Zusicherungsvermerk des unabhängigen Prüfers
Wir haben eine Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit der im Konzernlagebericht im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltenen konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung der UNIQA Insurance Group AG, Wien, für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr durchgeführt.
Zusammenfassende Beurteilung auf Basis einer Prüfung mit begrenzter Zusicherung
Auf der Grundlage unserer durchgeführten Prüfungshandlungen und der von uns erlangten Nachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die im Konzernlagebericht im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltene konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht in allen wesentlichen Belangen mit den Anforderungen des Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU übereinstimmt, einschließlich:
- der Übereinstimmung mit den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (in der Folge ESRS), inklusive der Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung von Informationen, über die nach den ESRS zu berichten ist (in der Folge „Verfahren zur Wesentlichkeitsanalyse“), und dessen Darstellung in der Angabe „1.6.1.1 Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-1)“, und
- der Einhaltung der Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 8 der TaxonomieVerordnung (EU) 2020/852 (in der Folge EU-Taxonomie-VO).
Grundlage für die zusammenfassende Beurteilung
Wir haben unsere Prüfung mit begrenzter Sicherheit unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der österreichischen berufsüblichen Grundsätze zu sonstigen Prüfungen und ergänzender Stellungnahmen durchgeführt. Bei einer Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit sind die durchgeführten Prüfungshandlungen im Vergleich zu einer Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit weniger umfangreich, so dass dementsprechend eine geringere Prüfungssicherheit gewonnen wird.
Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Prüfers der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung“ unseres Zusicherungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Unser Prüfungsbetrieb unterliegt den Bestimmungen der KSW-PRL 2022, die im Wesentlichen den Anforderungen gemäß ISQM 1 entspricht, und wendet ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem an, einschließlich dokumentierter Richtlinien und Verfahren zur Einhaltung ethischer Anforderungen, professioneller Standards sowie geltender gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns bis zum Datum des Zusicherungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere zusammenfassende Beurteilung zu diesem Datum zu dienen.
Sonstiger Sachverhalt – Vergleichsangaben zum 31. Dezember 2023
Angaben zum Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden keiner vergleichbaren Prüfung unterzogen.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informationen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht und im Konzernbericht sowie im Jahresfinanzbericht, ausgenommen die „Nachhaltigkeitserklärung“ und unseren Zusicherungsvermerk.
Unsere zusammenfassende Beurteilung über die im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ aufgenommene konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben dazu keine Art der Zusicherung.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung der im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ aufgenommenen konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob sie wesentliche Unstimmigkeiten zur im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ aufgenommenen Nachhaltigkeitsberichterstattung oder zu unseren bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Falls wir auf der Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind für die Aufstellung der Nachhaltigkeitserklärung einschließlich der Entwicklung und Durchführung des Verfahrens zur Wesentlichkeitsanalyse gemäß den geltenden Anforderungen und Standards verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit umfasst
- die Identifizierung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen sowie der Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und die Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Auswirkungen, Risiken und Chancen,
- die Aufstellung der im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltenen Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einhaltung der Anforderungen des Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich der Übereinstimmung mit den ESRS,
- die Aufnahme von Angaben in die Nachhaltigkeitserklärung in Übereinstimmung mit der EU-Taxonomie-VO sowie
- die Gestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung interner Kontrollen, die die gesetzlichen Vertreter als relevant erachten, um die Aufstellung einer im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltenen Nachhaltigkeitsberichterstattung, die frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und die Durchführung des Verfahrens zur Wesentlichkeitsanalyse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der ESRS zu ermöglichen.
Diese Verantwortlichkeit umfasst weiters die Auswahl und Anwendung geeigneter Methoden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie das Treffen von Annahmen und Schätzungen zu einzelnen Nachhaltigkeitsangaben, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind.
Inhärente Beschränkungen bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitserklärung
Bei der Berichterstattung über zukunftsgerichtete Informationen ist die Gesellschaft verpflichtet, diese zukunftsgerichteten Informationen auf der Grundlage offengelegter Annahmen über Ereignisse, die in der Zukunft eintreten könnten, sowie möglicher zukünftiger Maßnahmen des Konzerns zu erstellen. Wahrscheinlich wird es zu Abweichungen kommen, da erwartete Ereignisse häufig nicht wie angenommen eintreten.
Bestimmte Kennzahlen in der Nachhaltigkeitserklärung können inhärenten Beschränkungen unterliegen, beispielsweise Informationen zur Wertschöpfungskette in Bezug auf Emissionsdaten, die von Dritten bereitgestellt werden.
Bei der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen spielt die wissenschaftliche Grundlage eine entscheidende Rolle. Insbesondere bei der Bestimmung von Emissionsfaktoren kann das zu Herausforderungen führen. Beispielsweise bei der erforderlichen Ermittlung von Faktoren zur Kombination von Emissionen verschiedener Gase zum Ausweis einer einheitlichen Maßeinheit wie z. B. CO2-Äquivalenten. Unvollständige wissenschaftliche Erkenntnisse können daher zu Unsicherheiten in der Berichterstattung führen.
Bei der Festlegung der Angaben gemäß der EU-Taxonomie-VO sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen. Unbestimmte Rechtsbegriffe können, auch hinsichtlich der Rechtskonformität ihrer Auslegung, unterschiedlich ausgelegt werden und unterliegen dementsprechend Unsicherheiten.
Verantwortlichkeiten des Prüfers der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
Unsere Aufgabe ist die Planung und Durchführung einer Prüfung, um begrenzte Sicherheit darüber zu erlangen, ob die im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltene konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einschließlich des darin dargestellten Verfahrens zur Wesentlichkeitsanalyse und der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-VO frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist, sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, und darüber einen Vermerk zu erstellen, der unsere zusammenfassende Beurteilung enthält. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung getroffenen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Während der gesamten Prüfung mit begrenzter Sicherheit üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Zu unseren Verantwortlichkeiten gehören:
- die Durchführung von risikobezogenen Prüfungshandlungen einschließlich der Erlangung eines Verständnisses der internen Kontrollen, die für den Auftrag relevant sind, um Darstellungen zu identifizieren, bei denen es wahrscheinlich zu wesentlichen falschen Angaben kommt, sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, jedoch nicht mit dem Ziel, eine zusammenfassende Beurteilung über die Wirksamkeit der internen Kontrollen des Konzerns abzugeben, und
- die Entwicklung und Durchführung von Prüfungshandlungen bezogen auf Angaben in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, bei denen wesentliche falsche Darstellungen wahrscheinlich sind.
Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
Zusammenfassung der durchgeführten Arbeiten
Eine Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit erfordert die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Nachweisen über die im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltene Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Art, der Zeitpunkt und der Umfang der ausgewählten Prüfungshandlungen hängen von pflichtgemäßem Ermessen ab, einschließlich der Identifizierung von Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung, bei denen wesentliche falsche Darstellungen wahrscheinlich sind, sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtum.
- Bei der Durchführung unserer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit in Bezug auf die im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltene Nachhaltigkeitsberichterstattung gehen wir wie folgt vor:
- Wir erlangen ein Verständnis über das Verfahren zur Wesentlichkeitsanalyse, insbesondere durch:
- Befragungen, um die Quellen der von den gesetzlichen Vertretern verwendeten Informationen zu verstehen; und
- die Durchsicht der internen Dokumentation des Prozesses;
- Wir beurteilen, ob aufgrund der aus unseren Prüfungshandlungen gewonnenen Erkenntnisse das Verfahren zur Wesentlichkeitsanalyse mit den Anforderungen der ESRS und mit der Darstellung des Prozesses in der Angabe „1.6.1.1 Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-1)“ übereinstimmt.
- Wir beurteilen, ob alle durch das Verfahren zur Wesentlichkeitsanalyse ermittelten relevanten Informationen in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden.
- Wir gewinnen ein Verständnis von den Verfahren der Gesellschaft, die für die Aufstellung der Nachhaltigkeitserklärung relevant sind.
- Wir beurteilen, ob die Struktur und die Darstellung der in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit den ESRS stehen.
- Hinsichtlich der Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen gleichen wir ausgewählte Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung mit den entsprechenden Angaben im Konzernabschluss und den übrigen Abschnitten des Konzernlageberichts ab.
- Wir führen Befragungen des relevanten Personals und analytische Prüfungshandlungen zu ausgewählten Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung durch.
- Wir führen stichprobenartige ergebnisorientierte Prüfungshandlungen zu ausgewählten Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung durch.
- Wir erlangen Nachweise über die dargestellten Methoden zur Entwicklung von Schätzungen und zukunftsgerichteten Informationen.
- Wir erlangen ein Verständnis des Verfahrens zur Identifizierung taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Wirtschaftsaktivitäten und zur Erstellung der entsprechenden Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung.
Haftungsbeschränkung
Bei der Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung mit begrenzter Sicherheit handelt es sich um eine freiwillige Prüfung. Vereinbarungsgemäß ist im Haftungsfall ein allfälliges Mitverschulden der geprüften Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu berücksichtigen. Da unser Bericht ausschließlich im Auftrag und im Interesse der Gesellschaft erstellt wird, bildet er keine Grundlage für ein allfälliges Vertrauen dritter Personen auf seinen Inhalt. Ansprüche dritter Personen können daher daraus nicht abgeleitet werden.
Diesen Zusicherungsvermerk erstatten wir auf Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Prüfungsvertrags, dem auch mit Wirkung gegenüber Dritten die beigelegten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) zugrunde liegen.
Abweichend von Punkt 7. Abs. 2 der AAB 2018 ist unsere Haftung für grobe Fahrlässigkeit gegenüber der Gesellschaft auf die Hälfte des in § 266 Z 7 VAG für den Abschlussprüfer vorgesehenen Haftungshöchstbetrages auf EUR 9 Mio. begrenzt.
Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. (FH) Werner Stockreiter.
Wien, den 17. März 2025
PwC Wirtschaftsprüfung GmbH
Mag. (FH) Werner Stockreiter
Wirtschaftsprüfer
gezeichnet
Die Veröffentlichung oder Weitergabe der im Konzernlagebericht im Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung“ enthaltenen Nachhaltigkeitsberichterstattung mit unserem Zusicherungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Zusicherungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf die deutschsprachige und vollständige Nachhaltigkeitserklärung. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 UGB sinngemäß zu beachten.