 Abschlussprüfer.
Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der EU-VO in Einklang steht.
Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs. 1 der EU-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.
Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. (FH) Robert Fink.
Wien, den 17. März 2025
PwC Wirtschaftsprüfung GmbH
Mag. (FH) Robert Fink
Wirtschaftsprüfer
gezeichnet
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.