6.1. Steuern vom Einkommen und Ertrag
Angaben in Tausend Euro |
1 – 12/2024 |
1 – 12/2023 |
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Tatsächliche Steuern Rechnungsjahr |
74.563 |
28.981 |
Tatsächliche Steuern Vorjahre |
26.097 |
8.713 |
Latente Steuern |
–6.977 |
65.543 |
Summe |
93.684 |
103.236 |
Grundsätzlich kam ein erwarteter Konzernsteuersatz von 23 Prozent (2023: 24 Prozent) in allen Segmenten zur Anwendung. In Österreich gilt seit dem 1. Jänner 2024 ein Körperschaftsteuersatz in Höhe von 23 Prozent. Nationale steuerliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung können zu einem rechnerisch abweichenden Ertragsteuersatz führen.
Angaben in Tausend Euro |
1 – 12/2024 |
1 – 12/2023 |
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Ergebnis vor Steuern |
441.865 |
426.373 |
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Erwarteter Steueraufwand1) |
101.629 |
102.329 |
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Korrigiert um Steuereffekte aus |
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Steuerfreien Beteiligungserträgen |
–32.291 |
–21.901 |
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Steuerneutralen Konsolidierungseffekten |
–970 |
–908 |
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Sonstigen nicht abzugsfähigen Aufwendungen/sonstigen steuerfreien Erträgen |
–1.209 |
2.431 |
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Änderungen von Steuersätzen |
–533 |
5.041 |
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Steuersatzabweichungen |
–11.595 |
–29.703 |
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Quellensteuern |
2.930 |
1.255 |
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Steuern Vorjahre |
24.746 |
8.713 |
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Verfall/Wertberichtigung von Verlustvorträgen und Sonstiges |
10.977 |
35.980 |
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Ertragsteueraufwand |
93.684 |
103.236 |
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Durchschnittliche effektive Steuerbelastung (Angaben in Prozent) |
21,2 |
24,2 |
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Gruppenbesteuerung
UNIQA nimmt in Österreich die Möglichkeit zur Bildung einer Unternehmensgruppe für steuerliche Zwecke in Anspruch. Es bestehen zwei steuerliche Unternehmensgruppen mit den Gruppenträger:innen UNIQA Insurance Group AG und PremiQaMed Holding GmbH.
In den steuerlichen Unternehmensgruppen werden grundsätzlich die Gruppenmitglieder von Gruppenträger:innen mit den auf sie entfallenden Körperschaftsteuerbeträgen mittels Steuerumlagen be- oder entlastet. In die steuerliche Gewinnermittlung werden auch Verluste ausländischer Gruppenmitglieder miteinbezogen. Der steuerlichen Verwertung dieser Verluste steht – zu einem ungewissen Zeitpunkt – eine zukünftige Steuerverpflichtung zur Zahlung von Ertragsteuern gegenüber. Folglich wird eine entsprechende Rückstellung für die zukünftige Nachversteuerung ausländischer Verluste angesetzt.