4. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2)

4.1 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell (ESRS 2 SBM-3)

Die Arbeitskräfte von Geschäftspartner:innen spielen eine zentrale Rolle in der Wertschöpfung von UNIQA. Mit der Anwendung international anerkannter Standards soll sichergestellt werden, dass die wichtigsten Interessen relevanter Stakeholder:innen berücksichtigt werden, auch wenn keine direkte Interaktion zwischen UNIQA und den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette besteht. Im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse wurden entlang der Wertschöpfungskette Arbeitskräfte aus den folgenden Bereichen identifiziert, auf die die Geschäftstätigkeit von UNIQA wesentliche Auswirkungen haben kann:

  • Lieferant:innen: Die Lieferantenauswahl kann die Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte in indirekter Weise beeinflussen. Durch die Auswahl bzw. durch die jährliche Bewertung von Lieferant:innen ab 2025 sollen Arbeitsrechtsverletzungen verhindert werden. Zukünftig wird diesem Thema durch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) Rechnung getragen.
  • Firmenkund:innen: Durch den angebotenen Versicherungsschutz werden indirekt die Geschäftstätigkeit und die Arbeitsbedingungen von Arbeitskräften der Firmenkund:innen beeinflusst. Eine unzureichende Implementierung von Maßnahmen in der Annahmeprüfung und in der laufenden Bewertung von Firmenkund:innen kann dazu führen, dass diese wenig Ambition haben, die Arbeitsbedingungen für ihre Mitarbeitenden zu verbessern.

In der Lieferantenbewertung werden allgemeine Risiken beurteilt, die jede Art von Unternehmen betreffen. Die Lieferant:innen und Versicherungskund:innen sind primär in jenen Gebieten tätig, in denen auch UNIQA aktiv ist. Im Geschäftsjahr wurden keine Vorfälle im Zusammenhang mit diesen Risiken bekannt. Es liegen aufgrund der Geschäftstätigkeit von UNIQA weder spezifische mit dem Geschäftsmodell verbundene noch aus konkreten Vorfällen resultierende negative Auswirkungen vor. Ebenso wenig konnten potenziell negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte mit bestimmten Merkmalen eingegrenzt werden. Im Geschäftsjahr wurden keine schwerwiegenden Probleme oder Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der Wertschöpfungskette bekannt.

Seit 2020 gehört UNIQA dem UN Global Compact an, dessen Prinzipien sich im UNIQA Code of Conduct widerspiegeln, der für alle Mitarbeitenden gilt. Auch von Lieferant:innen wird erwartet, dass sie die Prinzipien des UNIQA Code of Conduct einhalten und danach handeln. Damit ist sichergestellt, dass die Interessen der betroffenen Stakeholdergruppen Berücksichtigung finden. Der UNIQA Code of Conduct enthält die wesentlichen sozialen und ökologischen Kriterien des UN Global Compact. Er geht auf zahlreiche Themenbereiche ein, unter anderem auf ethische und rechtskonforme Geschäftsführung, Umgangsformen mit Kund:innen, Lieferant:innen, Mitarbeitende und anderen Stakeholder:innen, Zuwendungen (Geschenke, Spenden etc.), den Umgang mit Eigentum und vertraulicher Information, wettbewerbsgerechtes Verhalten, Interessenkonflikte, ökologische und soziale Nachhaltigkeit wie Menschenrechte (Zwangs- und Kinderarbeit), Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung sowie auf allgemeine Kommunikationsregeln.

Über die Bereiche Arbeitssicherheit, prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder Menschenhandel wird nicht berichtet, da diese im üblichen Geschäftsverlauf von UNIQA nicht als bedeutsame Risiken identifiziert wurden.

Auch die Geschäftsstrategie orientiert sich an den international anerkannten Richtlinien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Dies dient nicht nur der Sicherstellung der Compliance, sondern trägt auch zu langfristig stabilen und nachhaltigen Geschäftsbeziehungen bei.

4.2 Konzepte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (S2-1)

4.2.1 Arbeitskräfte von Lieferant:innen

Das Geschäftsmodell von UNIQA beruht auf der Integration von Nachhaltigkeitsprinzipien in der gesamten Wertschöpfungskette. Bei der Lieferantenauswahl werden nicht nur wirtschaftliche, sondern auch – je nach Warengruppe – soziale und ökologische Faktoren berücksichtigt.

Die vom Vorstand beschlossene Group Procurement Policy bildet den Rahmen für Beschaffungsvorgänge. Unter anderem sieht diese Strategie vor, dass Lieferant:innen ab einem definierten Auftragswert einen Fragebogen ausfüllen müssen, der spezifische Fragen zu den Themen Menschenhandel, Zwangsarbeit und Kinderarbeit beinhaltet. Der Fragebogen richtet sich nach dem deutschen Lieferkettengesetz und umfasst rund 50 Aspekte in den folgenden Kategorien:

  • Risikoanalyse
  • Maßnahmen- und Kontrollmechanismen
  • Prävention und Abhilfemaßnahmen
  • Beschwerdemechanismen
  • Berichterstattung und Transparenz

Im Geschäftsjahr hat UNIQA diesen Fragebogen erstmals ausgesendet und entsprechende Daten erhoben. Die Daten werden jährlich aktualisiert, überprüft und genutzt, um sicherzustellen, dass Lieferant:innen die Compliance-Anforderungen nachhaltig erfüllen. Ab 2025 fließt der Menschenrechtsfragebogen in die laufende Evaluierung der Lieferant:innen ein und bildet die Basis für die Lieferantengespräche. Die Verantwortung für die Group Procurement Policy liegt beim Vorstandsmitglied für Operations, Data & IT.

4.2.2 Arbeitskräfte von Firmenkund:innen

Im Firmenkundenbereich stellen die „UNIQA Sustainability Strategy in Corporate Business“ und der „ESG Underwriting Standard“ eine Bewertung von Firmenkund:innen hinsichtlich ESG-Risiken im Underwriting-Prozess sicher. Diese Risikobewertung wird von einem externen Datenanbieter durchgeführt und basiert inhaltlich auf den Prinzipien für nachhaltiges Versichern für das Management von ESG-Risiken im Nichtlebensversicherungsgeschäft („Principles for Sustainable Insurance“, PSI). Im Sozialbereich werden neben Themen wie Kinderarbeit, Menschenhandel und Zwangsarbeit auch Aspekte wie schlechte Arbeitsbedingungen und Verletzungen von Arbeitnehmerrechten berücksichtigt. Die UNIQA Sustainability Strategy in Firmenkundengeschäft sowie der ESG Underwriting Standard liegen in der Verantwortung der Vorstandsressorts Kunde & Markt Österreich sowie Kunde & Markt International.

Die Risikobewertung in Bezug auf ESG-Themen erfolgt für Versicherungsangebote in der Sach-, Haftpflicht- und Transportversicherung und den Financial Lines des Industriekundenbereichs. Da die Leitlinien der PSI einige Branchen von ESG-Risikoexpositionen ausnehmen, werden derzeit etwa 50 Prozent des Unternehmensportfolios einer ESG-Risikobewertung unterzogen. Bei der Festlegung der Strategie werden die Interessen der Stakeholder:innen indirekt berücksichtigt, indem die PSI-Leitlinien zugrunde gelegt werden, die auf diesen Interessen basieren. Eine direkte Einbeziehung von Arbeitskräften erfolgt nicht. Die UNIQA Sustainability Strategy ist im Intranet von UNIQA abrufbar.

4.3 Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in Bezug auf Auswirkungen (S2-2)

Über die beschriebenen Verfahren hinaus verfügt UNIQA über kein allgemeines Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette.

4.4 Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können (S2-3)

Bei negativen Vorfällen oder Verletzungen von Leitprinzipien durch Lieferant:innen werden entsprechende Maßnahmen, so zum Beispiel Vertragsbeendigungen oder Blacklisting, ergriffen. Als Konsequenz werden mit den betreffenden Lieferant:innen keine Geschäftsbeziehungen eingegangen. Im Geschäftsjahr kam es zu keinem solchen Vorfall. Der Menschenrechtsfragebogen dient dazu, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen. Eine detaillierte Strategie zum Umgang mit spezifischen Risiken im Firmenkundenbereich sowie damit verbundene Maßnahmen zur Risikominderung werden erst nach der für 2025 geplanten vollständigen Portfoliountersuchung erarbeitet.

Geschäftspartner:innen können ihre Bedenken oder Beschwerden über dieWhistleblowing-Plattform melden. Spezifische Kanäle für die Arbeitskräfte von Lieferant:innen und Firmenkund:innen bestehen nicht. Für weiterführende Ausführungen wird auf das Kapitel „Nachhaltigkeit in der UNIQA Governance (ESRS G1) verwiesen.

4.5 Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze (S2-4)

Im Rahmen der Umsetzung des Digital Operational Resilience Act (DORA) werden Nachtragsvereinbarungen mit den in den Anwendungsbereich fallenden Lieferant:innen getroffen. Diese Vereinbarungen beinhalten unter anderem Aspekte wie Umweltschutz und Sicherheit, Arbeitsrichtlinien und Geschäftsethik. In den Anwendungsbereich von DORA fallen ausschließlich Lieferant:innen von Information and Communication Technology (ICT). Die betroffenen Lieferant:innen wurden aufgrund von IT-Applikationen und -Dienstleistungen im Geschäftsjahr 2024 erstmals mithilfe einer Business-Impact-Analyse identifiziert, die ab 2025 jährlich durchgeführt wird. Dazu wurden die entsprechenden Verträge und Lieferant:innen eruiert. Bestandteil der Nachtragsvereinbarungen ist der UNIQA Supplier Commitment Letter, der die wesentlichen Aspekte des Code of Conduct beinhaltet und von den Lieferant:innen Maßnahmen zur Reduktion von Umweltbelastungen, zur Sicherstellung der Arbeitsrechte und zur Einhaltung ethischer Geschäftspraktiken einfordert. Die Verpflichtungen umfassen auch die regelmäßige Berichterstattung über Nachhaltigkeitskennzahlen, die Einhaltung von Umweltschutz- und Sicherheitsstandards sowie die Sicherstellung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen. Im Geschäftsjahr lagen für 38 Prozent der Lieferant:innen unterzeichnete Commitment Letters vor.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird ab 2025 jährlich durch die Auswertung der Menschenrechtsfragebögen sowie durch den Austausch mit den Lieferant:innen im Rahmen von Lieferantengesprächen kontrolliert. Bei Abweichungen von den Standards werden Maßnahmen, wie sie in Kapitel 4.4 beschrieben sind, ergriffen.

Bei Firmenkund:innen ist die Einforderung von Maßnahmen nur bedingt möglich, da die Geschäftstätigkeit primär auf die Risikoübernahme und -bewertung und nicht auf direkte operative Einflussnahme ausgerichtet ist. Maßnahmen werden daher aktuell überwiegend im Annahmeprozess thematisiert. Ab dem Jahr 2025 wird dies auch bei automatischen Vertragsverlängerungen der Fall sein.

Im Geschäftsjahr 2024 wurde eine Analyse der prämienstärksten Kund:innen in den EU Märkten durchgeführt. Ziel der Analyse war es, diese Kund:innen in Bezug auf ihre sozialen und Governance-Risiken zu bewerten. Unternehmen mit der höchsten potenziellen Exposition gegenüber diesen Risiken wurden auf kritischen Vorfällen in den Medien überprüft. Dabei wurden keine Hinweise auf kritische Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten festgestellt.

4.6 Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen (S2-5)

Die Ergebnisse der Menschenrechtsfragebögen werden genutzt, um spezifische Ziele und Parameter zur Steuerung und Messung von Lieferantenbeziehungen zu entwickeln. Die ersten Auswertungsergebnisse werden im Geschäftsjahr 2025 erwartet. Die Geschäftstätigkeit von UNIQA hat nur geringe Nachhaltigkeitsauswirkungen innerhalb der Wertschöpfungskette. Dennoch wurden Ziele gesetzt, um diese Auswirkungen weiter zu minimieren. Die Ziele umfassen einerseits die Erhöhung der Lieferantentransparenz durch die Analyse und Evaluierung der Menschenrechtsfragebögen ab 2025. Andererseits sollen auf dieser Basis ebenfalls ab 2025 konkrete Maßnahmen zur Reduktion von Risiken in der Lieferkette erarbeitet werden.

Um ESG-Leistungen im Firmenkundengeschäft zu messen und zu entwickeln, wird bis Ende 2025 ein umfassendes Rahmenwerk mit spezifischen Zielvorgaben und Parametern definiert.